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Was kann eigentlich alles eine Betriebsstätte begründen? Eine Pipeline, ein Spind, ein Server oder sogar eine Tätigkeit im Gefängnis? Und was braucht es dafür konkret – von der „Verwurzelung“ bis zur „Verfügungsmacht“? Genau darüber sprechen wir gemeinsam mit unseren beiden Berliner Kollegen Christian Kahlenberg und David Heckerodt.
Christian kennen viele unserer treuen Hörer sicherlich bereits aus früheren TAXpod-Folgen. David hingegen ist zum ersten Mal dabei und für dieses Thema geradezu prädestiniert – hat er sich doch in seiner früheren Tätigkeit als Finanzbeamter, unter anderem beim BZSt und zuletzt im BMF, intensiv mit Betriebsstättenfragen und insbesondere der Gewinnabgrenzung befasst.
Anlass unserer digitalen Gesprächsrunde ist der in der Praxis seit Langem erwartete Entwurf des BMF-Schreibens zum Betriebsstättenbegriff vom 13. Februar 2026. Dieses soll das bislang maßgebliche, inzwischen deutlich in die Jahre gekommene BMF-Schreiben aus dem Jahr 1999, den sog. Weihnachtserlass, ersetzen.
Dass hier Reformbedarf besteht, liegt auf der Hand: Die Arbeitswelt hat sich in den vergangenen knapp 25 Jahren grundlegend verändert – besonders beschleunigt durch die Corona-Pandemie und den damit verbundenen Anstieg mobiler Arbeit und Homeoffice-Tätigkeiten. Zugleich haben neuere BFH-Entscheidungen und aktuelle OECD-Entwicklungen die Diskussion rund um den Betriebsstättenbegriff spürbar verändert. Der BMF-Entwurf greift diese Entwicklungen auf und bezieht zudem neue Arbeitsformen und Tätigkeitsfelder ein, etwa Influencer-Tätigkeiten oder Desk Sharing.
Gemeinsam diskutieren wir, wie die einzelnen Merkmale einer Betriebsstätte zusammenwirken, worauf es beim sog. Desk Sharing ankommt und warum auch die digitale Wirtschaft nicht aus dem Blick geraten darf, die uns sicherlich fortlaufend beschäftigen wird. Es geht um Fragen wie: Wann wird ein Homeoffice zur – womöglich sogar geschäftsleitenden – Betriebsstätte? Welche Rolle spielen Server bzw. IT-Infrastruktur? Und welche Auswirkungen kann das neue Schreiben auf Wegzugsfälle und Entstrickungsfragen haben?
Neben dem nationalen Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO werfen wir natürlich auch einen Blick auf das Verhältnis zum abkommensrechtlichen Begriff nach Art. 5 OECD-MA sowie auf die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Regelungsregimen. Bekanntermaßen hat sich auch die OECD jüngst zur Begründung einer Homeoffice-Betriebsstätte geäußert.
Wichtig ist zudem immer der Blick über die reine „Begründung“ einer Betriebsstätte hinaus: Die Wechselwirkung sollte nicht bei den einzelnen betriebsstättenbegründenden Merkmalen enden, sondern sich eigentlich in der Gewinnzurechnung fortsetzen. Denn im internationalen Kontext geht es letztlich darum, Besteuerungsrechte sachgerecht aufzuteilen, wobei die Betriebsstätte den zentralen Anknüpfungspunkt bildet. Dazu aber zu einem späteren Zeitpunkt mehr – jetzt machen wir uns erst einmal auf die Suche nach der Betriebsstätte. Viel Spaß beim Hören!
By Jens Schönfeld / Goetz KempelmannWas kann eigentlich alles eine Betriebsstätte begründen? Eine Pipeline, ein Spind, ein Server oder sogar eine Tätigkeit im Gefängnis? Und was braucht es dafür konkret – von der „Verwurzelung“ bis zur „Verfügungsmacht“? Genau darüber sprechen wir gemeinsam mit unseren beiden Berliner Kollegen Christian Kahlenberg und David Heckerodt.
Christian kennen viele unserer treuen Hörer sicherlich bereits aus früheren TAXpod-Folgen. David hingegen ist zum ersten Mal dabei und für dieses Thema geradezu prädestiniert – hat er sich doch in seiner früheren Tätigkeit als Finanzbeamter, unter anderem beim BZSt und zuletzt im BMF, intensiv mit Betriebsstättenfragen und insbesondere der Gewinnabgrenzung befasst.
Anlass unserer digitalen Gesprächsrunde ist der in der Praxis seit Langem erwartete Entwurf des BMF-Schreibens zum Betriebsstättenbegriff vom 13. Februar 2026. Dieses soll das bislang maßgebliche, inzwischen deutlich in die Jahre gekommene BMF-Schreiben aus dem Jahr 1999, den sog. Weihnachtserlass, ersetzen.
Dass hier Reformbedarf besteht, liegt auf der Hand: Die Arbeitswelt hat sich in den vergangenen knapp 25 Jahren grundlegend verändert – besonders beschleunigt durch die Corona-Pandemie und den damit verbundenen Anstieg mobiler Arbeit und Homeoffice-Tätigkeiten. Zugleich haben neuere BFH-Entscheidungen und aktuelle OECD-Entwicklungen die Diskussion rund um den Betriebsstättenbegriff spürbar verändert. Der BMF-Entwurf greift diese Entwicklungen auf und bezieht zudem neue Arbeitsformen und Tätigkeitsfelder ein, etwa Influencer-Tätigkeiten oder Desk Sharing.
Gemeinsam diskutieren wir, wie die einzelnen Merkmale einer Betriebsstätte zusammenwirken, worauf es beim sog. Desk Sharing ankommt und warum auch die digitale Wirtschaft nicht aus dem Blick geraten darf, die uns sicherlich fortlaufend beschäftigen wird. Es geht um Fragen wie: Wann wird ein Homeoffice zur – womöglich sogar geschäftsleitenden – Betriebsstätte? Welche Rolle spielen Server bzw. IT-Infrastruktur? Und welche Auswirkungen kann das neue Schreiben auf Wegzugsfälle und Entstrickungsfragen haben?
Neben dem nationalen Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO werfen wir natürlich auch einen Blick auf das Verhältnis zum abkommensrechtlichen Begriff nach Art. 5 OECD-MA sowie auf die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Regelungsregimen. Bekanntermaßen hat sich auch die OECD jüngst zur Begründung einer Homeoffice-Betriebsstätte geäußert.
Wichtig ist zudem immer der Blick über die reine „Begründung“ einer Betriebsstätte hinaus: Die Wechselwirkung sollte nicht bei den einzelnen betriebsstättenbegründenden Merkmalen enden, sondern sich eigentlich in der Gewinnzurechnung fortsetzen. Denn im internationalen Kontext geht es letztlich darum, Besteuerungsrechte sachgerecht aufzuteilen, wobei die Betriebsstätte den zentralen Anknüpfungspunkt bildet. Dazu aber zu einem späteren Zeitpunkt mehr – jetzt machen wir uns erst einmal auf die Suche nach der Betriebsstätte. Viel Spaß beim Hören!

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