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Dr. Datenschutz dazu:
Positionspapier des HmbBfDI zum Bewerberdatenschutz:
Anders als in der Folge erwähnt nicht München sondern: ArbG Suhl 6. Kammer, 20.12.2023, 6 Ca 704/23 hat ausgeführt, dass die Beantwortung von Auskunftsersuchen per unverschlüsselter E-Mail einen Verstoß darstellt aber nicht zwingend Schadensersatz folgt:
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Anders als in der Folge erwähnt nicht München sondern: ArbG Suhl 6. Kammer, 20.12.2023, 6 Ca 704/23 hat ausgeführt, dass die Beantwortung von Auskunftsersuchen per unverschlüsselter E-Mail einen Verstoß darstellt aber nicht zwingend Schadensersatz folgt:
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