In der ersten Folge des Jahres 2021 werden die örtliche und die sachliche Zuständigkeit sowie der Instanzenzug besprochen. Die entsprechenden Ausführungen sind wichtig, da in jeder Entschließungsklausur das zuständige Gericht bestimmt werden muss. Weiterhin werden die einzelnen strafrechtlichen Spruchkörper und ihre Besetzung erklärt.
Gerichtsstand des Tatortes:
* § 7 StPO
Gerichtsstand des Wohnsitzes:
* § 8 StPO* § 7 BGB
Gerichtsstand des Ergreifungsortes:
* § 9 StPO
Zuständigkeitskonzentration / Zuständigkeitsbestimmung / Verfahren bei Unzuständigkeit:
* § 12 StPO* § 13 StPO* § 13a StPO* § 14 StPO* § 16 StPO* BGH, Beschluss vom 17.12.2020, Az.: 2 ARs 337/20 (Verbindung von Verfahren unterschiedlicher Gerichte)
Sachliche Zuständigkeit, Spruchkörper und Instanzenzug:
* § 24 GVG (Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen)* § 25 GVG (Zuständigkeit des Strafrichters)* § 28 GVG (Zuständigkeit der Schöffengerichte)*