Immer wieder bekomme ich Anfragen von Arbeitnehmern, die eine
Kündigung in der Probezeit oder in einem
Kleinbetrieb erhalten haben. Das sind Fälle, in denen das
Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich keine Anwendung findet.
Muss ich den Arbeitnehmern dann immer dazu raten, die Kündigung auf sich beruhen zu lassen? Und damit auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten? Nein, denn im Einzelfall kann ein Vorgehen gegen die Kündigung durchaus Sinn machen. Dies vor allem dann, wenn
- wenn die Probezeitkündigung oder Kündigung im Kleinbetrieb aus sonstigen Gründen unwirksam ist,
- der Arbeitgeber bei der Kündigung formale Fehler begangen hat,
- der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die Unwirksamkeit der Kündigung durch rechtsgestaltende Erklärungen herbeizuführen.
Um diese Themen soll es in der vorliegenden Episode gehen. Ich zeige Dir, weshalb es durchaus Sinn macht, auch bei einer Kündigung in der Probezeit ganz genau hinzuschauen. Du solltest Dir deshalb den Weg zum Anwalt niemals sparen, sondern immer auf Nummer sicher gehen.
Viel Spaß bei dieser Episode!
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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