Bauhelden - DER Handwerkerpodcast

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Bauhelden - DER Handwerkerpodcast episodes

  • Interview mit RA Daniel Ring - Teil 2
    Interview mit Rechtsanwalt Daniel Ring zum gestörten Bauablauf
    Teil 2 von 2

    Der gestörte Bauablauf ist und bleibt der "Klassiker" auf jeder Baustelle! 

    Im zweiten Teil geht es heute um die Unterscheidung zwischen Entschädigung und Schadensersatz, außerdem einige Urteile des BGH, aus denen man erkennen kann, dass es für Handwerker nicht einfacher werden wird.

    Weiter werden wir uns über wirksame, vorbeugende Maßnahmen unterhalten und wie wichtig gerade in dem Zusammenhang eine einwandfreie Dokumentation für Ihre Baustelle sein kann.

    All diese Themen, worauf Sie achten sollten, welche Lösungen es gibt und noch vieles mehr bespreche ich heute mit dem Rechtsanwalt Daniel Ring, Syndikus-Anwalt bei einem mittelständischen Bauunternehmen in Bayern.

    Die Kontaktdaten:

    RA Daniel Ring

    Homepage: RR-RARING.de

    Im Podcast kommen einige Paragrafen zur Sprache, hier die entsprechenden Links, damit Sie sich bei Bedarf ein wenig einlesen können:

    Vergütung VOB/B §2

    Behinderung und Unterbrechung VOB/B §6
    Mitwirkung des Bestellers BGB §642
    Änderung des Vertrags BGB §650b
    Vergütungsanspruch BGB §650c


    Brandaktuell:

    Der Onlinekurs "Tatort Baustelle" auf unserer neuen E-Learning Plattform Eckert-Schools Digital geht an den Start!

    Unabhängig von festen Seminarzeiten lernen Sie in Ihrem Tempo ALLES Wichtige zu VOB und BGB!
    Wann und wo immer Sie wollen - unabhängig von Ihrem Endgerät (Tablet, Phone, PC...)
    Ausführliche Infos unter "Tatort Baustelle".

    Für Lob, Kritik, Themenwünsche und Anregungen:

    [email protected], jede Mail wird beantwortet, versprochen! 

    Bitte aber keine rechtlichen Fragen, das kann/will ich nicht leisten - ich darf keine Rechtsberatung durchführen!

    39 min
  • Interview mit RA Daniel Ring - Teil 1
    Interview mit Rechtsanwalt Daniel Ring zum gestörten Bauablauf
    Teil 1 von 2

    Kaum eine Baustelle, auf der es nicht einmal zu Verzögerungen oder Änderungen seitens des Bauherrn kommt. Das ist normalerweise auch kein Problem, sofern kein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wurde bzw. sich das Ganze einigermaßen in Grenzen hält, so dass Sie nicht ständig zur Improvisation gezwungen sind.

    Was aber tun, wenn es zunehmend problematisch wird und Sie fast keine Möglichkeit mehr haben, ungestört Ihre Arbeit zu erledigen? Ständig kommt etwas dazwischen, ständig müssen Sie Arbeiten abbrechen und an anderer Stelle oder erst Tage später wieder neu aufnehmen. 

    Spätestens jetzt gilt es, angemessen zu reagieren und mit dem Bauherrn offen zu kommunizieren, wie diese Probleme - bestenfalls natürlich kooperativ - gelöst werden können!

    Eine noch bessere Option wäre es, wenn Sie durch entsprechende Formulierungen im Vertrag vieles bereits im Vorfeld präventiv regeln könnten, so dass es später erst gar keinen Diskussionsbedarf mehr gibt. Gerade dafür ist eine anwaltliche Unterstützung bestens geeignet, denn die meisten Anwälte sind an guten Lösungen und eben nicht an Streit interessiert!

    All diese Themen, worauf Sie achten sollten, welche Lösungen es gibt und noch vieles mehr bespreche ich heute mit dem Rechtsanwalt Daniel Ring, Syndikus-Anwalt bei einem mittelständischen Bauunternehmen in Bayern.

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    Homepage: RR-RARING.de

    Im Podcast kommen einige Paragrafen zur Sprache, hier die entsprechenden Links, damit Sie sich bei Bedarf ein wenig einlesen können:

    Vergütung VOB/B §2

    Behinderung und Unterbrechung VOB/B §6
    Mitwirkung des Bestellers BGB §642
    Änderung des Vertrags BGB §650b
    Vergütungsanspruch BGB §650c


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    36 min
  • Preiswahnsinn auf dem Bau - Die nächste Krise nach Corona?
    Preiswahnsinn auf dem Bau - wer soll das bezahlen....

    Heute möchte ich Sie auf ein paar Links hinweisen, auf die ich im Zuge meiner Recherchen gestoßen bin. Sie finden dort interessante Hinweise, Textbausteine, sonstige Passagen für Ihre Verträge oder Angebote, die ich empfehlen kann.

    https://www.handwerk.com/wer-haftet-bei-materialengpaessen

    https://www.handwerk.com/vertraege-muster-formulierungen-bei-steigenden-baustoffpreisen
    https://www.derstandard.de/story/2000126381110/preise-fuer-baustoffe-explodieren-bau-kaempft-mit-engpaessen-und-kosten

    Brandaktuell:

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    19 min
  • Verbraucherbauvertrag - Der Spezialfall unter den Bauverträgen
    Der Verbraucher-Bauvertrag: ein Spezialfall unter den Bauverträgen

    Zu finden hier: §650i BGB.

    Durch die Reform des BGB vom 1. Januar 2018 haben sich einige Neuerungen, Handwerker betreffend, ergeben. So wurden u.a eben auch verschiedene Vertragsarten eingeführt, besonders wichtig zu benennen der klassische „Bauvertrag“. Weiter gibt es den Architektenvertrag, Ingenieurvertrag, Bauträgervertrag und eben den heute besprochenen Verbraucherbauvertrag.

    Hierbei ist leider der Name etwas irreführend. Man könnte meinen, es handele sich hier einfach um jeglichen Bau-Vertrag mit einem Verbraucher – stimmt aber nicht. Vielmehr geht es um Verträge, durch die „der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird“, s. §650i (1) BGB.

    Die wichtigsten Regelungen betreffen folgende Themen:

    • bin ich als Unternehmer überhaupt von diesem Vertragstyp betroffen?

  • wie ausführlich muss meine Baubeschreibung sein?

  • Angaben zum Ausführungstermin

  • Widerrufsrecht des Kunden

  • Abschlagszahlungen nur bis max. 90%

  • Sicherheit für Vertragserfüllung als Automatismus

  • Mehr davon in meinem Blog, hier finden Sie ausführliche Texte mit Links zu fast allen Podcastfolgen!


    Brandaktuell:

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    21 min
  • Zahlungsverzug - mein Bauherr zahlt nicht, was soll ich tun?
    Zahlungsverzug - ohne Moos nix los?

    Kein Zahlungsanspruch ohne Prüffähigkeit

    Damit eine Rechnung überhaupt fällig werden kann, muss sie erst einmal grundsätzlich „prüffähig“ sein. Ist das nicht der Fall, wird sie eben nicht fällig und muss folglich auch zunächst nicht bezahlt werden. Voraussetzungen für die Prüffähigkeit finden sich in der VOB/B §14 und im „neuen“ BGB (seit 1. Januar 2018) §650g. 

    Zahlungsfristen

    Abschlagszahlungen werden nach 21 (Kalender-) Tagen fällig, VOB/B §16 (1) Nr. 3, Schlusszahlungen nach 30 Tagen, VOB/B §16 (3) Nr. 1.

    Im BGB sind leider keinerlei Zahlungsfristen hinterlegt, tatsächlich empfiehlt es sich, hier vertraglich eindeutige Regelungen zu treffen!

    Verzug beim BGB-Vertrag, §286

    Der Unterschied zwischen Fälligkeit und Verzug ist, dass Sie nun Zinsen verlangen können. Außerdem steht Ihnen zusätzlich das Recht auf Schadensersatz, Arbeitseinstellung und im schlimmsten Fall Kündigung zu!

    Zahlt der Kunde innerhalb einer vereinbarten (!) Frist nicht, müssen Sie zunächst umgehend eine Mahnung auf den Weg bringen. Setzen Sie darin eine konkrete Nachfrist (mit genauer Datumsangabe, also z.B. „Zahlungseingang spätestens bis zum 4. April“), eine Woche ist in der Regel angemessen. Nach Verstreichen dieser letzten Frist können Sie nun Verzugszinsen verlangen. Denken Sie auch daran, dass Ihnen nach §288 (5), außer gegenüber Verbrauchern, eine zusätzliche Aufwandspauschale von 40 Euro zusteht, verschenken Sie kein Geld!

    Die Höhe der Verzugszinsen beträgt für Verbraucher 5% p.a., für alle anderen Vertragspartner sogar 9%, jeweils über dem aktuellen Basiszinssatz (Stand heute: -0,88%). Dieser wird alle 6 Monate von der Deutschen Bundesbank neu festgelegt, Sie finden ihn unter https://basiszinssatz.de/ .

    Verzug beim VOB-Vertrag, §16 VOB/B

    Hier liegt der Fall etwas anders, als beim BGB. Bereits 30 Kalendertage nach Rechnungseingang (nicht erst nach Fälligkeit!) kommt der AG automatisch in Verzug, Sie können sich eine entsprechende Mahnung also sparen. 

    Brandaktuell:

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    26 min
  • Skontoabzug - Automatismus oder darf der das überhaupt?
    Skonto – Automatismus oder Vereinbarungssache?

    Zu finden der VOB/B §16 (5) 2, bzw. u.a. §307 BGB.

    Skonto ist für den Auftraggeber ein prozentualer Abzug, den er von einer Rechnung machen darf, z.B. wenn er sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt. Dieses Mittel wird von Unternehmern gerne als „Motivation“ zur zügigen Zahlung oder auch als Vertrags-Abschlussbeschleuniger genutzt. Manche Unternehmer berichten auch, dass Sie sich durch schnellere Zahlungseingänge Sollzinsen auf Ihrem Geschäftskonto ersparen würden, diese Argumentation funktioniert aber nicht so richtig, dazu später mehr.

    Hier in Bayern kann ich übrigens aus eigener Erfahrung berichten, dass gerade auf dem Land ab und zu noch die Meinung vorherrscht, 2% Skonto auf dem Bau seien ja „üblich und ganz normal“, quasi gesetzlich geregelt. Und so wird folglich von Rechnungen ein Betrag abgezogen, im Übrigen völlig unabhängig davon, wie schnell eine Zahlung geleistet wurde.

    Räumen wir also mit Missverständnissen auf!

    Empfohlene Mindestanforderungen

    • Schriftform

  • Höhe des Prozentsatzes geklärt

  • Welche Rechnungen dürfen skontiert werden?

  • Wann beginnt die Skontofrist genau, wann endet Sie?

  • Beispiel: „Bei vollständiger Zahlung (eingehend auf dem Konto des AN) innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungseingang beim AG ist dieser berechtigt, 2% Skonto von Abschlags-, Teilschluss- und Schlusszahlungen abzuziehen.“

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    20 min
  • Regiearbeiten - Sicher ist nur, dass nichts sicher ist!
    Abrechnung auf Stundenlohnbasis - Regiearbeiten

    Zu finden in der VOB/B §2 (10) und §15, das BGB sieht hier keine expliziten Regelungen vor.

    Bei der Abrechnung von Stundenlohn- oder Regiearbeiten kommt es in der Praxis häufig zu Problemen, weil bestimmte – auf den ersten Blick nicht ganz so offensichtliche – Spielregeln zu wenig beachtet werden. Der AN wiegt sich leider oft in trügerischer Sicherheit, nur weil er einen unterschriebenen Regiezettel hat, denn schließlich sei ja eine Unterschrift eine Anerkenntnis der Arbeiten und damit ein Zahlungsversprechen.

    Das ist aber leider ein fataler Trugschluss, dem viel zu viele Unternehmer unterliegen! 

    Ganz im Gegenteil: bei Stundenlohnarbeiten gilt es, bei der Dokumentation ganz besondere Sorgfalt walten zu lassen, damit auch wirklich ein sicherer Zahlungsanspruch entsteht! Andernfalls kann es Ihnen passieren, dass Sie trotz täglich und sorgfältig unterschriebener Zettel trotzdem auf Ihrem Zahlungsanspruch sitzen bleiben.

    Aber von vorne:

    Die Abrechnung auf Stundenlohnbasis (ich nenne das der Einfachheit halber im weiteren Verlauf „Regiearbeiten“) wird gerne für kleinere Aufträge gewählt oder wenn der Aufwand – wie z.B. bei Sanierungen im Denkmalschutz, Unterfangungen, Umbauten o.ä. – einfach nicht vorhersehbar und damit unkalkulierbar ist. Auch als Ergänzung zum eigentlichen Hauptauftrag werden gerne ein paar Regiestunden mit ins Angebot aufgenommen, damit es später im Fall möglicher Nachträge keine Diskussion über die Höhe der Stundensätze gibt.

    Normalerweise ist das auch vernünftig und richtig so, nur gibt es eben ein paar Stolperfallen, die Ihnen im Streitfall zum Verhängnis werden können!

    Darum gilt es, ein paar grundlegende Spielregeln zu beachten. Das ist nicht besonders kompliziert, muss aber trotzdem sorgfältig erledigt werden, denn nur so können Sie im Streitfall eindeutig die Rechtmäßigkeit Ihrer Forderungen belegen.

    * explizite Vereinbarung vorher treffen

    * Anzeigepflicht vorher beachten

    * Unterschrift der richtigen Person

    * Inhalt des Regiezettels

    * Fristen beachten

    Die ausführliche Beschreibung zu den einzelnen Themen finden Sie unter https://tom-kett.de/blog/

    Den Download eines Muster-Stundenlohnberichts finden Sie unter diesem Link

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    25 min
  • Vertragsstrafe im Bauvertrag - wer zu lange braucht, den bestraft der Bauherr
    Die Vertragsstrafe im Bauvertrag

    Zu finden u.a. im BGB §286 und §339 bzw. der VOB/B §11.

    Der Faktor Zeit spielt bei nahezu jedem Bauvorhaben eine gewichtige Rolle! Zum einen muss der Unternehmer seine Bauvorhaben mit Bauzeitenplänen eng und realistisch vorausplanen. Damit kann er z.B. beim schlüsselfertigen Bauen seine Folgegewerke verbindlich einteilen, so dass diese auch zuverlässig auf der Baustelle erscheinen.

    Auf Seiten des Bauherren ist dabei vor allem der Fertigstellungszeitpunkt von großer Bedeutung! Verständlicherweise möchte er wissen, wann er sein Werk in Benutzung nehmen kann.

    Handelt es sich um einen Unternehmer, möchte er womöglich seine Geschäftseinweihung oder den Umzug in das neue Bürogebäude planen. Ist der Bauherr ein Verbraucher, will er bei Ortswechsel die Kinder pünktlich an der neuen Schule oder dem Kindergarten anmelden, muss die alte Wohnung kündigen, tritt die neue Arbeitsstelle an.

    Damit bei der Planung des Fertigstellungstermins mehr Verbindlichkeit hergestellt werden kann, vereinbart man daher häufig eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der Unternehmer den Termin nicht einhält, also in Verzug gerät.

    Gesetzliche Voraussetzungen

    Da der Unternehmer naturgemäß kein großes Interesse an diesem durchaus unbequemen Druckmittel hat, wird die Vertragsstrafe in der Regel vom Bauherrn einseitig vorgegeben, meist in Form von AGB. Damit muss diese Regelung aber auch bestimmte Kriterien erfüllen, die im AGB-Gesetz (§§305ff BGB) entsprechend formuliert sind. Beachten Sie aber unbedingt, dass es im Gegensatz dazu bei einer individuellen Vereinbarung so gut wie keine Einschränkungen gibt, Sie wären dann nicht vom AGB-Gesetz geschützt!

    In jedem Fall muss die Vertragsstrafe vorher vertraglich vereinbart werden, ist also kein Automatismus! Genau wie die Einbeziehung von Skonto oder einer Sicherheitsleistung ist diese Strafe an das Wort „wenn“ gebunden: „wenn“ also eine Vereinbarung getroffen wird, dann gilt sie mit allen Rechten und Pflichten – wenn nicht, dann eben nicht! 

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    Die Blogartikel zu den verschiedenen Themen finden Sie übrigens unter https://tom-kett.de/blog/

    19 min
  • Gefahrenübergang auf den Bauherrn/die Bauherrin
    Gefahrenübergang

    Zu finden im BGB §644 und §645

    außerdem VOB/B §7

    Was ist mit „Gefahr“ gemeint?

    In jeder Bauphase kann es vorkommen, dass ein Gewerk vor der Abnahme grundsätzlich „verschlechtert“ wird, also z.B. gestohlen, beschädigt oder vielleicht sogar völlig zerstört und genau diese Verschlechterung ist eben die Gefahr, um die es in dieser Folge geht.

    Besonders wichtig dabei: die Abnahme

    Das wichtigste Hilfsmittel für den Unternehmer diesen Gefahren zu entkommen ist die Abnahme! Exakt ab diesem Zeitpunkt geht – außer in besonderen Ausnahmefällen - die Gefahr an einem Gewerk vom Unternehmer auf den Bauherrn über. Zitat BGB §644: „Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes.“

    Dringende Empfehlung:

    Führen Sie unbedingt eine förmliche Abnahme durch! Sie treffen sich also an einem vereinbarten Termin mit dem Bauherren auf der Baustelle und fertigen mit ihm gemeinsam ein Abnahmeprotokoll. Nur durch diese Maßnahme haben Sie eine möglichst schnelle und eindeutig nachvollziehbare Möglichkeit, sofort und sogar mit genauer Benennung des Tages den Gefahrenübergang herbeizuführen. Nebenbei beginnt jetzt auch gleich die Gewährleistungszeit zu laufen, die Beweislast geht ebenfalls über, die Schlussrechnung wird fällig uvm….

    Schützen Sie Ihre Arbeit!

    Egal, um welche drohende Verschlechterung es sich also handeln könnte, Sie müssen Ihr Werk bis zur Abnahme schützen! Sei es durch Bewachung, Abdecken, Einhausen oder sonstige Maßnahmen! Sollte der Schutz trotzdem nicht ausgereicht haben und es kommt zu Schäden z.B. durch Graffiti-Schmierereien, Diebstahl oder Vandalismus, dann hilft leider auch kein Richter, dort werden Sie nur hören: „Sie hätten eben noch besser schützen müssen!“

    Die Frage, ob dies in der Praxis überhaupt möglich war, weil Sie ja schlecht eine 24/7-Bewachung leisten können, spielt leider keine Rolle!

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    26 min
  • Umgang mit Kundentypen
    Vermeintlich "schwierige" Kunden, woran liegt´s eigentlich?

    Immer wieder höre ich Klagen und Befürchtungen von Unternehmern, dass Bauvertragsrecht und wichtige Schreiben zwar schön und gut seien, die Kunden aber häufig negativ auf Schriftstücke reagierten. Gerade wenn es um unangenehme Mitteilungen, wie z.B. eine Baubehinderungsanzeige geht, sind die Reaktionen darauf recht durchwachsen.

    Ein Unternehmer wurde regelrecht vom Architekten bedroht mit dem Hinweis, wenn noch einmal so ein Schreiben (Mängel in der Planung) käme, werde auch die Auftraggeberseite härtere Bandagen überziehen und dann könne man ja sehen, wer am längeren Hebel sitzt.

    Ein privater Bauherr war regelrecht persönlich beleidigt und beklagte sich, ob denn der Unternehmer ihm misstraue, weil er nun plötzlich ein Nachtragsangebot unterschreiben solle.

    Bei einem weiteren Fall hat der Bauherr immer wieder auf der sehr persönlichen Ebene „von Freund zu Freund“ um zusätzliche Arbeiten gebeten. Über den Preis „werde man sich dann schon einig“. Als es um die Bezahlung  ging, war die Freundschaft vergessen.

    Diese und viele weitere Fälle zeigen uns, dass eine Strategie, ein roter Faden im Umgang mit Kunden sicher eine gute Idee sein könnte.

    Erste Regel: Erkenne Dich selbst!

    Nur wenn ich weiß, was für ein Typ ich bin, dann kann ich erkennen, warum es manchmal bei der Kommunikation mit anderen Persönlichkeitstypen hakt.

    Es geht vielmehr um die grundsätzliche Erkenntnis, dass viele, viele unterschiedliche Charaktere unterwegs sind und ich mich – wenn ich erfolgreicher im Kundenkontakt sein möchte – unbedingt darauf einstellen sollte. Ein Technikfreak kann gut mit einem Technikfreak, ein Harmoniejunkie gut mit jemandem der ihm ähnlich ist. Ob ein Krieger gut mit einem Krieger auskommt…naja, zumindest kämpfen die auf Augenhöhe.

    Problematisch wird es nur, wenn unterschiedliche Typen im Geschäftsleben aufeinandertreffen: dem Harmoniemenschen ist der Techniker zu kalt und unpersönlich, während umgekehrt der Nerd vor zu viel „Anbiederei“ zurückschreckt. Der Krieger hält beide sowieso für Weicheier….

    Die meisten erfolgreichen Unternehmer, die ich kenne, pflegen mit Ihren Kunden am Beginn der Geschäftsbeziehung eine professionelle, leicht distanzierte Freundlichkeit, nicht zu viel, nicht zu wenig. Die Grenzen sind von Anfang an für beide Seiten klar abgesteckt und das Maß an Zugeständnissen bewegt sich in engen Grenzen. Von dieser „Mittellinie“ ausgehend kann es dann – je nach Kundentyp – leichte Bewegungen in Richtung Freundlichkeit, aber eben auch Härte geben, das hängt aber davon ab, wie die Beziehung sich entwickelt.

    Vorteil für beide Seiten: wenn die Spielregeln klar kommuniziert sind, gibt das beiden Seiten Sicherheit im Umgang miteinander und die Missverständnisse halten sich in Grenzen – zum Wohle beider Beteiligten!

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    17 min

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