Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht

Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht

By Gerd Hübscher, Michael Stadler, Lukas FleischerBusinessScienceEducation
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Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht episodes

  • Veröffentlichung der Anmeldung - Ältere Rechte
    Voraussetzungen und Folgen der Veröffentlichung einer Patentanmeldung

    In dieser Podcast-Folge diskutieren Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Veröffentlichung von Patentanmeldungen und deren rechtliche Auswirkungen. Die Veröffentlichung einer Patentanmeldung, die 18 Monate nach dem Anmeldetag oder dem frühesten Prioritätstag erfolgt, macht den Inhalt der Anmeldung öffentlich. Dieser Schritt schützt einerseits Dritte, da diese sich nun über den Inhalt der Patentanmeldung informieren können, und gewährt andererseits dem Anmelder vorläufigen Schutz, sodass potenzielle Verletzer belangt werden können, also zumindest zur Zahlung eines angemessenen Entgelts oder einer Schadenersatzzahlung verpflichtet werden können. Es gibt die Möglichkeit, die vorzeitige Veröffentlichung zu beantragen oder sie durch eine rechtzeitige Zurücknahme zu verhindern.

    Es wird auch besprochen, dass es sich bei einem sogenannten älteren Recht um eine frühere europäische Patentanmeldung handelt, die einen besseren Zeitrang aufweist als eine spätere (kollidierende) europäische Patentanmeldung, aber die frühere Anmeldung am Anmeldetag der späteren Anmeldung noch nicht veröffentlicht war. In diesem Fall kommt Art 54 Abs 3 EPÜ zur Anwendung, da die Offenbarung der früheren Anmeldung lediglich zur Beurteilung der Neuheit der stäteren Anmeldung herangezogen wird, nicht jedoch für die erfinderische Tätigkeit. Man spricht davon, dass die frühere Anmeldung Stand der Technik nach Art 54 Abs 3 EPÜ für die spätere (kollidierende) Anmeldung ist.

    Die Veröffentlichung einer Patentanmeldung löst zudem bestimmte Verfahrensfristen aus, wie z. B. die für die Stellung des Prüfungsantrags, und gewährt der Öffentlichkeit das Recht auf Akteneinsicht.

    Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:

    • Art 93 EPÜ – Veröffentlichung der Patentanmeldung
    • Art 54 EPÜ – Neuheit – ältere Rechte
    • Art 67 EPÜ – Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
    • Regel 68 EPÜ – Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte
    • Art 92 EPÜ – Erstellung des europäischen Recherchenberichts
    • Art 69 EPÜ – Schutzbereich
    • Art 122 EPÜ – Wiedereinsetzung
    • Regel 71 EPÜ – Prüfungsverfahren
    • Art 94 EPÜ – Prüfungsverfahren
    • 20 min
    • Fristen
      Alles zu seiner Zeit

      In dieser Podcast-Folge sprechen Lukas Fleischer und Gerd Hübscher über die Bedeutung von Fristen im europäischen Patentverfahren. Dieses Verfahren wird durch verschiedene Fristen geregelt, die häufig durch bestimmte Ereignisse, wie die Einreichung einer Anmeldung oder die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts, ausgelöst werden. Fristen sind ein wesentlicher Bestandteil zur Steuerung des Verfahrens, wobei die Fristdauer in der Regel durch die Gesetzestexte vorgegeben ist. Für einige Fälle ist auch vorgesehen, dass amtlicherseits eine weitere Aufforderung erfolgt, um eine versäumte Handlung nachzuholen.

      Die (endgültige) Versäumung von Fristen führt in der Regel zu nachteiligen Rechtsfolgen für den Anmelder, wie etwa zur Rücknahmefiktion, die besagt, dass die Anmeldung aufgrund des Fristversäumnisses als zurückgenommen gilt. Es gibt jedoch auch in für diesen Fall Möglichkeiten, ein Fristversäumnis zu beheben, wie die Weiterbehandlung oder die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

      Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:

      • Art 120 EPÜ – Fristen im Patenterteilungsverfahren
      • Regel 112 EPÜ – Feststellung des Rechtsverlusts
      • Regel 136 EPÜ – Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
      • Art 121 EPÜ – Weiterbehandlung der Patentanmeldung
      • Art 122 EPÜ – Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
      • Regel 71 (3) EPÜ – Mitteilung über Erteilung eines Patents
      • 13 min
      • Änderungen
        Risiken unzulässiger Änderungen im Patentanmeldeverfahren

        In dieser Folge diskutieren Gerd Hübscher und Michael Stadler über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Risiken bei Änderungen von Patentansprüchen im europäischen Patenterteilungsverfahren. Im Mittelpunkt steht Artikel 123 Abs 2 EPÜ, der festlegt, dass keine Änderungen an der Patentanmeldung vorgenommen werden dürfen, die über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinausgehen. Verstöße gegen diese Bestimmung können nach der Erteilung in Einsprüchen oder Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht werden und zum Widerruf des Patents führen.

        Änderungen müssen streng innerhalb der Offenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen erfolgen, wobei nicht nur die Ansprüche, sondern auch die Beschreibung und Zeichnungen als Basis für Änderungen herangezogen werden können. Unter Umständen kann es sogar sinnvoller sein, eine neue Anmeldung einzureichen als eine unzulässige Änderung zu versuchen.

        In dieser Folge wird auch die „unentrinnbare Falle“ zwischen Artikel 123 Abs 2 und Artikel 123 Abs 3 EPÜ thematisiert, da eine unzulässige Änderung im Erteilungsverfahren nach der Patenterteilung nicht einfach rückgängig gemacht werden kann, ohne den Schutzbereich unzulässig zu erweitern.

        Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:

        • Art 123 EPÜ – Änderungen
        • Regel 137 EPÜ – Änderung der europäischen Patentanmeldung
        • Art 100 EPÜ – Einspruchsgründe
        • Art 138 EPÜ – Nichtigkeit europäischer Patente
        • 19 min
        • Erfinderische Tätigkeit
          Wie innovativ muss man sein?

          In dieser Folge diskutieren Michael Stadler und Gerd Hübscher das Thema der erfinderischen Tätigkeit im europäischen Patentrecht. Sie erklären, dass eine Erfindung, um patentfähig zu sein, nicht nur neu sein muss, sondern auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhen muss. Das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit wird im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) in Artikel 56 definiert, wobei in der Praxis der in der Rechtsprechung sogenannte Aufgabe-Lösungs-Ansatz verwendet wird, um zu prüfen, ob erfinderische Tätigkeit vorliegt oder nicht.

          Dabei wird zunächst der nächstliegende Stand der Technik bestimmt und die Unterschiede zur Erfindung analysiert und deren technische Wirkung bestimmt. Anschließend wird die technische Aufgabe definiert, die der Fachmann ausgehen vom nächstliegenden Stand der Technik zu lösen hätte, um den technischen Effekt zu erreichen. Anhand des sogenannten Could-Would-Approachs wird dann beurteilt, ob die Erfindung naheliegend ist oder nicht. Der Fachmann kann nämlich nur dann zur beanspruchten Lösung gelangen, wenn er tatsächlich einen technischen Anreiz hätte, verschiedene Elemente des Standes der Technik zu kombinieren (er würde sie also kombinieren) und nicht nur, weil er diese Elemente grundsätzlich kombinieren könnte. Liegt jedoch kein solcher Anreiz vor, wird eine erfinderische Tätigkeit in der Regel bejaht.

          Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:

          • Art 54 EPÜ – Neuheit
          • Art 56 EPÜ – Erfinderische Tätigkeit
          • 17 min
          • Recherchebericht und Sachprüfung
            Der Weg zum europäischen Patent: Das materielle Prüfungsverfahren erklärt

            In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über den Recherchenbericht und den Beginn der Sachprüfung im Patentverfahren. Der Recherchenbericht, der vom Europäischen Patentamt erstellt wird, enthält Dokumente zum Stand der Technik und gibt eine vorläufige Einschätzung des Prüfers zur Patentierbarkeit. Der erweiterte europäische Recherchenbericht wird dem Anmelder übermittelt, der darauf reagieren muss, um das Verfahren weiterzuführen. Dabei ist es wichtig, fristgerecht einen Prüfungsantrag zu stellen und die Prüfungsgebühr zu zahlen. Der Anmelder muss zudem auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht inhaltlich reagieren, indem er entweder gegen die Ansicht des Prüfers argumentiert oder seine Patentansprüche entsprechend anpasst.

            In der Diskussion mit dem Patentamt kann es vorkommen, dass der Prüfer bestimmte Merkmale übersehen oder falsch interpretiert hat. Daher kann der Anmelder argumentieren, dass seine Erfindung neu und erfinderisch ist. Sollte der Prüfer weiterhin Bedenken haben, kann das Verfahren schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung fortgeführt werden. Letztlich entscheidet sich am Ende des Prüfungsverfahrens, ob das Patent erteilt wird oder die Anmeldung zurückgewiesen wird.

            Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:

            • Art 92 EPÜ – Recherchenbericht
            • Art 94 EPÜ – Prüfung der Anmeldung
            • Regel 70 EPÜ – Prüfungsantrag
            • Regel 70a EPÜ – Antwort auf den Recherchenbericht
            • Regel 71 EPÜ – Prüfungsverfahren
            • Art 54 EPÜ – Neuheit
            • Art 56 EPÜ – Erfinderische Tätigkeit
            • Art 123 EPÜ – Änderungen
            • 17 min
            • Einreichung der Patentanmeldung
              Formale Anforderungen und Gebühren bei europäischen Patenten

              In dieser Folge besprechen Gerd Hübscher und Lukas Fleischer die Einreichung von europäischen Patentanmeldungen. Sie erläutern die verschiedenen Schritte des Verfahrens, von der Einreichung über die Formalprüfung bis hin zur inhaltlichen Recherche durch das Europäische Patentamt (EPA). Die Einreichung kann entweder direkt beim EPA oder bei einer nationalen Zentralbehörde erfolgen. Für sicherheitsrelevante Erfindungen können in einigen Mitgliedsstaaten besondere Vorschriften gelten. Ein wichtiger Punkt ist die Zuerkennung des Anmeldetages, für den gewisse Mindestvoraussetzungen wie ein Antrag, Angaben zum Anmelder und eine Beschreibung der Erfindung vorliegen müssen. Zudem müssen Anmeldegebühren und Recherchengebühren fristgerecht entrichtet werden. Nach erfolgreicher Formalprüfung beginnt die inhaltliche Recherche, in der der Stand der Technik ermittelt wird. Weiterhin wird die Sprachregelung des EPA erläutert, nach der Anmelder die Wahl haben, ihre Anmeldung in einer der drei Amtssprachen (Deutsch, Englisch oder Französisch) oder einer anderen Sprache mit nachträglicher Übersetzung einzureichen.

              Zitierte Rechtsvorschriften, Artikel und Regeln:

              • Art 75 EPÜ – Ort der Einreichung
              • Artikel 78 EPÜ – Bestandteile der Patentanmeldung und Gebühren
              • Artikel 80 EPÜ – Voraussetzungen für den Anmeldetag
              • Artikel 90 EPÜ – Formalprüfung
              • Artikel 14 EPÜ – Sprachenregelung
              • Artikel 75(2) EPÜ – Besondere Vorschriften für sicherheitsrelevante Erfindungen
              • Regel 40 EPÜ – Mindestvoraussetzungen der Anmeldung
              • Regeln 55 bis 58 EPÜ – Formalvorschriften
              • Regel 38 EPÜ – Gebührenzahlung
              • Regel 45 EPÜ – Anspruchsgebühren
              • Regel 6 EPÜ – Frist für Übersetzungen
              • 20 min
              • Patentansprüche
                Patentansprüche: Abstraktion vs. Detailtiefe und notwendige Rückzugspositionen

                In diesem Podcast diskutieren Michael Stadler und Gerd Hübscher die Bedeutung von Patentansprüchen im Patentschutz. Patentansprüche legen fest, welche Merkmale einer Erfindung geschützt werden sollen, und sind entscheidend für den Schutzbereich und die Patentierbarkeit. Zu detaillierte Patentansprüche begrenzen den Schutz auf ein konkretes Produkt, was Umgehungslösungen erleichtert. Deshalb sollten die Merkmale möglichst abstrakt formuliert sein, solange sie klar genug sind, um die Erfindung vom Stand der Technik abzugrenzen.

                Patentansprüche müssen klar formuliert und durch die Beschreibung unterstützt werden. Es wird eine zweiteilige Struktur empfohlen: Der Oberbegriff umfasst die bekannten Merkmale, während der kennzeichnende Teil die Neuerungen beschreibt. Abhängige Ansprüche bieten Rückzugsmöglichkeiten, falls der Hauptanspruch im Prüfungsverfahren nicht patentierbar ist. Der Patentanspruch sollte auf das kleinste wirtschaftlich verwertbare Element abzielen, um einen möglichst breiten, aber dennoch patentfähigen Schutzbereich zu gewährleisten. Der Podcast liefert praxisnahe Einblicke in die Formulierung effektiver Patentansprüche, um sowohl Neuheit als auch Klarheit sicherzustellen.

                Gesetzliche Bestimmungen

                • Art 54 EPÜ
                • Art 84 EPÜ - Klarheit und Stützung durch die Beschreibung
                • Regel 43 EPÜ - Ausführungsregelungen zu den Patentansprüchen
                • Art 69 EPÜ - Schutzbereich
                • 15 min
                • Neuheit und Stand der Technik
                  Schutz von Erfindungen: Erst anmelden, dann veröffentlichen

                  In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über die Begriffe Neuheit und Stand der Technik im Patentrecht. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht bereits zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alles, was vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung öffentlich zugänglich gemacht wurde, sei es durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder auf sonstige Weise. Auch Veröffentlichungen des Erfinders selbst zählen dazu und können eine Patentanmeldung verhindern, wenn sie vor dem Anmeldetag geschehen.

                  Das EPÜ regelt in Artikel 54, wann eine Erfindung als neu gilt. Wichtig ist, dass alle relevanten Merkmale der Erfindung vor der Anmeldung nicht bekannt sein dürfen, sonst kann die Patentierbarkeit gefährdet sein. Eigene Veröffentlichungen des Erfinders können genauso neuheitsschädlich sein wie fremde Veröffentlichungen. Daher ist wichtig, vor einer Präsentation oder Veröffentlichung – sei es in Journalen, auf Messen, im Internet oder durch öffentliche Vorbenutzung – eine Patentanmeldung einzureichen.
                  Gesetzliche Bestimmungen zu den Patentansprüchen

                  • Art 84 EPÜ - Klarheit und Stützung durch die Beschreibung
                  • Art 69 EPÜ - Schutzbereich
                  • Art 54 EPÜ - Neuheit
                  • 18 min
                  • Einführung Staffel 1
                    Der Podcast für Praxiswissen im europäischen Patentrecht – kompakt und verständlich.

                    In der ersten Staffel des IP Courses Podcast tauchen wir gemeinsam mit Lukas Fleischer in das europäische Patentrecht ein und begleiten Sie durch den gesamten Anmeldeprozess vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Von der Einreichung einer Patentanmeldung über die Prüfung und Erteilung bis hin zum Einspruchsverfahren – diese Staffel bietet eine klare und praxisnahe Einführung in die wichtigsten Aspekte des Patentsystems. Ideal für Berufseinsteiger und Unternehmer, die die Grundlagen des europäischen Patentrechts erlernen oder sich auf die Europäische Eignungsprüfung (EQE) vorbereiten möchten.

                    4 min

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