Enzo hat Recht - Juristische Informationen für KMUs und Start-Ups mit Enzo Schrembs

Enzo hat Recht - Juristische Informationen für KMUs und Start-Ups mit Enzo Schrembs

By Enzo Schrembs von Schrembs LegalBusinessEntrepreneurshipManagement
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Enzo hat Recht - Juristische Informationen für KMUs und Start-Ups mit Enzo Schrembs episodes

  • Die Umwandlung einer GmbH in AG
    Wann macht eine Umwandlung Sinn? Und wie wird durchgeführt? Schauen wir uns gemeinsam an:

    Shownotes: Wann macht eine Umwandlung von einer GmbH zu einer AG Sinn?

    Einleitung: Warum über eine Umwandlung nachdenken?
    Wann lohnt sich die Umwandlung Ihrer GmbH in eine Aktiengesellschaft (AG)? In dieser Episode erfahren Sie, welche Vorteile eine Umwandlung bietet und wie sie Schritt für Schritt durchgeführt wird.

    Gründe für eine Umwandlung

    Kapitalbedarf

    Eine AG bietet bessere Chancen auf Fremdkapital.

    Kapitalerhöhung möglich, um steigenden Kapitalbedarf zu decken.
    Flexibilität der Eigentumsverhältnisse

    Einfachere Übertragung von Aktien im Vergleich zu GmbH-Stammanteilen.

    Besonders vorteilhaft, wenn Investoren einsteigen sollen.
    Anonymität der Anteilseigner

    Bei der AG sind Aktionäre nicht öffentlich im Handelsregister ersichtlich.

    GmbH-Gesellschafter hingegen sind im Handelsregister namentlich aufgeführt.
    Prestige

    Eine AG genießt oft ein höheres Ansehen bei Geschäftspartnern, Banken und Investoren.

    Ablauf der Umwandlung
    Kapitalanforderungen

    Mindestkapital der AG: CHF 100'000 (davon mindestens CHF 50'000 liberiert).

    Bei unzureichendem Kapital ist eine Kapitalerhöhung erforderlich.
    Umwandlungsverfahren

    Schritt 1: Erstellung eines Umwandlungsplans (Art. 60 FusG) mit Angaben zu:

    Firma, Sitz und Rechtsform der AG.

    Verweis auf die neuen Statuten.
    Art und Höhe der neuen Anteile.
    Schritt 2: Erstellung eines Umwandlungsberichts (Art. 61 FusG – entfällt bei KMUs):

    Informationen zu rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Umwandlung.

    Erläuterung des Umtauschverhältnisses der Anteile.
    Schritt 3: Prüfung durch eine Revisionsstelle (Art. 62 FusG):

    KMUs können auf die Prüfung verzichten, sofern alle Gesellschafter zustimmen.

    Schritt 4: Einsichtnahme der Gesellschafter (Art. 63 FusG):

    30 Tage vor Beschlussfassung Einsicht in relevante Dokumente wie Umwandlungsplan, Prüfberichte und Jahresrechnungen der letzten drei Jahre.

    KMUs können darauf verzichten, wenn alle Gesellschafter einverstanden sind.
    Schritt 5: Beschlussfassung und Erfüllung der Gründungsanforderungen.

    Finaler Schritt: Eintragung ins Handelsregister – die Umwandlung wird rechtsgültig.

    Fazit: Wann ist die Umwandlung sinnvoll?

    Die Umwandlung ist nicht für jedes Unternehmen geeignet. KMUs profitieren nur bedingt, je nach ihrer individuellen Ausgangslage und den gewünschten Zielen. Eine detaillierte Prüfung der IST-Situation ist unverzichtbar.

    Das Fusionsgesetz beschreibt die Anforderungen klar. Dennoch empfiehlt sich die Begleitung durch einen Experten, um mögliche Fehler zu vermeiden und alle Vorteile optimal zu nutzen.

    Kontaktieren Sie uns!

    Unsere Juristen stehen Ihnen bei allen Fragen rund um die Umwandlung Ihrer GmbH in eine AG zur Seite. Wir analysieren Ihre Situation, prüfen die Umsetzbarkeit und begleiten Sie durch den gesamten Prozess – damit Sie eine fundierte Entscheidung treffen können.

    6 min
  • Die Sicherungsmöglichkeiten bei Verträgen
    Wie kann ich Lieferungen oder Zahlungen absichern?

    Shownotes: Sicherungsmöglichkeiten im Vertragsrecht – Schützen Sie Ihre Interessen

    Einleitung: Warum Sicherungsmöglichkeiten?
    Es ist Ihnen auch schon passiert? Sie gehen einen Vertrag ein, doch wenn es zur Leistungserbringung kommt, bleibt diese aus. Wie können Sie sich in solchen Fällen schützen? Mit den richtigen Sicherungsmöglichkeiten! In diesem Beitrag lernen Sie verschiedene Arten kennen, die Ihnen das Vertragsrecht bietet.

    Die Grundarten der Sicherungsmöglichkeiten

    Realsicherheiten: Absicherung durch eine Sache oder eine Geldsumme (z. B. Kaution, Eigentumsvorbehalt).
    Personalsicherheiten: Absicherung durch eine Person (z. B. Bürgschaft, Garantie).
    Personalsicherheiten im Detail
    Bürgschaft (OR 495 ff.):

    Ein Dritter (Bürge) steht für die Verbindlichkeiten des Schuldners ein.

    Arten:
    Solidarbürgschaft: Der Bürge leistet nach erfolgloser Mahnung.
    Einfache Bürgschaft: Der Bürge haftet erst nach Konkurs des Hauptschuldners.
    Solidarität (OR 143 ff.):

    Bei mehreren Schuldnern haftet jeder für die gesamte Forderung.

    Beispiel: Mietverträge bei Paaren in Konkubinaten.
    Konventionalstrafe (OR 160 ff.):

    Vereinbarte Geldstrafe bei Nichterfüllung eines Vertrags.

    Vorteile: Keine Beweislast für den Gläubiger, Schaden unabhängig, flexible Gestaltung.
    Zession (OR 164 ff.):

    Forderungsabtretung als Sicherheit, ohne Zustimmung des Schuldners erforderlich.

    Garantie (OR 111):

    Ein Garant verpflichtet sich, bei Nichterfüllung des Schuldners den Schaden zu ersetzen.

    Realsicherheiten im Detail
    Pfandrechte:

    Grundpfand: Sicherheit auf Grundstücke.

    Fahrnispfand: Sicherheit auf bewegliche Sachen.
    Eigentumsvorbehalt (ZGB 715 ff.):

    Gilt im Kaufrecht: Der Käufer wird erst nach vollständiger Zahlung Eigentümer.

    Haft- und Reugeld (OR 158 II):

    Haftgeld: Strafe bei Nichterfüllung.

    Reugeld: Strafe bei ungerechtfertigtem Vertragsrücktritt.
    Kaution (OR 257e, OR 330):

    Finanzielle Sicherheit, oft im Miet- oder Arbeitsrecht genutzt.

    Zusammenfassung: Realsicherheiten und Personalsicherheiten
    Personalsicherheiten: Bürgschaft, Solidarität, Konventionalstrafe, Zession, Garantie.
    Realsicherheiten: Pfandrechte, Eigentumsvorbehalt, Haft- und Reugeld, Kaution.
    Jede dieser Sicherungsmöglichkeiten hat Vor- und Nachteile. Sie sollten immer sorgfältig geprüft werden, um den Bedürfnissen beider Vertragsparteien gerecht zu werden.
    Abschluss
    Wenn Sie unsicher sind, welche Sicherungsmöglichkeit für Ihre Situation passend ist, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Lassen Sie uns gemeinsam für Ihre Rechtssicherheit sor

    8 min
  • Der Arbeitsvertrag
    Grundsätzliches über den Arbeitsvertrag - was muss geregelt werden und was nicht?

    Shownotes: Der Arbeitsvertrag – Worauf sollte geachtet werden?

    Wann kommt ein Arbeitsvertrag zum Zuge?
    Ein Arbeitsvertrag regelt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ein solches liegt vor, wenn:

    Der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit arbeitet.

    Ein Lohn dafür vereinbart wird.
    Die Einzelheiten werden im Arbeitsvertrag schriftlich oder mündlich festgelegt.
    Mündlicher Arbeitsvertrag: Möglich, aber nicht ratsam
    Mündliche Verträge sind gültig, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Punkte wie Arbeitsleistung und Entlohnung einig sind.
    Achtung: Mündliche Verträge bieten geringere Beweissicherheit und bergen rechtliche Risiken.
    Laut Art. 330b OR müssen wesentliche Vertragsdetails (wie Beginn des Arbeitsverhältnisses, Funktion, Lohn, etc.) schriftlich dokumentiert werden, spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn.
    Empfehlung: Schriftlicher Arbeitsvertrag
    Ein schriftlicher Vertrag schafft Klarheit und schützt beide Seiten.

    Welche Normen gelten im Arbeitsrecht?

    Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen:

    Dispositiven Normen: Abänderbar (z. B. Gratifikationen).

    Relativ zwingenden Normen: Nur zugunsten des Arbeitnehmers abänderbar (z. B. Ferien).
    Absolut zwingenden Normen: Nicht abänderbar (z. B. missbräuchliche Kündigung).
    Art. 361 und 362 OR führen auf, welche Normen relativ oder absolut zwingend sind.
    Wichtig bei der Vertragsgestaltung
    Ein Arbeitsvertrag sollte mindestens die folgenden Punkte regeln:

    Die Namen der Vertragsparteien.

    Das Datum des Beginns.
    Die Funktion des Arbeitnehmers.
    Den Lohn und eventuelle Zuschläge.
    Die wöchentliche Arbeitszeit.
    Zusätzliche Klauseln: Für spezifische Abweichungen (z. B. verlängerte Probezeit, Vergütung von Überstunden), sollten klare schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.
    Transparenz und Rechtssicherheit
    Punkte, die das OR regelt, müssen nicht erneut im Vertrag aufgeführt werden, können jedoch zur Transparenz erwähnt werden.
    Bei fehlenden Regelungen greifen automatisch die Bestimmungen des OR.
    Zusammenfassung
    Überlegen Sie bei der Vertragsgestaltung, welche Punkte individuell geregelt werden sollen.
    Beachten Sie die Grenzen relativ und absolut zwingender Normen.
    Empfohlen wird immer ein schriftlicher Vertrag, um Ärger und Missverständnisse zu vermeiden.
    Bei Fragen zum Arbeitsvertrag oder anderen arbeitsrechtlichen Themen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

    7 min
  • Die Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers
    Welche Sanktionsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?

    Hier sind die Shownotes, basierend auf den beiden bereitgestellten Inhalten:

    Shownotes: Neue Regelungen im Datenschutzgesetz (DSG) und Sanktionen bei Fehlverhalten im Arbeitsrecht
    Teil 1: Datenschutzgesetz (DSG) ab 1. September
    • Stichtag 1. September: Das neue Datenschutzgesetz tritt in Kraft – ohne Übergangsfrist. Unternehmen müssen die nötigen Anpassungen bereits umgesetzt haben.
    • Betrifft nur natürliche Personen: Juristische Personen (z. B. Vereine und Stiftungen) sind nicht mehr durch das DSG geschützt, sondern können sich weiterhin auf Art. 28 ZGB berufen.
    • Neue Definition für schützenswerte Daten: Genetische und biometrische Daten gehören nun dazu.
    • Privacy by Design & Privacy by Default: Datenschutzanforderungen müssen bereits bei der Produktentwicklung berücksichtigt werden.
    • Datenschutzberater: Unternehmen können Datenschutzberater benennen, die bei Fragen zum Datenschutz unterstützen.
    • Datenschutz-Folgenabschätzung: Bei risikoreichen Datenverarbeitungen muss eine Folgenabschätzung durchgeführt werden, um Risiken für betroffene Personen zu minimieren.
    • Verhaltenskodex und Zertifizierung: Berufs- und Branchenverbände können eigene Verhaltenskodizes einreichen. Außerdem können Dienstleistungen und Prozesse zertifiziert werden, z. B. um nachzuweisen, dass Datenschutzprinzipien eingehalten wurden.
    • Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten: Unternehmen müssen ein Verzeichnis mit Details zu den Datenverarbeitungsvorgängen führen. Ausnahmen gelten für KMUs (< 250 Mitarbeitende) mit geringem Risiko.
    • Erweiterte Informationspflicht: Personen müssen über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, auch wenn die Daten nicht direkt bei ihnen erhoben wurden.
    • Auskunftsrecht der Betroffenen: Mindestanforderungen für Auskünfte wurden erweitert.
    • Strengere Sanktionen: Bussen bis zu CHF 250’000 für vorsätzliche Verstöße (z. B. gegen Informations-, Auskunfts- oder Meldepflichten).
    • Teil 2: Arbeitsrecht – Sanktionen bei Fehlverhalten
      • Treupflichtenverletzungen: Der Beitrag behandelt Sanktionen für Verstöße gegen Nebenpflichten (z. B. Schwarzarbeit, Missachtung von Weisungen). Verletzungen der Hauptpflichten (z. B. Arbeitspflicht) werden separat betrachtet.
      • Arbeitgeberrechte: Gemäß Art. 321d OR hat der Arbeitgeber das Recht, Sanktionen auszusprechen – von Verweisen bis hin zu Bussen und Schadenersatzforderungen.
      • Verweis: Leichteste Sanktion. Eine mündliche oder schriftliche Mitteilung bei Fehlverhalten. Keine Drohung, aber Hinweis auf mögliche Konsequenzen.
      • Verwarnung: Vergleichbar mit einer „gelben Karte“. Schriftliche Mahnung mit konkreter Darstellung des Fehlverhaltens und der Konsequenzen. Oft Voraussetzung für rechtssichere Kündigungen.
      • Ordentliche Kündigung: Kündigung unter Einhaltung von Fristen und Terminen. Keine missbräuchlichen Gründe. Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis endgültig.
      • Fristlose Kündigung: Ultima Ratio bei schwerwiegendem Fehlverhalten. Sofortige Trennung mit Beweispflicht. Voraussetzungen und Stolpersteine müssen berücksichtigt werden.
      • Schadenersatz: Anspruch des Arbeitgebers bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten, das einen Schaden verursacht hat.
      • Bussen: Vergleichbar mit Konventionalstrafen. Fehlverhalten (z. B. Rauchen am Firmengelände) muss im Arbeitsvertrag oder Reglement genau definiert sein.
      • Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Sanktionen müssen im Verhältnis zum Fehlverhalten stehen und geeignet sein, um die Situation zu klären.
      • Absicherung für Arbeitgeber: Gespräche, Verwarnungen und Verweise sollten immer dokumentiert und klar kommuniziert werden.
      • 9 min
      • Das neue Datenschutzgesetz - was ändert sich?
        am 1. September ist soweit... das neue Datenschutzgesetz tritt in Kraft

        Natürlich, hier sind die Shownotes, basierend auf deinem Text:

        DSG-Neuerungen ab 1. September
        Wichtige Punkte zum Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes (DSG) der Schweiz:
        1. Inkrafttreten ohne Übergangsfrist
          • Ab 1. September ist das neue DSG gültig. Unternehmen müssen alle Anpassungen und erforderlichen Maßnahmen bis dahin umsetzen.
            1. Geltungsbereich
              • Betrifft ausschließlich Daten natürlicher Personen.
              • Juristische Personen sind nicht mehr vom DSG betroffen, genießen jedoch weiterhin Schutz gemäß Art. 28 ZGB.
              • Auch Vereine und Stiftungen fallen nicht mehr unter das neue DSG.
                1. Besonders schützenswerte Daten
                  • Genetische und biometrische Daten werden ausdrücklich als besonders schützenswert klassifiziert (Art. 3 lit. c DSG).
                    1. Privacy by Design und Privacy by Default
                      • Diese Prinzipien sind verpflichtend: Schon bei der Produktentwicklung müssen Datenschutzanforderungen einbezogen und Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.
                        1. Datenschutzberater (Art. 10 DSG)
                          • Unternehmen können einen Datenschutzberaterin benennen, der/die als Ansprechpartner und Berater für Datenschutzfragen dient.
                            1. Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 22f DSG)
                              • Bei hohem Risiko durch geplante Datenverarbeitung ist eine Folgenabschätzung erforderlich. Diese umfasst:
                                • Beschreibung der Verarbeitung,
                                • Risikobewertung für betroffene Personen und deren Grundrechte,
                                • Maßnahmen zur Risikominderung.
                                  1. Verhaltenskodex (Art. 11 DSG)
                                    • Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände sowie Bundesorgane können beim EDÖB Verhaltenskodizes zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder einreichen.
                                      1. Zertifizierungen (Art. 13 DSG)
                                        • Dienstleistungen und Prozesse können zertifiziert werden, z. B. zur Einhaltung des Grundsatzes Privacy by Default.
                                          1. Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12 DSG)
                                            • Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses, das unter anderem enthalten muss:
                                              • Identität des Verantwortlichen,
                                              • Zweck der Datenverarbeitung.
                                              • Ausnahmen: Unternehmen mit < 250 Mitarbeitenden oder geringem Verletzungsrisiko.
                                                1. Erweiterte Informationspflicht (Art. 19ff DSG)

                                                  • Betroffene Personen müssen vor jeder geplanten Datenbeschaffung angemessen informiert werden, selbst wenn die Daten nicht direkt bei ihnen beschafft werden.
                                                  • Auskunftsrecht (Art. 25 DSG)

                                                    • Liste der Informationen, die betroffene Personen einfordern können, wurde erweitert.
                                                    • Sanktionen (Art. 60ff DSG)

                                                      • Geldbußen bis zu 250.000 CHF bei vorsätzlichen Verstößen.
                                                      • Fahrlässigkeit bleibt straffrei.
                                                      • Antragspflichtig: Verstöße gegen Informations-, Auskunfts-, und Meldepflichten oder gegen die Sorgfaltspflicht und Schweigepflicht.
                                                      • Von Amtes wegen verfolgt: Missachtung von EDÖB-Anweisungen.
                                                      • 6 min
                                                      • Wie darf ich meine Firma nennen?
                                                        Lernen wir die Schranken der Namenauswahl kennen

                                                        Show Notes: Rechtliche Schranken bei der Namenswahl für Unternehmen

                                                        1. Allgemeine Grundlagen:
                                                        2. Frei wählbar, jedoch mit Einschränkungen je nach Unternehmensrechtsform.
                                                          Namensrechtliche und markenrechtliche Vorgaben sind zu beachten.
                                                        3. Namensregeln für die Einzelfirma:
                                                        4. Der Nachname muss im Firmennamen enthalten sein, z. B. „Schreinerei Schrembs“.
                                                          Fantasienamen dürfen ergänzend verwendet werden, müssen jedoch:
                                                          Nicht täuschend sein.
                                                          Zum Nachnamen passend sein (z. B. keine Tierhandlung mit dem Zusatz „Immobilien“).
                                                          Schutz gilt nur lokal, d. h., am Ort der Eintragung im Handelsregister.
                                                        5. Namensregeln für KLG, GmbH, AG:
                                                        6. Mehr Spielraum für Fantasie:
                                                          Fantasienamen sind erlaubt, dürfen aber nicht:
                                                          Täuschend oder irreführend sein.
                                                          Beschreibend sein, z. B. „Autohändler AG“.
                                                          Bereits in der Schweiz existieren (Firmenschutz gilt national).
                                                          Geografische Namen:
                                                          Ortsnamen dürfen nur verwendet werden, wenn wahrheitsgetreu (z. B. kein „Beratung Bern GmbH“ in Basel).
                                                          Namen von Bergen, Seen usw. sind erlaubt, wenn nicht irreführend.
                                                        7. Besonderheiten bei KLG:
                                                        8. Wenn Fantasiename, muss er erkennen lassen, dass es sich um eine Kollektivgesellschaft handelt, z. B. durch Zusätze wie:
                                                          „und Partner“
                                                          „Müller und Söhne“
                                                        9. Markenschutz:
                                                        10. Vor der Eintragung im Handelsregister:
                                                          Sicherstellen, dass der gewünschte Name nicht bereits markenrechtlich geschützt ist.
                                                        11. Empfehlungen:
                                                        12. Vor der Unternehmensgründung:
                                                          Beratung einholen, um rechtliche und markenrechtliche Konflikte zu vermeiden.
                                                          Dies spart Zeit und Kosten bei der Namensfindung.
                                                          4 min
                                                        13. Die fristlose Kündigung - Voraussetzungen, Folgen und Alternativen
                                                          Wann darf der Arbeitgeber fristlos kündigen, mit welchen Folgen ist zu rechnen und welche Alternativen gibt es?

                                                          Hier sind die Show Notes basierend auf dem Text zur fristlosen Kündigung im Arbeitsrecht:

                                                          Show Notes: Fristlose Kündigung im Arbeitsrecht

                                                          Thema: Die fristlose Kündigung im Schweizer Arbeitsrecht (Art. 337 ff. OR) mit Fokus auf die rechtlichen Voraussetzungen, Alternativen und Konsequenzen.

                                                          1. Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung:
                                                          • Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar macht.
                                                          • Zeitliche Frist: Die fristlose Kündigung muss zeitnah ausgesprochen werden (2-3 Tage in der Praxis).
                                                          • Schwerwiegende Verfehlungen:
                                                          • Beispiele: Straftaten am Arbeitsplatz, Verstöße gegen ein Konkurrenzverbot, wiederholte Arbeitsverweigerung, sexuelle Belästigung.
                                                          • Verwarnung vor der Kündigung ist in diesen Fällen nicht notwendig.
                                                          • Weniger schwerwiegende Verfehlungen:
                                                          • Beispiele: Verspätungen, Verstoß gegen Weisungen.
                                                          • Eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung ist erforderlich, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird.
                                                          • 2. Ablauf und Absicherung vor der fristlosen Kündigung:
                                                            • Beweise sammeln: Der Arbeitgeber sollte die Sachlage gut dokumentieren, um die Kündigung zu rechtfertigen.
                                                            • Verwarnung: Bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen ist eine Abmahnung unabdingbar.
                                                            • 3. Alternativen zur fristlosen Kündigung:
                                                              • Ordentliche Kündigung mit Freistellung:
                                                              • Der Arbeitnehmer wird gekündigt, erhält aber weiterhin Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist.
                                                              • Vorteil: Weniger anfechtbar.
                                                              • Nachteil: Höhere Kosten für den Arbeitgeber.
                                                              • Auflösungsvereinbarung:
                                                              • Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
                                                              • 4. Folgen einer fristlosen Kündigung:
                                                                • Wenn ungerechtfertigt:
                                                                • Anspruch des Arbeitnehmers auf:
                                                                  • Entgangenes Gehalt für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist.
                                                                  • Entschädigung (bis zu 6 Monatslöhne, gemäß Ermessen des Richters, Art. 337c OR).
                                                                  • Wenn gerechtfertigt:
                                                                  • Das Arbeitsverhältnis endet sofort.
                                                                  • Keine weiteren Lohnansprüche.
                                                                  • Der Arbeitnehmer kann für Schäden haftbar gemacht werden (gemäß Art. 336b OR).
                                                                  • 5. Lessons Learned:
                                                                    • Die fristlose Kündigung sollte immer als ultima ratio (letztes Mittel) betrachtet werden.
                                                                    • Eine gute Dokumentation der Vorfälle ist entscheidend, um sich rechtlich abzusichern.
                                                                    • Bei Unsicherheiten kann eine ordentliche Kündigung mit Freistellung die risikoärmere Alternative darstellen.
                                                                    • Diskussionsfrage:

                                                                      Welche Erfahrungen haben Sie mit fristlosen Kündigungen gemacht? Wie bewerten Sie die Risiken und Herausforderungen? Schreiben Sie uns gerne Ihre Meinung!

                                                                      6 min
                                                                    • Fifa vs. Puma
                                                                      Fifa vs. Puma - das Duell der Markenrechte
                                                                      Shownotes: FIFA vs. PUMA – Das markenrechtliche Duell um die Fussball-WM 2022 in Katar

                                                                      In dieser Episode nehmen wir Sie mit hinter die Kulissen eines markenrechtlichen Showdowns: FIFA vs. PUMA. Was passiert, wenn zwei globale Marken um Namens- und Bildrechte kämpfen? Wir beleuchten den Fall rund um die Fussball-WM 2022 und die Konsequenzen für Markenrecht und Unternehmen.

                                                                      Inhalte der Episode:
                                                                      • Der Ursprung des Konflikts:

                                                                      • PUMA registriert 2018 und 2019 die Wortmarken PUMA WORLD CUP QATAR 2022 und PUMA WORLD CUP 2022 (Klassen 18, 25 und 28).

                                                                      • FIFA hinterlegt gleichzeitig die Bildmarken Qatar 2022 und World Cup 2022.

                                                                      • Die juristische Auseinandersetzung:

                                                                      • FIFA beantragt die Löschung der PUMA-Marken, während PUMA Widerklage erhebt und die FIFA-Marken für nichtig erklären lassen will.

                                                                      • Das Handelsgericht Zürich weist beide Klagen ab – der Fall geht vor das Bundesgericht.

                                                                      • Die Entscheidung:

                                                                      • Das Bundesgericht erklärt beide Marken von FIFA und PUMA für nichtig. Sowohl die Wortmarken von PUMA als auch die Bildmarken von FIFA werden aus dem Markenregister gelöscht.

                                                                      • Die Lehren aus dem Fall:

                                                                      • Die Registrierung von Markenrechten ist oft mit rechtlichen Fallstricken verbunden.

                                                                      • Auch wenn die Eintragung gelingt, ist die Durchsetzung der Rechte keinesfalls garantiert.

                                                                      • Eine gründliche Prüfung der Schutz- und Eintragungsfähigkeit kann Risiken minimieren, bietet aber keine absolute Sicherheit.

                                                                      • Warum ist dieser Fall so spannend?

                                                                        Er zeigt, wie entscheidend eine durchdachte Strategie bei der Registrierung und Durchsetzung von Markenrechten ist – vor allem für große Marken, die global agieren.

                                                                        Weiterführende Themen:
                                                                        • Welche Risiken gibt es bei der Eintragung von Marken?
                                                                        • Wie können Unternehmen ihre Markenrechte effektiv schützen?
                                                                        • Lassen Sie uns in den Kommentaren wissen, welche Erfahrungen Sie mit Markenrecht gemacht haben, und teilen Sie diese Episode mit anderen Interessierten!

                                                                          5 min
                                                                        • GmbH oder AG?
                                                                          Soll ich eine GmbH oder eine AG gründen?
                                                                          Shownotes: GmbH oder AG? Welche Gesellschaftsform ist die richtige für dein Unternehmen?

                                                                          In dieser Episode gehen wir der Frage nach, welche Gesellschaftsform für die Gründung eines Unternehmens am besten geeignet ist: GmbH oder AG. Beide haben viele Gemeinsamkeiten, aber auch entscheidende Unterschiede. Erfahre, welche Faktoren bei der Entscheidung eine Rolle spielen und worauf du achten solltest.

                                                                          Inhalte der Episode:
                                                                          • Die Hauptmerkmale einer GmbH:
                                                                          • Kapitalanforderung: 20'000 CHF (voll liberiert).
                                                                          • Keine persönliche Haftung, aber mögliche Nachschusspflicht laut Statuten.
                                                                          • Neu seit 2023: Mindestwert eines Stammanteils "mehr als 0.00".
                                                                          • Die Hauptmerkmale einer AG:
                                                                          • Kapitalanforderung: 100'000 CHF, davon mindestens 20% oder 50'000 CHF einbezahlt.
                                                                          • Einführung des Kapitalbands für flexiblere Kapitalerhöhung.
                                                                          • Aktionäre bleiben anonym.
                                                                          • Neu seit 2023: Mindestwert einer Aktie "mehr als 0.00".
                                                                          • GmbH vs. AG: Die wichtigsten Unterschiede
                                                                            • Kapitalanforderungen: GmbH benötigt weniger Kapital, AG bietet mehr Flexibilität durch teilweise Einzahlung und Kapitalband.
                                                                            • Anonymität: Die AG bietet Investoren mehr Diskretion, da Eigentümer nicht öffentlich einsehbar sind. Bei der GmbH sind die Eigentümerverhältnisse im Handelsregister ersichtlich.
                                                                            • Übertragung: Aktien einer AG lassen sich unkompliziert übertragen, während bei einer GmbH die Übertragung im Handelsregister eingetragen werden muss.
                                                                            • Organisation:
                                                                            • GmbH: Alle Gesellschafter sind grundsätzlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
                                                                            • AG: Trennung von Generalversammlung und Verwaltungsrat.
                                                                            • Image & Finanzierung: Die AG genießt oft ein höheres Ansehen und bietet bessere Möglichkeiten für Fremdfinanzierungen.
                                                                            • Welche Faktoren beeinflussen die Wahl?
                                                                              • Verfügbares Startkapital.
                                                                              • Bedarf an einfacher Übertragbarkeit von Anteilen.
                                                                              • Wunsch nach Anonymität der Eigentumsverhältnisse.
                                                                              • Unternehmensausrichtung und Fremdkapitalbedarf.
                                                                              • Dein Input ist gefragt!

                                                                                Welche Gesellschaftsform würdest du wählen und warum? Teile deine Erfahrungen und Meinungen in den Kommentaren.

                                                                                Wenn du wissen möchtest, welche Rechtsform zu deinem Unternehmen passt, melde dich gerne – wir helfen dir weiter!

                                                                                6 min
                                                                              • Die Aktienrechtsrevision
                                                                                Die neue Aktienrechtsrevision erklärt von Enzo Schrembs von Schrembs Legal
                                                                                Shownotes: Aktienrechtsrevision 2023 – Die wichtigsten Änderungen im Überblick

                                                                                In dieser Episode beleuchten wir die wichtigsten Änderungen, die mit der Aktienrechtsrevision am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Erfahren Sie, wie die neuen Regelungen Unternehmen mehr Flexibilität und neue Handlungsspielräume ermöglichen.

                                                                                Inhalte der Episode:
                                                                                • Flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften: Wie die Aktienrechtsrevision eine dynamischere Verwaltung von Unternehmen ermöglicht.
                                                                                • Das Kapitalband: Ein neues Rechtsinstitut für Aktiengesellschaften, das die Erhöhung und Senkung des Kapitals erleichtert.
                                                                                • Löschung der genehmigten Kapitalerhöhung: Warum diese nach der Revision entfällt und welche Alternativen bestehen.
                                                                                • Aktienkapital in ausländischer Währung: Neue Optionen für international tätige Unternehmen.
                                                                                • Geschlechterquote und Transparenzregeln: Was bereits seit 2021 gilt, einschließlich der Vorgaben für Verwaltungsrat und Rohstoffunternehmen.
                                                                                • Aufhebung der VegüV: Die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften gehört der Vergangenheit an.
                                                                                • Ressourcen und weiterführende Informationen:
                                                                                  • Bundesratsmitteilung zur Aktienrechtsrevision: Hier klicken
                                                                                  • Vertiefende Informationen des Bundesamts für Justiz: Hier klicken
                                                                                  • Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

                                                                                    Lassen Sie sich von Expert:innen Einblicke und praktische Tipps geben, wie Sie Ihr Unternehmen optimal auf die Änderungen vorbereiten können.

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