Gerichtsreporter Morling im Kriminalgericht Moabit

Gerichtsreporter Morling im Kriminalgericht Moabit

By Gerichtsreporter MorlingSociety & CultureDocumentaryTrue Crime
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Gerichtsreporter Morling im Kriminalgericht Moabit episodes

  • Mit Niqab hinterm Steuer?
    Interview: Nancy A. klagt, weil sie Niqab tragen will hinterm Steuer

    „Ich möchte Auto fahren wie jeder andere auch“

    Nancy A. ist 33 Jahre alt und vor acht Jahren zum Islam konvertiert. Zum Interview treffen wir uns in einem Hotel nahe dem Verwaltungsgericht. Mit dabei ist ihr Ehemann und zwei der drei kleinen Kinder, die sie gemeinsam haben. Der Ehemann "bewacht" nicht seine Ehefrau, er muss sich um die beiden Kinder kümmern, während ich seiner Frau Fragen stelle:

    Warum will sie hinterm Steuer einen Niqab tragen?
    Der Präsident und Gründer der Föderalen Islamischen Union e.V. (FIU)Homepage Förderale Islamische Union, Dennis Rathkamp, ist ebenfalls bei dem Treffen dabei. Er könne rechtliche Fragen beantworten, bietet der ebenfalls zum Islam konvertierte Deutsche an. Der zweite wichtige Mann bei der FIU soll lt. Auskunft der Organisation selbst Marcel Krass als Sprecher der FIU sein. Zu ihm hat der Verfassungsschut Baden Württemberg in einer seiner Publikationen geschrieben: VS BW Salafistische Netzwerke im Wandel
    "Die FIU und das Ausschöpfen rechtlicher Mittel des deutschen Staates
    Im Jahr 2020 erregte KRASS mit der „Föderalen Islamischen Union“ (FIU) Aufmerksamkeit. KRASS leitet den Zusammenschluss seit 2017 gemeinsam mit Dennis RATHKAMP von Hannover aus. Nach eigener Darstellung strebt die FIU danach, die Muslime in Deutschland zu vereinen… Marcel KRASS ist seit zwei Jahrzehnten eine feste Größe in der salafistischen Szene in Deutschland…“

    Ein Gesichtsschleier darf am Steuer eines Autos nicht getragen werden, entschied heute das Verwaltungsgericht Berlin. Mit dem Urteil hat das Gericht die Klage einer Muslimin abgewiesen, die als erste Frau in Berlin vor Ghericht einfordern will, was ihr von den Behörden dort verwehrt wird: sich mit ihrem Niqab hinterrs Steuer ihres Auto zu setzen und - ohne eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, auch zu fahren.

    Nach der Straßenverkehrsordung gilt (§23): (4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.

    Die Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz entschieden schon gegen andere Niqabträgerinnen, die einen Niqab am Steuer tragen wollten (bzw. verwiesen die Entscheidung an die oberste Verkehrbehörde zurück). Nun also auch Berlin:

    Pressemitteilung VerwG Berlin 27.01.2025

    12 min
  • Wer ist Sterbehelfer Dr. Turowski?
    Landgericht Berlin verurteilt Berliner Arzt wegen Totschlags einer depressiven Frau

    Pressemitteilung zum Urteil gegen Dr. Christopg Turowski vom 08. April 2024

    "Pressestelle der Berliner Strafgerichte

    Landgericht Berlin I verurteilt Arzt in Sterbehilfe-Fall wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
    Die 40. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I – Schwurgerichtskammer – hat heute einen 74-jährigen pensionierten Hausarzt, der in zwei Fällen einer 37-jährigen, unter Depressionen leidenden Frau todbringende Medikamente zur Verfügung gestellt hatte, wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft für schuldig befunden und eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt; im Übrigen wurde er freigesprochen. Zentral war für das Gericht dabei die Frage, inwiefern die später Verstorbene in den beiden Fällen ihren Selbsttötungsentschluss freiverantwortlich gebildet hat oder nicht.
    Der Angeklagte hatte eingeräumt, der Geschädigten am 24. Juni 2021 auf ihren Wunsch hin Tabletten mit dem Wirkstoff Chloroquin zur Verfügung gestellt zu haben, damit diese sich damit selbst töten könne. Nach den Feststellungen der Kammer erbrach die Geschädigte die Tabletten jedoch nach der Einnahme und überlebte. Sie sei daraufhin in ein Krankenhaus eingeliefert und anschließend in einem
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    geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Bereits während ihrer Unterbringung habe sie erneut Kontakt zu dem Angeklagten aufgenommen. Obwohl die Geschädigte schwankend in ihrem Entschluss zu sterben gewesen sei, habe der Angeklagte ihr am 12. Juli 2021 – unmittelbar nach ihrer Entlassung aus der Psychiatrie – in einem angemieteten Hotelzimmer in Berlin-Lichterfelde eine Infusion mit einer tödlichen Dosis des Medikaments Thiopental Inresa gelegt. Die Geschädigte habe die Infusion durch Aufdrehen des Rädchens selbst in Gang gesetzt und sei binnen Minuten verstorben.
    Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten angenommen, dass die Geschädigte bei dem ersten Versuch im Juni 2021 trotz ihrer psychischen Erkrankung möglicherweise noch in der Lage gewesen sei, das Für und Wider ihrer Suizidentscheidung hinreichend realitätsgerecht abzuwägen; sie habe also im medizinischen Sinne noch freiverantwortlich gehandelt. Deshalb wurde der Angeklagte in diesem Punkt freigesprochen. Bei dem zweiten Fall im Juli 2021 hingegen sei der Geschädigten eine objektive Abwägung krankheitsbedingt nicht mehr möglich gewesen. Dies habe auch der Angeklagte erkannt, so der Vorsitzende in seiner heutigen mündlichen Urteilsbegründung. Er habe nach dem ersten gescheiterten Suizidversuch ausgiebig mit der Geschädigten kommuniziert und so mitbekommen, dass diese in ihrem Sterbewunsch ausgesprochen ambivalent gewesen sei. Sie habe ständig zwischen dem Wunsch zu leben und dem Wunsch zu sterben hin und her geschwankt. Noch am Morgen des Tattages habe sie binnen einer halben Stunde ihre Meinung geändert. Damit sei deutlich geworden, dass ihr Entschluss nicht – wie von der Rechtsprechung für ein freiverantwortliches Handeln vorausgesetzt – von einer gewissen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit getragen war, so der Vorsitzende weiter. Darüber hinaus habe der Angeklagte unmittelbar Einfluss auf die Entscheidung der Geschädigten genommen, indem er ihr wahrheitswidrig zugesagt habe, erforderlichenfalls auch über die Grenzen des Erlaubten hinaus nachzuhelfen, damit sie bei diesem zweiten Anlauf auch tatsächlich sterbe. Damit habe er die Entscheidung über ihr Leben maßgeblich beeinflusst. Deshalb sei in dieser besonderen Fallkonstellation davon auszugehen, dass der Angeklagte eben nicht nur straflose Beihilfe zum Suizid geleistet habe. Stattdessen habe er als mittelbarer Täter die Geschädigte zu einem Werkzeug gegen sich selbst gemacht.
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    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
    Az.: 540 Ks 2/23
    Lisa Jani
    Sprecherin der Berliner Strafgerichte"

    1 hr 1 min
  • "Der gefährlichste Mensch im Leben einer Frau ist leider ihr Partner oder Ex-Partner"
    "Gegen Frauenhass": Strafrechtsanwältin Christina Clemm über ihre Erfahrungen und ihr neues Buch

    Die Anzahl der Opfer von Gewalt in Partnerschaften stieg in den Jahren 2017-21 um 3,4 Prozent, von 138.893 in 2017 auf 143.604 im Jahr 2021. 80,3 der Opfer waren 2021 Frauen, die verdächtigen Täter in knapp 80 % der Fälle Männer. Das zeigte die Kriminalistische Auswertung Partnerschaftsgewalt 2021, die im letzten Jahr das Bundesfrauenministerium, Innenministerin und das Bundeskriminalamt vorstellten.

    Partnerschaftsgewalt - Kriminalstatistische Auswertung vom BKA
    https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Partnerschaftsgewalt/partnerschaftsgewalt_node.html

    „Ich weigere mich, frustriert zu sein", sagt Buchautorin und Fachanwältin für Straf- und Familienrecht, Christina Clemm (56). Sie ist seit knapp dreißig Jahren bekannt als Vertreterin von Frauen und deren Familien, die Opfer von Männergewalt oder/und eines Femizids wurden. In ihrem neuen Buch „Gegen Frauenhass“ zieht sie mit Beispielen aus ihrem Anwältinnenalltag eine ernüchternde Bilanz: allzuviel habe sich nicht geändert in unserer Gesellschaft. Ulf Morling sprach mit der Rechtsanwältin über ihr heute erscheinendes Buch:

    Christina Clemm: „Gegen Frauenhass“ Hanser Verlag. 22.00 Euro; E-Book 16,99 € ca. 250 Seiten

    1 hr 7 min
  • "Letzte Generation": "Wo Politik nach Strafrecht ruft, endet ein Diskurs"
    Renommierter Strafrechtler und Sachverständiger Stefan Conen über den Umgang mit den Klimaaktivisten

    Die Bundesregierung nennt es "Generationenvertrag für das Klima"

    Homepage Bundesregierung 07.11.2022
    Mit der Änderung des Klimaschutzgesetzes (nach dem zwingenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom März 2021)
    Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 24. März 2021
    habe die Bundesregierung die Klimaschutzvorgaben verschärft und das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 verankert. Bereits bis 2030 sollen die Emissionen um 65 Prozent gegenüber 1990 sinken.

    Reichen diese Vorhaben aus, um die Klimaziele einzuhalten und die Klimakatastrophe zu verhindern?

    U.a. am 12.Juni 2023 legten Rechtsanwälte der Partnerschaft Günther in Hamburg für die "Agora Verkehrswende und Agora Energiewende" unter Mitarbeit einer Mitarbeiterin der Agora Energiewende ein Gutachten vor zur Reform des Bundes-Klimaschutzgesetzes.
    Gutachten Rechtsanwälte Günther/ Agora Energiewende

    Jurist, Strafrechtsexperte, Strafverteidiger und Sachverständiger Stefan Conen kritisiert im Interview mit Gerichtsreporter Morling einige Aspekte, die die Proteste/ Aktionen gegen die Klimakatastrophe betreffen: eine möglicherweise demokratiegefährendende Funkionalisierung der Justiz durch die Politik, so auch die mögliche Anwendung des § 129 Strafgesetzbuch, die durch die Razzia der Generalstaatsanwaltschaft München am 24. Mai 2023 gegen Mitglieder der "Letzten Generation" durchgeführt wurde. Die Genralstaatsanwaltschaft hatte danach kurzfristig gemeldet: »Die Letzte Generation stellt eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB (Bildung bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung) dar! (Achtung: Spenden an die Letzte Generation stellen mithin ein strafbares Unterstützen der kriminellen Vereinigung dar!)«

    LTO zur Razzia und Ververurteilungen durch die Generalstaatsanwaltschaft München
    Strafrechtlicher Conens Credo ist eindeutig:
    "Politische Antworten sind im politischen Raum zu finden, aber nicht im Strafrecht zu suchen!"

    Vita Rechtsanwalt Stefan Conen (55)

    1992 – 1996 Studium an der Freien Universität Berlin
    1996 – 1999 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Kriminologie und Strafprozess
    Ab 2000 ausschließlich als Strafverteidiger tätig
    Bis 2022 1. Vorsitzender der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V.
    Diverse Veröffentlichungen sowie Veröffentlichungen in Kommentaren zur Strafprozessordnung und zum Strafgesetzbuch. U.a. Mitglied im Strafrechtsausschuss des DAV, regelmäßig als Sachverständiger zu strafrechtlichen und strafprozessualen Fragen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages geladen, Lehrbeauftragter der Freien Universität Berlin für Strafprozessrecht

    Exemplarische Gerichtsentscheidungen zu Aktionen von Klimaaktivistinnen und Statistik (Stand Ende Juni 20239

    05.10.2022 Amtsgericht Tiergarten: Von der Staatsanwaltschaft beantragter Strafbefehl gegen eine Aktivistin der „Letzten Generation“ wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Nötigung wird abgelehnt. Die Beschuldigte hatte im Juni 2022 mit anderen in Friedrichshain eine Kreuzung dreieinhalb Stunden lang blockiert und sich festgeklebt. „Die Gewalthandlung muss eine dienstliche Vollstreckungshandlung nicht unerheblich … erschweren“, um Widerstand verurteilen zu können, heißt es in der Ablehnung des Strafbefehls u.a.. Die „körperliche Tätigkeit der Beamten“ habe aber lediglich in dem „Heben“ der betreffenden festgeklebten Hände“ bestanden, um das Lösungsmittel auch unter die Hand zu bringen. Damit sei keine Erheblichkeitsschwelle körperlicher Betätigung erreicht, um zu verurteilen. Zum Nötigungsvorwurf entscheidet das Gericht, dass aus den „Akten nicht zu entnehmen“ sei, das durch die Sitzblockade behinderten Autofahrerinnen genötigt worden seien.
    18.10.2022 Amtsgericht Tiergarten verurteilt einen 21-jährigen Klimaaktivisten der „Letzten Generation“ zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 20 Euro wegen Nötigung. Der Student hatte im Februar 2022 die A 100 im freitäglichen Berufsverkehr blockiert." Ich nehme ihr Anliegen ernst, aber ich missbillige ihre Mittel", sagt der Jugendrichter in der Urteilsbegründung wörtlich. „Sie haben sich absolut antidemokratisch verhalten!“ Der Angeklagte begründete die Aktion so: „Ich stehe zu meiner Tat… es sterben schon jetzt mehr Menschen durch Hitzewellen, als durch Corona.“
    18.01.2023 Das Landgericht Berlin verwirft die Berufung des 21-jährigen Studenten, der vom Amtsgericht verurteilt worden war und bestätigt damit erstmals die Verurteilung eines Klimaaktisten wegen Nötigung. Durch das Verhalten des Angeklagten seien die Autofahrerinnen im Stau physisch für eine nicht unerhebliche Zeit blockiert worden. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Straßenblockaden grundsätzlich als Nötigungshandlung zu bewerten seien. Zwar hätten die Demonstranten das Demonstrations- und Versammlungsrecht auf ihrer Seite. Die weitergehenden Ziele der Aktivisten – namentlich der Schutz des Klimas – seien für die strafrechtliche Bewertung nicht zu berücksichtigen.
    20.04.2023 Das Amtsgericht Heilbronn verurteilt zwei Männer und eine Frau wg. Nötigung durch eine Straßenblockade zu fünf, vier und drei Monaten ohne Bewährung.
    20.04.2023 Das Landgericht Berlin entscheidet, dass das Ankleben auf der Straße bei einer Klimaaktion kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sei. Im Mai 2022 hatte sich die Angeklagte mit den elf weiteren „Muttis gegen den Klimawandel“ am Schaufenster einer Bank festgeklebt. In drei Minuten sei die Angeklagte von der Scheibe gelöst worden, das „habe keine Amtshandlung erfordert, die mit nicht unerheblichen Kraftaufwand verbunden gewesen wäre“, eine der Voraussetzungen für die Verurteilung wegen Widerstands. Außerdem sei die Demonstration von Artikel 8 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit) gedeckt.
    26.04.2023 Amtsgericht Tiergarten verurteilt erstmals zu einer Haftstrafe in Berlin. Die 24-jährige Klimaaktivistin hatte sich im August 2022 in der Berliner Gemäldegalerie an den Rahmen eines Cranach-Gemäldes geklebt. Sie kündigte weitere Aktionen an und wird zu vier Monaten Haft u.a. wegen gemeinschädlichen Sachbeschädigung verurteilt
    05.05.2023 Das Berliner Kammergericht beschließt in der bisher einzigen Entscheidung des Berliner Obergerichts, ein Urteil des Amtsgericht vom Oktober 2022 aufzuheben. Es „ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keine tragfähige Grundlage für die gebotene sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweisführung.“ Das bloße Geständnis des Klimaakivisten reiche nicht für seine Verurteilung aus. Die Gerichte seien verpflichtet, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen und in jedem Einzelfall konkret Nötigung bzw. Widerstand festzustellen und in der Beweisführung darzulegen.
    31.05.2023 Das Landgericht Berlin beschließt, dass bei einer vorgeworfenen Klimaaktion keine vorgeworfene Nötigung von Autofahrerinnen vorliege, weil die Aktion nicht verwerflich gewesen sei (die Voraussetzung für eine Verurteilung). „Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen ist in dem hier allein zu bewertenden konkreten Einzelfall von einem Überwiegen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit des Angeschuldigten und seiner Mittäter gegenüber dem Grundrecht der betroffenen Verkehrsteilnehmer in Form der Fortbewegungsfreiheit …auszugehen.“ Allerdings müsse das Amtsgericht jetzt prüfen, ob nicht der Klimaaktivist Widerstand geleistet habe.
    04.07.2023 Das Amtsgericht Leipzig spricht fünf Klimaaktivisten nach einer Sitzblockade der „Letzten Generation“ im Juni 2022 vom Vorwurf der Nötigung frei. Die Aktion sei nicht verwerflich, weil das Grundrecht der Angeklagten auf Versammlungsfreiheit überwiege. Nur mehrere Minuten sei der Verkehr behindert worden, Polizei und Presse seien zuvor informiert gewesen. "Der Protest richtete sich gegen die Folgen der Klimakrise und speziell gegen den Autoverkehr", begründete die Amtsrichterin lt. dpa ihr Urteil, dass noch nicht rechtskräftig ist.

    **Bis heute hat das Berliner Kammergericht als oberstes Gericht der Hauptstadt und Revisionsinstanz noch nicht entschieden darüber, ob die Rechtsfragen richtig in den gerichtlichen Vorinstanzen entschieden wurden zu den Aktionen der Klimaaktivisten. Noch im Juli 2023 wird eine -für Berlin- höchstrichterliche- Grundsatzentscheidung erwartet.

    ** Richterinnen der Verkehrabteilungen des Amtsgerichts Tiergarten und des Landgerichts Berlin warten trotz ihrer gesetzlich verankerten Unabhängigkeit auf eine obergerichtliche Entscheidung des Kammergerichts, ob angeklagte Klimaaktivistinnen rechtsfehlerfrei wegen Nötigung oder Widerstands verurteilt werden können.
    Laut Generalstaatsanwaltschaft haben die Berliner Ermittler bisher 1.972 Verfahren gegen Klimaaktivisten der „Letzten Generation“ geführt, das Amtsgericht Tiergarten sprach danach bisher 107 Urteile aus bis zu einer unbedingten Haftstrafe von vier Monaten. 736 Strafbefehle (das ist ein schriftliches Urteil ohne Prozess, wo regelmäßig Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis höchstens einem Jahr ohne Gerichtsverhandlung verhängt werden können) hat die Staatsanwaltschaft bisher beantragt. 53 der bisher ergangenen Urteile sind danach bis zum 19.Juni 2023 in Berlin rechtskräftig geworden.

    33 min
  • Aktionen der "Letzten Generation": Wer hat Recht? Richter und Verteidiger diskutieren
    Nötigung - oder Nothilfe gegen die Klimakatastrophe?

    "Wir sind mitten im Klimanotfall und brauchen einen umfassenden Wandel!…Was, wenn die Regierung das nicht im Griff hat?"

    Das liest man in den ersten Sätzen auf der Webseite der "Letzten Generation".

    Die Zweifel an der Handlungsfähigkeit der Bundesregierung sind in einer freiheitlichen Demokratie natürlich erlaubt, aber sind es auch die Aktionsformen der "Letzten Generation", wie die Blockierung von Straßen und sich daran festzukleben? Linkbeschreibung

    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, António Guterres, der Expertenrat für Klimafragen (ERK), der von der Bundesregierung am 01.09.2020 für die nächsten fünf Jahre benannt wurde und sie unabhängig begutachten und beraten soll und auch das _Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung(PIK), geben den Zweifeler+innen recht: es sieht nach Weltuntergang für die Menschheit aus.

    Doch sind die Aktionen der Letzten Generation in einer Demokratie okay? Alt gegen Jung, wie Dr. Gregor Gysi als Verteidiger eines Klimaaktivisten in Berlin sagte? Reiche gegen arme Länder?

    Dr. Räcke arbeitet seit 23 Jahren am Amtsgericht Tiergarten in Berlin und hat am 30. August 2022 den ersten Klimaaktiivisten verurteilt, der sich im Juni mit Mitstreiter+innen auf eine Autobahnabfahrt setzte und dafür demontrierte, dass die Bundesregierung für den Klimaschutz mehr tun solle. Rechtsanwalt Dr. Lukas Theune verteidigte den 20-jährigen und forderte einen Freispruch. Richter und Verteidiger diskutieren stundenlang mitten in der Hauptverhandlung über das Für und Wider der Blockadeaktionen: sind sie zulässig, mit den Grundrechten vereinbar, sowohl denen der Klimademonstrant+innen als auch der Autofahrer+innen, die im Stau stehen? Werden die Autofahrer+innen genötigt von den Demonstratnten, oder müssen sie deren Aktionen hinnehmen, weil Klimaschutz und die Rettung der Welt grundrechtlich ein höherwertiges Gut ist??

    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, António Guterres, erklärte in seiner Rede zum Abschluss der COP27 in Sharm el-Sheikh am 21. November 2022:

    "Das Klimachaos ist eine Krise von biblischem Ausmaß. Die Zeichen sind überall zu sehen. Statt eines brennenden Busches stehen wir vor einem brennenden Planeten…Unser Planet befindet sich immer noch in der Notaufnahme…Wir müssen die Emissionen jetzt drastisch reduzieren – und das ist ein Thema, das auf dieser COP (Klimakonferenz der Vereinten Nationen) nicht angesprochen wurde. Erklärung Guterres
    In ihrem Zweijahresgutachten schreibt der von der Bundesregiewrung eingesetzte Expertenrat für Klimafragen in seinem Fazit auf S. 17: "Diese Beobachtungen führen zur Frage, ob ein Erreichen der zukünftigen Klimaziele ohne einen Paradigmenwechsel in der Ausrichtung der deutschen Klimapolitik gelingen kann." Expertenrat für Klimafragen

    Haben die Klimaaktivisten sogar ein Nothilferecht und sind deshalb ihre Blockadeaktionen nicht rechtswidrig?

    § 34 deas Strafgesetzbuches sagt dazu: "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren **Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut **eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
    Oder darf das Demonstrationsrecht nach Artikel 8 im Grundgesetz (Versammlungsfreiheit) nicht höher bewertet werden als das Recht der Autofahrer+innen, sich fortzubewegen, statt im Stau zu stehen, der von Klimaaktivisten verursacht wurde? Müssen dann also die Blockadeteilnehmer+innen wegen Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch verurteilt werden?
    "(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
    Doch ist eine Straßenblockade durch Aktivisten der Letzten Generation als verwerflich anzzusehen. wo sie zwar die Autofahrer+innen daran hindert, voranzukommen, aber doch Politiker+innen aufrütteln solle, sich mehr für den Klimaschutz und das 1,5 Grad-Ziel einzusetzen?

    Prozesswelle gegen Klimaaktivisten nach Demonstrations- und Aktionswelle der "Letzten Generation"

    Allein in Berlin gibt es mehrere hundert (in Richtung eintausend) stetig wachsende Zahl von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft u.a. wegen Aktionen der "Letzten Generation". Neben Nötigung wurden Umweltaktivisten auch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. Bei diesen Vorwurf geht es NICHT um tätliche Angriffe auf Polizisten, sondern um passiver Widerstand und ziviler Ungehorsam, die auch durch das Festkleben der Hände auf der Straße u.U. als Widerstand bzw. Gewalt nach § 113 Abs. 1 StGB, interpretiert werden könnte. Dazu müssten Demonstrant+innen beim Aufbringen oder/und Lösen des Sekundenklebers herschender Meinung nach "erschwerende aktive Handlungen" unternehmen, eine "Erheblichkeitsschwelle körperlicher Betätigung" müsste der Beamte überschreiten z.B. beim Kraftaufwand, Demonstrierende von der Fahrbahn zu schaffen.

    U.a. abzuwägende Grundrechte und Strafviorschriften des Strafgesetzbuches:

    Artikel 2 (1) _Grundgesetz: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt._
    Artikel 8 (1) Grundgesetz:Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    Artikel 20a Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
    § 240 StGB Nötigung: (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
    §35 StGB Rechtfertigender Notstand: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.

    Höchstrichterliche Differenzierungen:

    Ist eine Sitzblockade eine Nötigung? Entgegen den Bekundungen selbst des amtierdenden Bundesjustizminsters Dr. Marco Buschmann ist die Rechtslage nicht (für jeden Fall) eindeutig. Selbst vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1986 (Mutlangen) zu Sitzblockaden von Munitionsdepots (Nötigung) gibt es auch einige Freisprüche.

    01/1995: Bundesverfassungsgericht(BVerfG) entscheidet, dass sich Menschen, die durch bloße körperliche Anwesenheit an einer Sitzblockade mit ihrer "rein psychischen Gewalt" keine Gewalt im Sinne des Nötigungsparagraphen ausübten.
    07/1995 Bundesgerichtshof mit „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“: Danach üben Sitzblockierer doch Gewalt im Sinne einer Nötigung aus, sobald hinter der ersten Reihe von Fahrzeugen, die blockiert werden(mit der psychischen "Gewalt" des Blockierenden), Autos ab der zweiten Reihe nicht weiterfahren können, weil sie blockiert werden. Danach wird vom Blockierenden bewusst das Fahrzeug der erste Reihe benutzt, um ein physisches Hindernis für die nachfolgenden Autofahrer zu errichten. Damit begingen die Teilnehmer+innen einer Sitzblockade "Gewalt" im Sinne des Nötigungsparagraphen. Allerdings muss weiterhin die "Verwerflichkeit" der Tat geprüft werden, um ev. wegen Nötigung verurteilen zu können.
    03/2011 BVerfG: Mit ca. 40 Personen war ein Irakkriegsgegner wegen der Blockade eines US-amerikanischen Stützpunktes bei Frankfurt/Main wegen Nötigung zuvor verurteilt worden. Im Beschluss des Bundesverfassungsgericht sah die Kammer zwar keine Verletzung der "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" des BGH (Gewalt), aber die Verwerflichkeit sei aus der bisherigen Verurteilung nicht gegeben. Zu Unrecht sei u.a. der Zweck der Sitzblockade, Aufmerksamkeit zu erregen und auf diese Weise einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, als einen für die Verwerflichkeit der Tat sprechenden Gesichtspunkt zu Lasten" des Demonstranten gewertet worden. Zu den nicht vollständig aufgezählten Entscheidungen kommt eine weitere:
    03/2021 BVerfG: Zum Klimaschutzgesetz der Bundesrepublik aus dem Jahr 2019 entscheidet das oberste Gericht Deutschlands, dass es die Freiheitsrechte der "zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden…verletzt". Die Vorschriften würden "hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030" verschieben. Es müsse nachgebessert werden. "Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln.", wie in der Presseerklärung des BVerfG zu lesen ist.
    In den Leitsätzen verkündet der 1. Senat des BVerfG:
    "_1. _Der Schutz des Lebens_ und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.

    1. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.
    2. Allerdings, so die Richter, genieße der verfassungsmäßige Auftrag des Staates, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen (Art. 20a GG) "keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Zu beachten sei dabei wiederum, dass "das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu(nimmt)." Eine "besondere Sorgfaltspflicht" sei dem Staat aufgegeben "zugunsten künftiger Generationen… bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen._

      Diese höchstrichterliche Entscheidung wird den in Zukunft hunderten eingelegten Berufungs-, Revisions- und Verfassungsklagen ein großer Streitpunkt sein zwischen Vertretern des Staates und (verurteilten) Klimaaktivisten. Im Podcast bezeichnet Der Richter des Amtsgerichts Tiergarten, Dr. Räcke, den Beschluss aus Karlsruhe "kühn".

      Beschluss 1.Senat BVerfG

      Beispiele von Verfahren gegen "Letzte Generation":

      -November 2022: Das Amtsgericht in Freiburg im Breisgau spricht einen Aktivisten der "Letzten Generation" vom Vorwurf der Nötigung frei. Er war mehrfach an Blockadeaktionen beteiligt.
      SWR über das Urteil in Freiburg
      -Ein Richter des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin lehnt es ab, den Strafbefehl gegen einen mutmaßlichen Straßenblockierer der Letzten Generation zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft legt Beschwerde ein gegen diese Entscheidung.
      Hier der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten:

      Amtsgericht Tiergarten

      Beschluss
      Geschäftsnummer: (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22) Datum: 05.10.2022

      In der Strafsache

      g e g e n
      xxx
      wegen Nötigung pp.

      wird der Erlass eines Strafbefehls gem. § 408 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden

      Tatverdachts auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der
      Angeschuldigten trägt, abgelehnt

      Gründe

      I.

      1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeschuldigten vor, am 23.6.2022 gemeinsam mit 66 anderen gesondert verfolgten Personen die Kreuzung Frankfurter Tor/Frankfurter Allee im Rahmen einer politischen Demonstration „Öl sparen statt Bohren“ (ausweislich der durch die Zeugen fotografierten Plakate) der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ blockiert zu haben und dadurch über einen Zeitraum von ca. 3,5 Stunden erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen erzeugt zu haben sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen zu haben: insoweit wirft die Staatsanwaltschaft der Angeschuldigten vor, sich zur Erschwerung der polizeilichen Räumungsmaßnahmen mit der rechten Hand mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn festgeklebt zu haben, so dass zunächst ca. 10 Minuten lang der Klebstoff gelöst werden musste, bis es möglich gewesen sei, die Angeschuldigte von der Straße wegzuführen.

      2. Soweit der Vorwurf des Widerstandleistens gem. § 113 Abs. 1 StGB erhoben wird, liegt bereits der objektive Tatbestand nicht vor, so dass insoweit Abwägungen im Rahmen einer grundrechtlichen Zulässigkeit des Festklebens auf dem Asphalt zur Ermöglichung effektiver Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl.v.30.4.2007) sowie zu Fragen der Rechtfertigung des Handelns außer Acht bleiben können. Denn jedenfalls hat die Angeschuldigte durch das Festkleben der rechten Hand am Asphalt keine Gewalt i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB ausgeübt. § 113 Abs. 1 StGB erfordert ein Widerstandleisten durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt.

      3. Dabei kann zwar auch das Erschweren polizeilicher Maßnahmen bereits Widerstandleisten im Sinne der Norm sein. Auch vermag die psychisch vermittelte Gewalt, soweit auch ein physisch wirkendes Hindernis errichtet wird, im Einzelfall den Gewaltbegriff in § 113 StGB zu erfüllen. Wie aus sämtlichen obergerichtlichen Entscheidungen zur Gewaltfrage im Rahmen von § 240 StGB und von § 113 StGB hervorgeht, wonach die Grenze bloß passiver Gewalt und zivilen Ungehorsams
        jedenfalls überschritten sein müsse zur Bejahung einer Gewalthandlung, bedarf es insoweit der Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Gewalthandlung muss eine dienstliche Vollstreckungshandlung nicht unerheblich zu erschweren imstande sein. Dies ist hier bei einem lediglich 10 Minuten dauernden Einsatz von unschwer aufzutragenden Lösungsmitteln bereits nicht der Fall.
        Rein passiver Widerstand und ziviler Ungehorsam, wie auch Gewalt gegen sich selbst sind zudem grundsätzlich nicht geeignet, Gewalt i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB, nämlich gerichtet gegen die Vollstreckungsbeamten darzustellen…
        …Ausweislich der dienstl. Äußerung des „ablösenden“ Beamten, hat bis zum Tage der Äußerung (23.8.2022) noch keine aus dem Kreise der Demonstranten stammende Person das Lösen bzw. das Aufbringen des Lösungsmittels erschwerende aktive Handlungen unternommen. Der Äußerung ist auch zu entnehmen, dass körperliche Tätigkeiten der Beamten lediglich in dem „Heben“ der betreffenden festgeklebten ände
        bestehen, um das Lösungsmittel auch unter die Hand zu bringen – ein Vorgang, welcher aus Sicht der Beamten keine Erheblichkeitsschwelle körperlicher Betätigung erreicht. Irgendeine Form psychisch vermittelter Gewalt oder solcher, die zumindest mittelbar eine körperliche Zwangswirkung auf die Beamten ausübt, wie etwa beim Überwinden sich versteifender oder sich der Festnahme durch starres Einrammen der Beine in den Boden widersetzender Täter liegen nicht vor. Das bloße Bestreichen der Finger und der übrigen Hand mit einem mit Lösungsmittel getränkten Pinsel oder
        Lappen seitens der Polizeibeamten vermittelt durch die Angeschuldigte unter den Gewaltbegriff des § 113 Abs. 1 StGB zu subsumieren, überschritte das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG.

        3

        1. Soweit der Angeschuldigten vorgeworfen wird, sie habe gegenüber den durch die Sitzblockade behinderten Fahrzeugführerenden eine verwerfliche Nötigungshandlung i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB begangen, ist dies den Akten nicht zu entnehmen.
        2. Vorauszuschicken ist, dass jede politische Demonstration lästig ist, aber für den demokratischen Rechtsstaat unerlässlich: Großdemonstrationen legen den Innenstadtverkehr oftmals für halbe Tage lahm, die Anwohner müssen für Stunden verschiedene Belästigungen dulden. Um politischen Demonstrationen strafrechtlich zu begegnen, muss daher festgestellt werden, dass der gesetzliche Rahmen durch Demonstrationsteilnehmer verlassen wurde, namentlich im Falle unfriedlicher
          Demonstrationen, in denen es zu kollektiven, nicht unerheblichen Gewalthandlungen kommt. Dass dies hier nicht der Fall war, ist den eindrücklichen Schilderungen mancher Zeugen und von Seiten der Polizei zu entnehmen, die nicht nur keinerlei Gewalttätigkeit beobachteten, sondern im Gegenteil die Friedfertigkeit bzw. Kooperationswilligkeit sämtlicher beteiligter Demonstrationsteilnehmer ausdrücklich hervorheben, xxx: „Ganz ruhig und überhaupt nicht aggressiv“ und die dienstliche Äußerung xxx: „Außerdem sind die Personen meist sehr offen mit ihrer Verklebung Aktive Handlungen, die das lösen erschweren, hat bis heute keine der durch mich gelösten Personen unternommen“.. Im Übrigen ist auch im Rahmen von politischen Demonstrationen welche zur Steigerung der (medialen) Aufmerksamkeit auf das Mittel von Blockaden zurückgreifen, der grundrechtliche Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG eröffnet, weshalb eine umfängliche Güterabwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB zu vollziehen ist, vgl. BVerfG,Beschl.v.7.3.2011:
          „Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl.
          BVerfGE 104, 92, 104; BVerfGK 11, 102, 108). Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315, 342 f.; 87, 399, 406). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 87, 399, 406; 104, 92, 103 f.). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315, 345).
          Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315, 351; BVerfGK 4, 154, 158; 11, 102, 108). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206, 250).“

          4

          Deshalb sind im Lichte von Art. 8 GG zum Schutz vor übermäßigen Sanktionen seitens des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel gem. § 240 Abs. 2 StGB aufgestellt worden.
          Bei dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion (a), deren vorherige Bekanntgabe (b), Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten (c), die Dringlichkeit des blockierten Transports (d), aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer ortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (e). Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die
          Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist (f). Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum
          Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92, 112). Die danach vorzunehmende Abwägung ergibt vorliegend, dass die – nicht angemeldete – Protestdemonstration nicht verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB ist.
          (a) Die von der Blockade betroffenen Zeugen der sog. zweiten Reihe sind – anders als der Strafbefehlsentwurf glauben machen will – nicht während des gesamten polizeilichen Einsatzes von der ersten polizeilichen Anforderung bis zur vollständigen polizeilichen Freigabe der Straße beeinträchtigt worden xxx, sondern längstens für ca. zwei Stunden, xxx. Dass über diese Beschränkung der Bewegungsfreiheit für die Fahrer und Fahrerinnen der betroffenen Fahrzeuge
          hinaus und die – zugegeben sehr lästigen – Folgen, zu Terminen verspätet oder gar nicht erscheinen zu können, besondere Grundrechtseinschränkungen erfolgten, ist nicht ersichtlich. Namentlich, dass ein Zeuge einer „Schulbeförderung nicht nachkommen“ konnte, nämlich eines 18 Jahre alten Schülers, stellt keine den Demonstranten bzw. der Angeschuldigten vorwerfbare Beeinträchtigung des betreffenden Schülers dar, da nicht ersichtlich und auch nicht ausgeführt ist, dass und ggf. weshalb es dem erwachsenen Schüler nicht möglich gewesen sein sollte, auf anderem Wege nochpünktlich zu seiner Schule zu gelangen.
          (b) „Blockadeaktionen“ wurden durch die politische Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ medial angekündigt, zwar nicht konkret dahin, wann oder wo genau entsprechende
          Demonstrationen stattfinden (das wäre allerdings auch nicht zu erwarten, da dann jede mediale Aufmerksamkeit dank gezielter polizeilicher Vorfeldmaßnahmen abhanden käme), allerdings dahin, dass im Stadtgebiet oder auf Autobahnen bzw. an Autobahnabfahrten ab einem bestimmten Zeitpunkt entsprechende Aktionen geplant sind, so dass für Autofahrer grundsätzlich während der angekündigten Zeiten mit entsprechenden Beeinträchtigungen gerechnet werden konnte und musste und ggf. Möglichkeiten des Park-and-Ride oder der öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen
          waren.
          (c) Verkehrsleitende Maßnahmen (Ableitungen und Vorsperren) wurden seitens der Polizei bereits ab 9:04 Uhr vorgenommen, so dass die anfänglich zwischen 850 m und 1,8 km vorgefundenen Rückstauungen alsbald erheblich reduziert werden konnten. Jedenfalls die Fahrzeugführer der sog. zweiten Reihe waren, als sie hinter den ersten Fahrzeugen vor den Demonstranten bremsen mussten, alsbald eingekeilt zwischen weiteren Fahrzeugen und vermochten nicht mehr fortzufahren
          über einen Zeitraum von ca. 2 Stunden. Dahingehend weisen die Akten acht ermittelte Geschädigte auf. Die Demonstranten selbst hatten nicht für alternative Zufahrtswege gesorgt. Aus Sicht der
          betroffenen Fahrzeugführer war also jede Alternative in dem Moment, wo sie in dem Stau vor den Demonstranten standen nach Aktenlage abhanden gekommen.
          Es handelt sich bei der Örtlichkeit allerdings um einen allgemein bekannten, stark frequentierten Verkehrsbereich, in dem auch ohne politische Aktionen regelmäßig mit Staus zu rechnen ist.
          (d) Eine Behinderung notwendigen Verkehrs, namentlich des Verkehrs von Rettungsfahrzeugen war durch die hier maßgebliche Blockade allerdings nicht gegeben. Die dienstliche Äußerung xxx, führt dazu aus, dass „Fahrzeuge der BOS … unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten auf der entgegen gesetzten Richtungsfahrbahn (sofern ein Wechsel auf diese rechtzeitig stattfand) mit
          Schrittgeschwindigkeit … ein- und durchfahren“ konnten. Auch sonst war, wie den Fotos xxx zu entnehmen ist, das Umfahren des blockierten Straßenbereichs über die Schienentrasse der BVG für Krankentransporte möglich.
          (e) Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Versammlungsort sowie den Betroffenen der Demonstration mit dem Ziel der Demonstration besteht in gleich zweierlei Hinsicht. Ziel der Demonstration war es, die Aufmerksamkeit auf das dringliche Handeln im Rahmen des Klimawandels zu richten und dahingehend konkret dahin, dass jede Form verschwenderischen Umgangs mit fossilen Brennstoffen zu verringern sei, anstatt weiterhin neue Ölquellen zu explorieren und etwa in der Nordsee oder durch Fracking weitere fossile Brennstoffe zu fördern („Öl sparen statt Bohren“, so die Transparentaufdrucke, zu den Zielen der Demonstrationen und der dahinter
          stehenden Initiative im Übrigen: https://letztegeneration.de). Diese Thematik betrifft alle Menschen, da es um das Weltklima geht, also auch die durch die Blockade betroffenen Fahrzeugführer, für welche – so gesehen – die Demonstranten mit demonstrieren. Sie betrifft indes gerade auch die durch die Blockade betroffenen Fahrzeugführer insoweit, als diese als Nutzer von PKW maßgeblich
          an dem Verbrauch von Öl beteiligt und damit Teil der Klimaproblematik sind und nicht – wie von den Demonstranten gefordert – zur Beschleunigung des Erreichens der Klimaziele auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Ein konkreter Zusammenhang der Demonstration mit den von der Demonstration Betroffenen liegt mithin positiv wie negativ vor.
          (e) Dass das von den Demonstranten angesprochene Thema des Klimawandels und der ökologisch notwendigen Wende im politischen Handeln – denn die Initiative hat die Fortdauer ihrer Demonstrationen bis zu einer Wende des politischen Handelns der Regierung angekündigt – ein dringendes globales Thema ist, ist wissenschaftlich nicht zu bestreiten und wird regelmäßig in entsprechenden internationalen Klimakonferenzen betont und mit an Deutlichkeit kaum zu übertreffenden Worten vom UN-Generalsekretär bestätigt. Dabei ist im Rahmen der hier gebotenen Abwägung nicht von Belang, inwieweit auch das Amtsgericht die Ziele oder das Vorgehen der
          Demonstranten, namentlich der Angeschuldigten für nützlich oder wertvoll erachtet, um aber das Gewicht aller demonstrationsspezifischen Umstände mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ist auf die objektiv (nicht nur subjektiv aus Sicht der Angeschuldigten und der weiteren Demonstrationsteilnehmer) dringliche Lage bei gleichzeitig nur mäßigem
          politischem Fortschreiten unter Berücksichtigung namentlich der kommenden Generationen, wie dies auch durch das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich angemahnt werden musste (vgl. BverfG, Beschl.v. 24.3.2021, xxx), hinsichtlich des Demonstrationsanliegens das Augenmerk zu legen.
          Angesichts der die von den Blockaden betroffenen Fahrzeugführer positiv wie negativ und überhaupt die Menschheit dringlich betreffenden Ziele der Demonstrationsteilnehmer und also auch der Angeschuldigten, angesichts der Tatsache, das dringende Transporte wie namentlich Krankentransporte das Demonstrationsgebiet passieren konnten, angesichts der Tatsache, dass die
          Demonstration die Betroffenen kaum länger als eine Vielzahl sonstiger (angemeldeter) Demonstrationen im Stadtgebiet beeinträchtigt hat und (mutmaßlich, da von den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht umfasst) angesichts der vorangehenden Ankündigungen weiterer
          Demonstrationen zumindest einige der betroffenen Fahrzeugführer im Vorfeld auch auf öffentliche Verkehrsmittel hätten umsteigen können, ist das Verhalten der Beschuldigten nicht verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB. Die legitime Ausübung von Art. 8 GG seitens der Beschuldigten überwiegt vorliegend bei weitem die nur verhältnismäßig geringfügig eingeschränkten Grundrechtsbelange der
          durch die Demonstration behinderten Fahrzeugführer.

          II.

          Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 2 StPO.
          xxx
          Richter am Amtsgerich

          Erklärung des ersten in Berlin wegen Nötigung verurteilten Klimaaktivisten der "Letzten Generation"

          "Vor nur wenigen Monaten hätte ich es mir nie vorstellen können, in meinem Leben mal vor Gericht zu stehen. Ich lebte zu dieser Zeit noch in angenehmer Ignoranz. Ich wusste zwar, dass es den menschengemachten Klimawandel gibt, doch verdrängte ich das Thema erfolgreich und machte mir nur Gedanken um meine persönliche Zukunft - meine Träume und Lebensziele.
          Doch damit hatte es ein Ende als ich begann, mich doch mal intensiv mit dem Klima zu beschäftigen. Und als ich dann die Prognosen der Wissenschaft mal zu Ende dachte, was es eigentlich bedeutet, wenn wir einfach so weitermachen wie bisher, wollte und konnte ich selbst nicht mehr einfach so weitermachen wie bisher.
          Was bringt es mir auf meine Lebensträume hinzuarbeiten, wenn wir auf eine Welt zusteuern, in der Lebensträume irrelevant sein werden. Eine Welt, in der Inselstaaten dem steigenden Meeresspiegel zum Opfer fallen, in der Hungerkatastrophen auf Grund von Dürren und Überflutungen immer heftiger werden, wenn letztes Jahr in Ostafrika schon mindestens 250.000 Kinder verhungert sind, bevor sie 5 Jahre alt wurden.
          Aber man muss ja noch nicht mal so weit wegschauen, um die Folgen des
          Klimawandels, die es jetzt schon gibt, zu sehen. Letztes Jahr haben im Westen Deutschlands 180 Menschen ihr Leben auf Grund einer Flut verloren. Solche Naturkatastrophen werden durch die Klimakatastrophe immer schlimmer werden. Dieses Jahr sind in Deutschland tausende Hektar Wald weggebrannt, und auch unsere Ernten werden unter der zunehmenden Trockenheit immer mehr leiden. Die Klimabewegung hat schon einiges versucht, um diese verheerenden Folgen noch abzumildern, doch es hat uns alles leider nicht weit genug gebracht. Und die Zeit drängt. Ich weiß ehrlich nicht, was ich in meiner Position gerade sonst tun sollte, um noch rechtzeitige Handlungen der Bundesregierung zu erreichen. Es tut mir leid, dass wir stören müssen, aber wir müssen stören, und noch mehr leid tut es mir, dass die Bundesregierung weiterhin nicht unserer Lage entsprechend handelt. Selbst einfache Forderungen wie ein Tempolimit werden nicht umgesetzt, obwohl wir eigentlich die Notbremse ziehen müssten. Und deshalb wird die Klimabewegung und die Letzte Generation auch nicht aufhören sich dafür einzusetzen, dass die Bundesregierung endlich ihrer Pflicht nachkommt, in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu
          schützen."Amtsgericht Tiergarten
          Beschluss
          Geschäftsnummer: (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22) Datum: 05.10.2022
          _
          In der Strafsache
          g e g e n
          xxx
          wegen Nötigung pp.

          wird der Erlass eines Strafbefehls gem. § 408 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden

          Tatverdachts auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der
          Angeschuldigten trägt, abgelehnt

          Gründe

          I.

          1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeschuldigten vor, am 23.6.2022 gemeinsam mit 66 anderen gesondert verfolgten Personen die Kreuzung Frankfurter Tor/Frankfurter Allee im Rahmen einer politischen Demonstration „Öl sparen statt Bohren“ (ausweislich der durch die Zeugen fotografierten Plakate) der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ blockiert zu haben und dadurch über einen Zeitraum von ca. 3,5 Stunden erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen erzeugt zu haben sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen zu haben: insoweit wirft die Staatsanwaltschaft der Angeschuldigten vor, sich zur Erschwerung der polizeilichen Räumungsmaßnahmen mit der rechten Hand mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn festgeklebt zu haben, so dass zunächst ca. 10 Minuten lang der Klebstoff gelöst werden musste, bis es möglich gewesen sei, die Angeschuldigte von der Straße wegzuführen.
          2. 2

            1. Soweit der Vorwurf des Widerstandleistens gem. § 113 Abs. 1 StGB erhoben wird, liegt bereits der objektive Tatbestand nicht vor, so dass insoweit Abwägungen im Rahmen einer grundrechtlichen Zulässigkeit des Festklebens auf dem Asphalt zur Ermöglichung effektiver Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl.v.30.4.2007) sowie zu Fragen der Rechtfertigung des Handelns außer Acht bleiben können. Denn jedenfalls hat die Angeschuldigte durch das Festkleben der rechten Hand am Asphalt keine Gewalt i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB ausgeübt. § 113 Abs. 1 StGB erfordert ein Widerstandleisten durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt.
            2. Dabei kann zwar auch das Erschweren polizeilicher Maßnahmen bereits Widerstandleisten im Sinne der Norm sein. Auch vermag die psychisch vermittelte Gewalt, soweit auch ein physisch wirkendes Hindernis errichtet wird, im Einzelfall den Gewaltbegriff in § 113 StGB zu erfüllen. Wie aus sämtlichen obergerichtlichen Entscheidungen zur Gewaltfrage im Rahmen von § 240 StGB und von § 113 StGB hervorgeht, wonach die Grenze bloß passiver Gewalt und zivilen Ungehorsams
              jedenfalls überschritten sein müsse zur Bejahung einer Gewalthandlung, bedarf es insoweit der Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Gewalthandlung muss eine dienstliche Vollstreckungshandlung nicht unerheblich zu erschweren imstande sein. Dies ist hier bei einem lediglich 10 Minuten dauernden Einsatz von unschwer aufzutragenden Lösungsmitteln bereits nicht der Fall.
              Rein passiver Widerstand und ziviler Ungehorsam, wie auch Gewalt gegen sich selbst sind zudem grundsätzlich nicht geeignet, Gewalt i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB, nämlich gerichtet gegen die Vollstreckungsbeamten darzustellen…Amtsgericht Tiergarten
              Beschluss
              Geschäftsnummer: (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22) Datum: 05.10.2022

              In der Strafsache

              g e g e n
              xxx
              wegen Nötigung pp.

              wird der Erlass eines Strafbefehls gem. § 408 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden

              Tatverdachts auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der
              Angeschuldigten trägt, abgelehnt

              Gründe

              I.

              1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeschuldigten vor, am 23.6.2022 gemeinsam mit 66 anderen gesondert verfolgten Personen die Kreuzung Frankfurter Tor/Frankfurter Allee im Rahmen einer politischen Demonstration „Öl sparen statt Bohren“ (ausweislich der durch die Zeugen fotografierten Plakate) der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ blockiert zu haben und dadurch über einen Zeitraum von ca. 3,5 Stunden erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen erzeugt zu haben sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen zu haben: insoweit wirft die Staatsanwaltschaft der Angeschuldigten vor, sich zur Erschwerung der polizeilichen Räumungsmaßnahmen mit der rechten Hand mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn festgeklebt zu haben, so dass zunächst ca. 10 Minuten lang der Klebstoff gelöst werden musste, bis es möglich gewesen sei, die Angeschuldigte von der Straße wegzuführen.
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                1. Soweit der Vorwurf des Widerstandleistens gem. § 113 Abs. 1 StGB erhoben wird, liegt bereits der objektive Tatbestand nicht vor, so dass insoweit Abwägungen im Rahmen einer grundrechtlichen Zulässigkeit des Festklebens auf dem Asphalt zur Ermöglichung effektiver Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl.v.30.4.2007) sowie zu Fragen der Rechtfertigung des Handelns außer Acht bleiben können. Denn jedenfalls hat die Angeschuldigte durch das Festkleben der rechten Hand am Asphalt keine Gewalt i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB ausgeübt. § 113 Abs. 1 StGB erfordert ein Widerstandleisten durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt.
                2. Dabei kann zwar auch das Erschweren polizeilicher Maßnahmen bereits Widerstandleisten im Sinne der Norm sein. Auch vermag die psychisch vermittelte Gewalt, soweit auch ein physisch wirkendes Hindernis errichtet wird, im Einzelfall den Gewaltbegriff in § 113 StGB zu erfüllen. Wie aus sämtlichen obergerichtlichen Entscheidungen zur Gewaltfrage im Rahmen von § 240 StGB und von § 113 StGB hervorgeht, wonach die Grenze bloß passiver Gewalt und zivilen Ungehorsams
                  jedenfalls überschritten sein müsse zur Bejahung einer Gewalthandlung, bedarf es insoweit der Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Gewalthandlung muss eine dienstliche Vollstreckungshandlung nicht unerheblich zu erschweren imstande sein. Dies ist hier bei einem lediglich 10 Minuten dauernden Einsatz von unschwer aufzutragenden Lösungsmitteln bereits nicht der Fall.
                  Rein passiver Widerstand und ziviler Ungehorsam, wie auch Gewalt gegen sich selbst sind zudem grundsätzlich nicht geeignet, Gewalt i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB, nämlich gerichtet gegen die Vollstreckungsbeamten darzustellen…Amtsgericht Tiergarten
                  Beschluss
                  Geschäftsnummer: (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22) Datum: 05.10.2022

                  In der Strafsache

                  g e g e n
                  xxx
                  wegen Nötigung pp.

                  wird der Erlass eines Strafbefehls gem. § 408 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden

                  Tatverdachts auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der
                  Angeschuldigten trägt, abgelehnt

                  Gründe

                  I.

                  1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeschuldigten vor, am 23.6.2022 gemeinsam mit 66 anderen gesondert verfolgten Personen die Kreuzung Frankfurter Tor/Frankfurter Allee im Rahmen einer politischen Demonstration „Öl sparen statt Bohren“ (ausweislich der durch die Zeugen fotografierten Plakate) der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ blockiert zu haben und dadurch über einen Zeitraum von ca. 3,5 Stunden erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen erzeugt zu haben sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen zu haben: insoweit wirft die Staatsanwaltschaft der Angeschuldigten vor, sich zur Erschwerung der polizeilichen Räumungsmaßnahmen mit der rechten Hand mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn festgeklebt zu haben, so dass zunächst ca. 10 Minuten lang der Klebstoff gelöst werden musste, bis es möglich gewesen sei, die Angeschuldigte von der Straße wegzuführen.
                  2. 2

                    1. Soweit der Vorwurf des Widerstandleistens gem. § 113 Abs. 1 StGB erhoben wird, liegt bereits der objektive Tatbestand nicht vor, so dass insoweit Abwägungen im Rahmen einer grundrechtlichen Zulässigkeit des Festklebens auf dem Asphalt zur Ermöglichung effektiver Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl.v.30.4.2007) sowie zu Fragen der Rechtfertigung des Handelns außer Acht bleiben können. Denn jedenfalls hat die Angeschuldigte durch das Festkleben der rechten Hand am Asphalt keine Gewalt i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB ausgeübt. § 113 Abs. 1 StGB erfordert ein Widerstandleisten durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt.
                    2. Dabei kann zwar auch das Erschweren polizeilicher Maßnahmen bereits Widerstandleisten im Sinne der Norm sein. Auch vermag die psychisch vermittelte Gewalt, soweit auch ein physisch wirkendes Hindernis errichtet wird, im Einzelfall den Gewaltbegriff in § 113 StGB zu erfüllen. Wie aus sämtlichen obergerichtlichen Entscheidungen zur Gewaltfrage im Rahmen von § 240 StGB und von § 113 StGB hervorgeht, wonach die Grenze bloß passiver Gewalt und zivilen Ungehorsams
                      jedenfalls überschritten sein müsse zur Bejahung einer Gewalthandlung, bedarf es insoweit der Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Gewalthandlung muss eine dienstliche Vollstreckungshandlung nicht unerheblich zu erschweren imstande sein. Dies ist hier bei einem lediglich 10 Minuten dauernden Einsatz von unschwer aufzutragenden Lösungsmitteln bereits nicht der Fall.
                      Rein passiver Widerstand und ziviler Ungehorsam, wie auch Gewalt gegen sich selbst sind zudem grundsätzlich nicht geeignet, Gewalt i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB, nämlich gerichtet gegen die Vollstreckungsbeamten darzustellen…
                      38 min
                    3. Klage abgewiesen im 1. Prozess wegen Verletzung des Berliner Antidiskriminierungsgesetzes
                      Landgericht Berlin: Frau wird nicht disdkriminiert wegen oben-ohne-Verbot

                      Gabriele L. sitzt oben ohne auf der Liegewiese eines Wasserspielplatzes. Ihr sechsjähriger Sohn spielt. Plötzlich erscheint der Sicherheitsdienst des Berliner Bezirkes Treptow- Köpenick, in dem der Wasserspielplatz liegt. Sie solle etwas überziehen und ihre Brust bedecken oder gehen. Als sich L. weigert, holt der Sicherheitsdienst die Polizei. Der Hinweis der Frau, dass einige Männer mit nacktem Oberkörper auf dem Spielplatz sogar herumliefen, lassen die Beamten nicht gelten. Gabriele L. geht, sieht sich als Frau diskriminiert und klagt. Seit dem 21.06. 2021 ist im Land Berlin bis heute bundesweit einmalig ein Antidiskriminierungsgesetz in Kraft. Die Klage von Gabriele L. ist das erste bekanntgewordene Verfahren, dass eine Gleichbehandlung einfordert nach dieser Rechtsnorm, in dem Fall die Gleichberechtigung zwischen Frau und Mann. Hat sich das Berliner Antidiskriminierungsgesetz bewährt in diesem Verfahren?

                      Was war genau passiert?

                      Gabriele L. hatte sich am Tattag, einem Sonntag, dem 20. Juni 2021 mit einem Freund und dessen vierjährigem Sohn auf dem Wasserspielplatz "Plansche" im Plänterwald im Berliner Bezirk Treptow-Köpenick verabredet. Sie -oben ohne. der freund -oben ohne- saßen mit ihrem sechsjährigen Sohn und dem Sohn des Freundes auf einer Decke auf der Liegewiese. Plötzlich kam der Sicherheitsdienst des Bezirksamtes. Gabriele L. solle sich die Brüste bedecken. Keiner der mit nacktem Oberkörper herumlaufenden Männer war dazu aufgefordert worden. Eine klare Diskriminierung, sagt neben Gabriele L. auch deren Rechtsanwältin Leonie Thum:Nachdem Gabriele L. sich weigert, ihre Brüste zu bedecken, wird die Polizei vom Sicherheitsdienst dazugerufen. Der Bezirk erklärt viel später, dass die Wachleute ganricht zuständig waren dafür, lediglich das Einhalten der Coronabestimmungenen sei ihre Aufgabe gewesen. So sagt es auch der Vertreter des Landes Berlinim Prozess um die mögliche Verletzung des Antidiskriminierungsgesetzes, Rechtsanwalt Eike Heinrich Duhme:
                      OT
                      Gabriele L. hat die Situation anders erlebt: sie saß da, halbnackt, rundherum stehende bekleidete Männer in Uniform. Ihr Sohn habe sie fragend und peinlich berührt angeschaut. Die Polizei kenne er als Freund und Helfer und so habe er Partei ergriffen gegen seine Mama: warum sie sich denn nichts anziehe, wenn die Polizei das sage. Schließlich verlässt Gabriele L. mit ihrem Sohn den Wasserspielplatz nach der Aufforderung der Polizisten, sich entweder etwas überzuziehen oder den Spielplatz zu verlassen. Sie fühlt sich diskriminiert. Ihre Rechtsanwältin Thum:
                      OT
                      Am 21. Juni 2020 tritt in Berlin das "Antidiskriminierungsgesetz" in Kraft. in §2 heißt es " Kein Mensch darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns aufgrund seines Geschlechts, der ethischen Herkunft, einer rassischen und antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltsnschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkarnkung , des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden."
                      Berlin ist das erste und bis heute einzige Bundesland, indem es ein solches Antidiskriminierungsgesetz gibt. Es gilt z.B. für die Berliner Verwaltung, auch für Polizei und Feuerwehr, die landeseigenen Universitäten.
                      Informationen zum Berliner Antidiskriminierungsgesetz
                      Linkbeschreibung
                      Wer sich diskriminiert sieht zum Beispiel von Behörden und den Vertretern , kann sich an die Ombudsstelle bei der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung wenden. Seit Bestehen gab es 1000 Beschwerden, 700 davon seien berechtigt gewesen. Meist gehe es um strukturelle Diskriminierungen, um Barrierefreiheit, um fehlende Gebärdendolmetscher zum Beispiel. An erster Stelle würde sich über Bezirksämter beschwert, dann folgten Schulen, Polizei und BGV, so Pressesprecher Martin Kröger.
                      "Kein Mensch darf aufgrund seines Geschlechts diskriminiert werden - ist u.a. in §2 des Antidiskriminierungsgesetzes bestimmt. Aber wurde Gabriele L. nicht als Frau diskriminiert, wenn sie NICHT oben ohne sonnenbaden darf, die Männer aber schon? Rechtsanwalt Duhme vom Land Berlin sieht es aus seiner Sicht ganz klar:Seit dem Erlebnis auf dem Wasserspielplatz sei sie verstört und ihr Kind ebenfalls, so Gabriele L., die mit der unabhängigen Ombudsstelle in Berlin Kontakt aufnahm. Es ist eine Entschädigung vorgesehen, wenn Menschen nach den Vorgaben des Antidiskriminierungsgesetzes diskriminiert werden. Am 16. August letzten Jahres, knapp zwei Monate nach dem Vorfall auf dem Wasserspielplatz, spricht die "Landesantidiskriminierungsgesetz-Ombudsstelle", welch langer Name, eine formelle Beanstandung aus: nach der hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts und nach erfolglosem Versuch einer gütlichen Streitbeilegung fordert sie zur Abhilfe auf.
                      Inzwischen gibt es auf dem Wasserspielplatz sogar eine Benutzungsordnung, die es bisher nicht gab. Danach ist es nun Männern und Frauen erlaubt, oben ohne auf der Liegewiese sich zu erholen. Zitat: "Die Badebekleidung muss die primären Geschlechtsorgane vollständig bedecken. Dies gilt für alle Geschlechter." Die Brust ist ein sekundäres Geschlechtsmerkmal.
                      Doch damit ist Gabriele L. nicht zufrieden, weil es eben keine gütliche Einigung mit dem Land Berlin und Bezirk Treptow-Köpenick und der Polizei gibt. L. klagt beim Landgericht auf eine Entschädigung von 10.000 Euro. Als ihre Klage im Gericht verhandelt wird, sagt Gabriele L.:Ein paar Stunden wird verhandelt, danach ist keine Tendenz erkennbar , wie die Richterin der 26. Zivilkammer des Landgerichts Berlin urteilen wird. Die Rechtsanwältin der Klägerin, Leonie Thum, findet eine Entschädigung für ihre Mandantin wichtig aber auch, dass Bezirk und das Land Berlin zahlen müssen.Das Urteil am Abend des Verhandlungstages ist eindeutig: "Die Klage hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu." heißt es wörtlich. Erst Tage später ist die Urteilsbegründung zu lesen: Unter anderem steht da zu lesen: "Eine rechtswidrige Diskriminierung der Klägerin im Sinne des Antidiskriminierungsgesetzes lasse sich weder im Hinblick auf die Mitarbeiter des bei der Plansche tätigen Sicherheitsdienstes noch in Bezug auf das Verhalten der Polizeibeamten feststellen."
                      U.a. sieht die Richterin die Rechtfertigung einer möglichen Ungleichbehandlung, die auch im § 5 des Antidiskriminierungsgesetzes vorgesehen ist, wenn es einen hinreichenden sachlichen Grund dafür gibt. Es heißt wörtlich im Urteil: "
                      "Hierbei wiederum ist zu bedenken, dass die in der Gesellschaft anerkannten Regeln eines gedeihlichen Zusammenlebens der Menschen die schutzwürdigen Interessen der Einzelnen wahren sollen und dass hierzu auch das geschlechtliche Schamgefühl des Menschen gehört. Mag dieses sich allgemeingesellschaftlich im Laufe der Zeiten gewandelt haben, gehört das Präsentieren eines nackten weiblichen Oberkörpers doch noch zu einem Verhalten, das an Orten, an denen dies nicht unbedingt zu erwarten ist, dazu führen kann, dass andere Besucher sich aus moralischen, religiösen und sonstigen Gründen belästigt und unwohl fühlen. Dass die Klägerin, wie sie meint, vor diesem „subjektiven Scham- oder Sittlichkeitsgefühl“ Dritter zu schützen sei und dieses umgekehrt sie nicht an der Ausübung ihrer Freiheit beeinträchtigen könne, geht von einem grundlegend falschen Verständnis der Grundlagen einer Gemeinschaftsordnung aus; auch die Klägerin kann ihre Grundrechte nicht schrankenlos und unter Mißachtung der Rechte Dritter ausüben. Dass sich durch ihr
                      Verhalten „einzelne Nutzer in ihrem Sittlichkeitsempfinden angestoßen“ hätten fühlen können, räumt die Klägerin selbst ein." Genau das aber rechtfertige die Reaktion von Wachdienst und Polizei. Nach dem Richterspruch nahm die Rechtsanwältin der Klägerin, Leonie Thum, zum Urteil Stellung:
                      Ob Gabriele L. in Berufung geht gegen das Urteil zum Berliner Kammergericht, soll bis Mite Oktober 2022 nach eingehender Prüfung entschieden werden. Nach wie vor fühlt sie sich durch den Vorfall auf dem Wasserspielplatz diskriminiert, so Gabriele L. - auch wenn die dort geltenden Regeln inzwischen zuließen, dass Männer und Frauen sich dort oben ohne sonnen dürfen.

                      **Auszüge aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.09.2022; *Az.: 26 O 80/22***

                      quote hereDie Klage hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte

                      Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
                      Ein Anspruch nach § 8 Abs.2 LADG besteht nicht. Denn eine rechtswidrige Diskriminierung
                      der Klägerin im Sinne von §§ 2, 4 LADG lässt sich weder im Hinblick auf die Mitarbeiter des
                      bei der Plansche tätigen Sicherheitsdienstes noch in Bezug auf das Verhalten der
                      Polizeibeamten feststellen…
                      Maßgebend ist, dass die Klägerin entgegen ihrer Ansicht auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien schon objektiv unrechtmäßig nicht wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden ist, die Anordnungen des Sicherheitsdienstes und der Polizei gegenüber der Klägerin vielmehr auch unter Berücksichtigung der §§ 2, 4 LADG rechtmäßig, jedenfalls gemäß § 5 LADG gerechtfertigt waren…
                      …Dass die Sicherheitsmitarbeiter die Klägerin vor die Wahl
                      stellten, ihre Brüste zu bedecken oder das Gelände zu verlassen, diskriminierte die Klägerin ebensowenig unrechtmäßig wie die Durchsetzung dieser Anordnung durch die Polizei…
                      …Soweit sie sich darauf beruft, dass sie anders als Männer behandelt worden sei, die ihren Oberkörper nicht bedecken mussten, verkennt sie schon, dass bei an Art.3 GG orientierter Auslegung nicht in jedem Falle untersagt ist, geschlechtliche Unterschiede Anlass für unterschiedliche Behandlung sein zu lassen…
                      …es lag ein hinreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung des Ungleichen vor. Ein – in dem Gesetz nicht konkret definierter – sachlicher Grund ist unter Berücksichtigung des Gesetzesziels und der zu ähnlichen Gesetzen entwickelten Grundsätze dann anzunehmen, wenn bei wertender Beurteilung im Einzelfall und orientiert an den allgemein geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben vernünftige einleuchtende Erwägungen sowie die Abwägung der verfasungsmäßig geschützten Rechte aller Betroffenen das Vorgehen rechtfertigen. Maßgebend ist dabei hier auch, dass der Beklagte nicht nur die Rechte der Klägerin zu berücksichtigen und zu schützen hatte, sondern dabei einen Ausgleich mit den ebenfalls zu schützenden Rechten Dritter finden musste…> quote here

                      14 min
                    4. Prozess um Terroranschlag 2016 in Nizza mit 86 Toten beginnt in Paris
                      Terroropferanwalt Stephan Maigné im Gespräch

                      Nizza 14.Juli 2016: am Nationalfeiertag fährt ein 31-jähriger Tunesier mit einem gestohlenen LKW mitten in die feiernde Menschenmenge auf der „Promenade des Anglais“. Auf den zwei 2 Kilometern seiner Fahrt werden 86 Menschen aus 21 Nationen getötet, darunter auch eine Berliner Lehrerin und zwei ihrer Schülerinnen. Hunderte Menschen überleben zum Teil schwer verletzt. Der mutmaßlich islamistische Attentäter schoss mehrfach auf Polizisten, die das Feuer erwiderten. Nur aus technischen Gründen soll der LKW schließlich stehengeblieben sein, der Attentäter starb.

                      Der Anschlag von Nizza soll dem Attentäter von Berlin fünf Monate später als Vorbild gedient haben für seinen Anschlag auf den Weihnachtsmarkt auf dem Breitscheidplatz. Zwölf Menschen wurden dort getötet.
                      Der deutsch-französische Rechtsanwalt Stephan Maigné vertrat allein in Deutschlabnd über 20 Opfer von Terroranschlägen, u.a. bei dem Sprengstoffanschlag auf die Berliner Diskothek "La Belle" im April 1986. Drei Opfer starben damals und knapp dreihundert Opfer wurden zum Teil schwer verletzt.
                      Maigné spricht mit Gerichtsreporter Morling im Kiriminalgericht Moabit über den Beginn des Prozesses gegen mutmaßliche Helfer*innen des Terroranschlags in Nizza 2016 gegen 7 Männer und eine Frau (27-48 Jahre) im „Palais de Justice“ in Paris wg. mutmaßlicher Unterstützung des Täters bzw. Mitgliedschaft in einer kriminellen/ terroristischen Vereinigung - nicht aber wegen Beihilfe zum Mord…

                      **Stephan Maigné **lebt in Berlin und ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Strafverteidiger und Nebenklagevertreter.In Terrorverfahren hat er sowohl in Deutschland als auch in Frankreich über 40 Opfer vertreten. Außrdem arbeitet er u.a. als Vertrauensanwalt für die französische Botschaft und ist Mitglied der deutsch-französischen Juristenvereinigung (DFJ).

                      14 min
                    5. "Das nächste Mal bekommt ihr sie als Leiche zurück!"
                      Gewalt gegen Partner*innen nimmt zu: Gespräch mit Opferanwältin Christina Clemm

                      Jede Stunde werden 13 Frauen Opfer von Gewalt in ihrer Partnerschaft, meldet 2021 das Bundeskriminalamt (BKA). Allein die Zahl der angezeigten Gewalttaten sei 2020 noch einmal um 4,9 % gestiegen, das entspräche 146.655 Opfern, so die Statistik des BKA. Frauen sind danach zu 79 % die Leidtragenden der Gewalt in Partnerschaften oder früheren Partnerschaften. Die damalige Bundesministerin für Justiz-und Frauen (und jetztige Bundesverteidigungsministerin) Christine Lambrecht berichtete, dass alle zweieinhalb Tage eine Frau durch eine Gewalttat ihres Partners oder Ex-Partners getötet würde.** "Das dürfen wir nicht länger zulassen, wir müssen da ganz klare Kante zeigen"**, sagte die SPD-Ministerin.

                      Deutsche Welle: Text: Gewalt gegen Frauen in Deutschland nimmt zu

                      "Das nächste Mal bekommt ihr sie als Leiche zurück!"

                      soll der 39-jährige Familienvater Wasim A. den verwandten seiner früheren Frau und Mutter der gemeinsamen Kinder gedroht haben. Er stand im Herbst 2021 vor dem Landgericht Berlin, angeklagt wegen mehrfacher Vergewaltigung, Misshandlungen und einem Vorfall in einem der größten Berliner Kaufhäuser am Hermannplatz vor Gericht: er soll seine Frau geschlagen und, als sie zu Boden ging, sie an den Haaren durch das Kaufhaus geschleift haben. Die beiden Kinder sahen zu, ebenfalls ein "Kinderbeauftragter", der vom Jugendamt bestellt worden war. Der Kinderbeauftragte wollte mit dem Angeklagten, dessen früherer Frau und deren beiden Kindern zum Familiengericht gehen. Der Umgang mit den Kindern sollte geregelt werden.
                      "Das dürfen wir nicht länger zulassen, wir müssen da ganz klare Kante zeigen", forderte SPD-Ministerin Lambrecht, wie eigentlich alle politisch Verantwortlichen seit Jahrzehnten zum Thema häusliche Gewalt/ Gewalt gegen Frauen.

                      Christina Clemm Homepage Christina Clemm vertritt die Frau, die sich von ihrem Ehemann A. getrennt hatte und das lt. Staatsanwaltschaft von A. nicht akzeptiert wurde. Die Rechtsanwältin arbeitet als Fachanwältin in Familienrechts- und Strafverfahren.

                      Rechtsanwältin Christina Clemm ist im Prozess gegen Wasim A. Nebenklagevertreterin. Seit 1996 tritt sie als Anwältin von Opfern sexualisierter und rassistisch motivierter Gewalt in Strafprozessen gegen die mutmaßlichen Peiniger ihrer Mandantinnen auf. Sie ist eine ausgewiesene Expertin, war u.a. auch Mitglied der Expertenkommission zur Reform des Sexualstrafrechts des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Sehr gern arbeite sie auch rechtspolitisch, sagt sie über sich
                      Mit Rechtsanwältin Clemm sprach ich über die Taten, die Wasim A. im Prozess vorgeworfen wurden und werden und ihre Mandantin: die frühere Frau des 39-jährigen.
                      55 Jahre nach der Gründung der Bundesrepublik wurde im Jahr 2004 erstmals eine wissenschaftliche große **Repräsentativuntersuchung zur Gewalt gegen Frauen in Deutschland *vorgelegt.
                      [Studie "Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland 2004]
                      (https://repositorium.ixtheo.de/xmlui/bitstream/handle/10900/63018/langfassung-studie-frauen-teil-eins.pdf?sequence=1&isAllowed=y)
                      Zeigt unsere Gesellschaft ein ausreichendes Interesse, die hauptsächlich von Männern ausgeübte Gewalt gegen ihre Partnerinnen wissenschaftlich zu erforschen, um dieses gravierende Problem besser bekämpfen oder sogar beenden zu können? Zeigt sich ein mangelndes Interesse an diesem Thema nicht gerade an dem halben Jahrhundert, das es brauchte, bis dieses Phänomen - und sein Dunkelfeld - im Jahr 2004 erstmals in dieser Gründlichkeit erforscht wurde?Sehr betonter Text

                      Wasim A.(39)

                      Seiner Ex-Frau soll der Angeklagte sinngemäß gesagt haben, als sie bereits in eine geschützte Wohnung vor ihm geflüchtet war
                      "Wenn ich meinen Sohn dort nicht abholen kann, bringe ich Dich um!"
                      Das sind zwei der angeklagten Drohungen. A. soll seine Frau von Juni 2015 bis zum Dezember 2020, also fünfeinhalb Jahre misshandelt, vergewaltigt und verfolgt haben. Er soll Verbrechen an der Frau begangen haben, die er einst liebte, mit der er zwei kleine Kinder hat.
                      Mit Schlägen und Tritten auf ihren gesamten Körper fing es laut Staatsanwaltschaft an, dann soll er mit einem Gürtel mit Metallschnalle gegen ihren Kopf geschlagen, sie getreten und einen Stein auf sie geworfen haben, der sie nur knapp verfehlt haben soll. Laut Anklage vergewaltigte er seine Frau zweimal. Sie sei auch ins Kinderzimmer vor ihm geflüchtet, sagt die frühere Ehefrau von A. Selbst in der geschützten Wohnung soll er ihr und den beiden kleinen Kindern nachgestellt haben:
                      "Ich schicke Dir Leute, die Dich verscharren werden, ich werde dein Gesicht zerschneiden!",
                      soll Wasim A. am Telefon gedroht haben.
                      Das Berliner Landgericht verurteilte den früheren Ehemann und Vater der gemeinsamen beiden Kinder bisher nur wegen eines gewalttätigen Übergriffs gegen seine Frau in einem der größten Kaufhäuser der Hauptstadt, bei Karstadt, an der Grenze zwischen Kreuzberg und Neukölln, am Hermannplatz.
                      Anderthalb Jahre Gefängnis lautete das inzwischen rechtskräftige Urteil. A. hatte eingerämt, was viele Zeuginnen am 11. Dezember 2020 mitangesehen hatte: Er versetzte seiner Ex-Frau mit voller Wucht einen Kopfstoß, ihr Nasenbein brach und sie sackte blutüberströmt zu Boden. Daraufhin zog er sie an den Haaren meterweit über den Boden, bis der Wachschutz eingriff. Die beiden gemeinsamen Kinder sahen verschreckt aus nächster Nähe zu. Ebenfalls ein Familienhelfer war dabei, denn eigentlich sollte man gemeinsam einen Termin beim Familiengericht wahrnehmen. Dort sollte es ums Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern gehen.
                      Bevor A. diesbezüglich ein Geständnis im Prozess ablegte, hatte er sich mit seinen drei Verteidigerinnen beraten.

                      Nach der Ende 2021 ausgesprochenen Gefängnisstrafe gegen den geständigen A. wegen der Taten im Karstadt-Kaufhaus, muss jetzt ab September 2022 noch einmal verhandelt werden wegen neun weiterer Vorwürfe. U.a. soll A. seine frühere Frau zweimal vergewaltigt haben. Zu einem Urteil konnte es in diesen Fällen im ersten Prozess nicht kommen, weil die Richter*innen wegen ihres anstehenden Urlaubs den Prozess hätten diesbezüglich abbrechen müssen, wie sie selbst erklärten. Das mutmaßliche Opfer A.s muss also noch einmal u.a. über ihre mutmaßlichen Vergewaltigungen aussagen - über sieben Jahre nach den vorgeworfenen Taten der häuslichen Gewalt.

                      Zur Präventionsarbeit mit Täter*innen:

                      Präventionsarbeit

                      Beratungsstellen für Täter*innen häuslicherGewalt:

                      Beratungsstellen

                      39 min
                    6. Lebenslang für Vater, der aus Rache an Ehefrau kleine Tochter tötete
                      32-jähriger tötete 3-jährige gemeinsame Tochter, weil Ehefrau sich von ihm trennte

                      "Man kann Dinge tun, die über unser normales Verständnis hinausgehen. Man kann einfach böse sein.", sagt Nebenklageanwältin Nicole Bedé. Sie vertritt die Mutter des getöteten Kindes. Sie wollte sich von ihrem Mann trennen, der nun wegen Mordes an der gemeinsamen Tochter verurteilt ist.

                      Kann ein Mensch böse sein? Kann ein böser Mensch auch gute Seiten haben? Kann ein Vater, der seine dreijährige Tochter tötet, das Kind geliebt haben? Genau darum geht es heute, denn jetzt wurde das Urteil gesprochen in einem Prozess im Berliner Landgericht, der selbst die erschütterte, die seit Jahrzehnten sich mit Mord und Totschlag beschäftigen im Kriminalgericht Moabit. Nichts für zarte Gemüter die über "das Böse" und grausame menschliche Verhaltensdweisen lieber nichts wissen möchten. Staatsanwalt Phillip Hujo:Es geschieht am 04. November 2020 in Berlin Treptow. Die dreijährige Nikola sitzt auf dem Boden im Schlafzimmer der Oma. Das Kind und seine Mama Jolanta wurden von ihrer Großmutter aufgenommen. Jolanta will sich wieder einmal von ihrem Mann trennen, der jetzt, nach der Tat im Gefängnis sitzt. Nikola ist ein lebhaftes Kind, hat eine fröhliche Natur, singt und tanzt gern, erzählt später die Oma im Gerichtssaal. Am Tattag sitzt das dreijährihge Mädchen auf dem Schlafzimmerboden und spielt mit Glasperlenketten und sie sieht sich Bilderbücher an. Die Oma ist einkaufen. Da kommt ihr angeklagter Vater Tomasz. Der 32-jährige Tomasz S. gegrüßt seine Tochter nicht freundlich, als seine Tochter ihn anlächelt. Er ist wütend und schreit sie an. Eine halbe Stunde zuvor hat er eine Whatsapp-Nachricht von seiner Frau Jolanta erhalten: "Ich bin in Polen. Nach dem letzten Mal geht es nicvht mehr.Ich komme und hole die Kleine. Du bist mega aggressiv und änderst dich nicht. Du hattest es versprochen!"

                      Tomasz S. antwortet: "Dann werde ich etwas Böses tun und Fotos schicken." Staatsanwalt Phillip Hujo:

                      OT Staatsanwalt Phillip Hujo:2016 hatten sich Tomasz S. und seine Frau Jolanta kennengelernt. Beide kommen aus Polen. Jolanta arbeitet schon lange als Altenpflegerin in Deutschland. Sie ist 42 Jahre alt, fünfzehn Jahre älter als Tomasz. Er ist 27. Sie ist eine gestandene Frau, die bereits drei Töchter groß gezogen hat. Für den Angeklagten ist Jolanta die erste große Liebe seines Lebens mit 27 Jahren. Vielleicht ist es auch seine erste Frau überhaupt. Im Oktober 2017 wird Nikola geboren. Tomasz und Jolanta heiraten. Sie leben in Schwedt in Brandenburg und Bayern und schließlich wieder einmal in Berlin. Immer fühlt sich Tomasz minderwertig, lässt er seine Verteidigerin im Prozess erklären. Immer habe Jolanta Geld von ihm gefordert.

                      Tomasz ist "Autooperator", gibt er im Gerichtssaal an. Er poliert Autos und schlägt sich manchmal mit Gelegeneitsarbeiten durch. Jolanta hat für ihre Kinder und sich ein straffes Arbeitspensum. Für eine Familie verantwortlich zu sein, kennt Tomasz S. nicht. Es gibt immer wieder Spannungen und nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft und der fünf Richter manipuliert Tomasz seine Frau mit Drohungen und: Gewalttätigkeiten. Rechtsanwältin Nicole Bedé vertritt im Prozess die Mutter des getöteten Kindes, die Ehefrau des Angeklagten:
                      OT Nebenklageanwältin Nicole Bedé_Immer wieder soll Tomasz S. gedroht haben, sich umzubringen oder die Töchter seiner Frau Jolanta. Sie würde er verschonen, denn sie solle den Rest ihres Lebens leiden, dass sie ihre Töchter verloren habe. Auch mit Messern hantiert der Angeklagte bei den Auseinandersetzungen laut Ermittlern. Zuletzt geschehen zwei Tage vor der Tötung der dreijährigen gemeinsamen Tochter Nikola. Die Mutter des Angeklagten versteckt daraufhin alle Messer in ihrer Wohnung. Die Anwältin von Nikolas Mutter, Nicole Bedé:

                      OT Nk BedéWenige Wochen vor der Tat wird Tomasz S. ein Job in Norwegen angeboten. Als Autopolierer von Luxuskarossen verdient er sagenhaft gut. Im Frühjahr 2020 hatte er ein altes kleines Haus in Polen gekauft, dass er nun sanieren will für die Familie. Doch dann hat der damals 31-jährige Rückenprobleme in Norwegen beim Autopolieren und schmeißt den Job hin.

                      Letztlich aber macht er alles zunichte mit dem Streit zwei Tage vor der Tötung Nikolas. In der Wohnung seiner Mutter zieht er laut Ermittlern ein Messer und droht wieder seiner Frau. Am Tag des mutmaßlichen Mordes der dreijährigen Tochter fährt Jolanta nach Schwedt, um bei der Sparkasse wegen ihres Kontos etwas zu klären. Sie schreibt auf Whatsapp, dass sie Tomasz nun endgültig verlassen will. Eine halbe Stunde später ist er in der Treptower Wohnung seiner Mutter, die gerade einkauft. Die dreijährige Tochter Nicola ist im Schlafzimmer. Statt seine Tochter liebevoll zu begrüßen soll er sie angeschrien haben, ein Messer aus der Küche in seinen Händen. Der vorsitzende Richter Pit Becker sagt im Urteil wörtlich: "Bei der ungeheuerlichen Tat geht es nicht nur um den Tod eines Kindes sondern um eine Inszenierung, die der Mutter das Herz bricht." Staatsanwalt Hujo:

                      OT Hujo15 Sekunden filmt der Angeklagte Nikola nach dem ersten Stich. Dann verlässt Tomasz das Zimmer laut Urteil, kommt kurz darauf zurück und filmt das sterbende Kind wieder 19 Sekunden lang und macht zwei Fotos. Er sagt: "Das Blut läuft. Papa macht jetzt auch Schluss. Wir haben Dich geliebt." Zu seiner Tochter Nikola sagt der Vater:"Mama ist dran schuld!" Er schickt die Fotos mit dem tödlich verletzten Kind an seine Frau per Whatsapp: "Nikloa ist schon tot. Ich auch gleich!" Der Text kommt an, doch die beiden Fotos werden wegen technischer Probleme nicht übertragen. Nach dem Tod des Kindes legt der Angeklagte sich das abgeschnittene Kabel des Bügeleisens um den Hals und befestigt es an einer Türklinke. Er bringt sich oberflächliche Schnittverletzungen bei. Der angebeliche Suizid klappt nicht. Er flüchtet aus der Wohnung in einen Park und geht schließlich zur Bundespolzei. Er und seine Tochter seien von zwei arbabischen Männern überfallen worden in der Wohnung. Seine dreijährige Tochter sei tot. Keiner glaubt ihm. Ähnliche Geschichten hatte er bereits bei anderen Gewalttätigkeiten erzählt. Er wird festgenommen. Die Oma von Nikola entdeckt das tote Kind in ihrem Schlafzimmer, als sie vom Einkaufen kommt. Sie ruft die Polizei.

                      Staatsanwalt Hujo:

                      OT STARechtsanwältin Nicole Bedé kümmert sich seit der Tat um die Mutter der getöteten Nikola. Sie weiß um die Beziehung vom Täter und seiner von ihr im Prozess vertretenen Ehefrau Jolanta. Sie hat sich auch ein Urteil von Tomasz S. gebildet:

                      Wegen Mordes an seiner dreijährigen Tochter wird Tomasz S. von der 35.Kammer des Landgerichts Berlin verurteilt. Der vorsitzende Richter Pit Becker spricht von einer "pathologischen Beziehung" zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. "Er erkor Jolanta zur Frau seines Lebens", sagt er wörtlich. Schnell habe S. Kontrolle über sie versucht zu erlangen. Er habe körperliche Gewalt ausgeübt, er sei eifersüchtig gewesen und habe sie alle paar Minuten agerufen, wenn sie das Haus verlassen habe. Selbst ihren Kontakt zu den drei erwachsenen Töchtern seiner Frau habe S. verhindern wollen. Er habe Wutanfälle inszeniert und sich wie ein kleines dickköpfiges Kind verhalten. Als Nikola geboren war im Oktober 2017, habe der angeklagte Vater sie instrumentalisiert, auch, als er sie ermordet habe. "Ich musste es tun, damit Du uns glaubst", schrieb der Angeklagte nach der Tötung der Tochter seiner Frau über Whatsapp.
                      "Nikola war bloßes Mittel. Wenn ich sie nicht haben kann, soll sie keiner haben!", so seien die Gedanken des wegen Mordes verurteilten Vaters gewesen. Drei Mordmerkmale stellt dass Gericht im Urteil fest: heimtückisch, grausam und aus niedrigen Beweggründen habe der Angeklagte die Tat begangen. Gerichtssprecherin des Kriminalgerichts Moabit, Inga Wahlen:
                      Darüberhinaus sei die Tat weit schlimmer als der Durchschnitt der sonst verhandelten Mordfälle, allein schon wegen der sechsminütigen Qual der Dreijährigen, bis sie gestorben war.
                      Das Gericht erkennt auf die "besondere Schwere der Schuld" des Angeklagten. Damit wird nicht nach 15 Jahren Haftverbüßung automiatisch überprüft, ob S. entlassen werden könnte.
                      Die pathologischen Verhaltensweisen des Angeklagten seien allerdings allein auf seine Ehefrau Jolanta bezogen gewesen, hieß es im Urteil. Ein Sachverständniger hatte im Prozess den Angeklagten begutachtet. Er sei voll schuldfähig und nicht psychisch krank, er sei trotz der Grausamkeit bei der Tatbegehung also quasi "normal". Nebenklageanwältin Nicole Bedé:

                      NK Bedé

                      Die Mutter des getöteten Kindes sieht sich in ihrer Familie jetzt Vorwürden ausgesetzt: neben der Trauer um ihre Tochter Nikola muss sie sich erklären, warum sie sich nicht früher von Tomasz S. trennte, um letztlich den Tod Nikolas zu verhindern.
                      Die Verteidigerin des angeklagten Vaters war nicht bereit, außerhalb der Gerichtsverhandlung zu sprechen. Sie sagte in ihrem Plädoyer wörtlich: "Das Bild des Monsters und der armen Frau - das ist es einfach nicht!"
                      Gegen die Verurteilung wegen Mordes kann Tomasz S. in Revision gehen.

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