– Hinweis: Zwischen Minute 5:45 und 6:12 nutzen wir den Begriff "selbstständiges" Beweisverwertungsverbot. Dabei ist uns leider ein Versprecher unterlaufen, da es sich im konkreten Fall um ein "UNselbstständiges" Beweisverwertungsverbot handelt. Ist schon die Beweiserhebung rechtswidrig, liegt ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot vor. –
Wie man aus dem Titel bereits herauslesen kann, geht es heute um das weniger beliebte Thema Strafprozessrecht. Wir stellen uns die Frage, ob das Verhör eines Inhaftierten durch einen verdeckten Ermittler ohne Weiteres vor Gericht verwendet werden darf. Anhand eines Beschlusses des BGH aus dem Jahr 2010 betreiben wir außerdem einen kleinen Exkurs bzgl. Beweisverwertungs- und Beweiserhebungsverbote sowie des Nemo-tenetur-Grundsatzes. Viel Spaß!
Urteil: BGH, Beschl. v. 18.05.2010 – 5 StR 51/10