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OphthalNews kompakt 05.04.2022


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Glaukom: Drucksensor-Chip zugelassen 

Patienten mit erhöhtem Augeninnendruck können jetzt deutlich engmaschiger kontrolliert werden. Möglich macht dies ein 2 x 2 Millimeter kleiner Druck-Sensor-Mikrochip. Mit dem Eyemate SC kann die Behandlung auf der Grundlage von vielen hundert Messwerten erfolgen anstatt – wie bisher üblich – nur auf ein bis zwei Werten pro Quartal. Der Chip wird in den Übergang der Hornhaut zur Lederhaut implantiert, wo er lebenslang verbleiben kann. So können Patienten ihren Augendruck mithilfe eines Lesegeräts berührungsfrei selbst messen. Die Werte können digital an ein Smartphone übertragen und an den behandelnden Arzt zur Kontrolle übermittelt werden. Der Sensor wurde am Klaus Heimann Eye Research Institute der Augenklinik Sulzbach zusammen mit dem Hannoveraner Start-up Implandata entwickelt und hat inzwischen seine CE-Zulassung erhalten. 

 

Grundlagenforschung zur Retina: Ein Team des Max-Planck-Instituts für Biochemie hat in Zusammenarbeit mit der University of California erstmals auf molekularer Ebene Strukturen der Membranarchitektur des äußeren Segments der Stäbchenzellen visualisiert – mit Hilfe der Kryo-Elektronen-Tomographie. Ihre Ergebnisse publizierten die Wissenschaftler in einer Studie, die vor kurzem in eLife publiziert wurde. 

Die Membranarchitektur des äußeren Stäbchensegments, des spezialisierten sensorischen Ziliums der Stäbchen-Photorezeptorzellen, bildet die Grundlage für den ersten Schritt des Sehens – die Phototransduktion. Die Kryo-Elektronen-Tomographie ermöglicht neue, detaillierte Einblicke in die Stäbchenzellen und damit in die Mechanismen, die den Pathologien bestimmter Genmutationen zugrunde liegen, die zur Erblindung führen. In den EYFOX News lesen Sie ein ausführliches Interview mit Matthias Pöge, dem Erstautor der Studie. 

 

Die GOÄ-Hygienepauschale endete mit dem 31. März. 

Die Sonder-Abrechnungsmöglichkeit wurde im Rahmen der Coronapandemie zum 09. April 2020 eingeführt und seitdem mehrere Male reduziert. Zuletzt galt sie seit dem 01.Januar 2022 noch in Form der Nr. 383 GOÄ. Seit dem 01. April gilt diese Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer nicht mehr! 

 

Kostenpauschale für Briefe an höhere Portokosten angepasst 

Der Versand von Arztbriefen und anderen Unterlagen wird rückwirkend zum 1. Januar mit 86 statt mit 81 Cent vergütet. Grund für die Anhebung der Kostenpauschalen ist die Portoerhöhung der Deutschen Post zu Jahresbeginn. Der Bewertungsausschuss hat dazu die entsprechenden Kostenpauschalen im EBM angepasst. Dies gilt unter anderem auch für das Versenden von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, wenn diese in einer Videosprechstunde ausgestellt werden. 

 

Long COVID: Interdisziplinäre Studie unter Beteiligung von Augenärzten 

Im Blut ehemaliger COVID-19-Patienten fanden Augenärzte des Uni-Klinikums Erlangen noch Monate nach der Infektion bestimmte Eiweißstoffe, mit denen sie sich im Zusammenhang mit dem Glaukom bereits seit vielen Jahren beschäftigt hatten: Autoantikörper gegen G-Protein-gekoppelte Rezeptoren. Der Wirkstoff BC 007 neutralisiert diese schädlichen Autoantikörper. Im Rahmen eines individuellen Heilversuchs gelang es, dass ein 59-jähriger Glaukom-Patient mit Long-COVID-Syndrom beschwerdefrei wurde. Drei weitere erfolgreiche Heilversuche folgten. Nun wird in einer interdisziplinären Phase IIa-Studie systematisch geprüft, ob und dank welcher Mechanismen BC 007 Long-COVID Patienten helfen kann. Die Studie wird vom Bundesforschungsministerium mit 1,2 Millionen Euro unterstützt 

 

Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst? 

Ärzte in Krankenhäusern leisten regelmäßig Dienste auch außerhalb der arbeitsvertraglich geregelten Arbeitszeiten. Mit der Frage, wie diese Dienste zu vergüten sind, beschäftigen sich regelmäßig die Arbeitsgerichte. Wenn ein angestellter Oberarzt, für dessen Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag Ärzte der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gilt, sog. ärztlichen Hintergrunddienst leistet, ist dieser als Rufbereitschaft und nicht als Bereitschaftsdienst zu vergüten, so das Bundesarbeitsgericht. Bei der Abgrenzung der Rufbereitschaft zum Bereitschaftsdienst komme es auf den Umfang der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkung an, so das Gericht. Wenn der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen dürfe, liege eine Rufbereitschaft vor. 

 

Weitere Informationen zu den Themen dieses Podcasts finden Sie wie immer in den News auf EYEFOX.com. 

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