Am 31. Oktober ist es wieder soweit: Kinder ziehen verkleidet durch die Straßen, fordern “Süßes”, drohen mit Saurem und spielen Streiche. Was als Scherz gedacht war, kann jedoch schnell zu Sachbeschädigung oder sogar Körperverletzung führen. Für Schäden durch Halloween-Streiche können die Eltern oder auch die Kinder selbst haftbar gemacht werden.
Klingelstreiche, Umbau der Dekoration im Vorgarten oder den Zaun mit Toilettenpapier umwickeln, ist aus rechtlicher Sicht kein Problem. „Werden allerdings Türschlösser verklebt, Feuerwerkskörper in Briefkästen geworfen oder Ketchup an Hauswände geschmiert, hört der Spaß auf’, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Denn das gilt dann als Sachbeschädigung.
Meist müssen die Eitern für Schäden durch Halloweenstreiche haften und zum Beispiel für die Reinigung beziehungsweise ein neues Türschloss aufkommen. Das gilt allerdings nicht immer: Dem Bürgerlichen Gesetzbuch zufolge sind Kinder ab sieben Jahren “deliktfähig”. Sie können dann theoretisch für Schäden haftbar gemacht werden, die sie verursachen. Ob das wirklich eintritt, das hängt allerdings vom Einzelfall ab. Entscheidend ist unter anderem die Einsichtsfähigkeit des Kindes, ob die Eitern das Kind vorher darüber aufgeklärt haben, was erlaubt ist, und ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Teilweise springt auch die private Haftpflichtversicherung ein.
In manchen Fällen sind allerdings strafrechtliche Konsequenzen möglich: Wirft ein Kind zum Beispiel Eier auf fahrende Autos und versucht damit einen Unfall, droht eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Weitere Einzelheiten im Podcast der Deutschen Anwaltauskunft mit Rechtsanwalt Swen Walentowski.