Eigentlich gilt seit dem vergangenen Jahr das Bestellerprinzip bei Maklern: Wer seine Leistung bei der Vermittlung von Wohnraum in Anspruch nimmt, muss ihn bezahlen. Das ist im Gesetz zur Regelung der Wohnraumvermietung so festgeschrieben. Damit gilt: Der Makler, der Wohnraum vermittelt, darf nun nicht mehr beim Mieter die Hand aufhalten und ihm die Vermittlung eines Mietvertrages in Rechnung stellen, sondern wird künftig vom Vermieter bezahlt. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für die Fälle vor, in denen der Makler ausschließlich vom Mieter beauftragt wird, bei dem Vermieter einen Auftrag zur Vermietung der Wohnung einzuholen.
In der Regel bietet der Makler aber eine Wohnung im Auftrag des Vermieters an, der sich um nichts kümmern möchte. Der Makler schaltet die Anzeigen in der Tageszeitung, nimmt die Anrufe entgegen, vereinbart Besichtigungstermine, prüft Bonitäten und schlägt dem Vermieter dann einen in seinen Augen geeigneten Mieter vor. Im Idealfall muss der Vermieter dann nur noch den Mietvertrag unterzeichnen ohne seinen Mieter selbst vorher überhaupt kennengelernt zu haben. Bezahlen musste den Makler nach altem Recht aber der Mieter. Das ist nun anders.
Allerdings gibt es ein paar Hürden in der Praxis. Gerade in Großstädten ist Wohnraum knapp und Mieter beißen oft in den sauren Apfel, um die Wunschwohnung zu bekommen. Müssen sie aber nicht. Tritt zum Beispiel ein Wohnungssuchender an einen Makler heran und findet diese für ihn eine Wohnung, für die er vorher keinen Auftrag vom Vermieter erhalten hat, muss der Mieter den Makler bezahlen – denn er hat ihn beauftragt. Der Gedanke, dass es Vermieter und Makler geben wird, die hier mit falschen Karten spielen werden liegt auf der Hand. Schon vor Monaten konnte man in der Tagespresse von Maklern lesen, die interessierte Vermieter mit der Aussage locken wollen: “Wer will das nachweisen, dass Sie mich und nicht ich Sie angerufen habe?”
Auch über unangemessene Abstandszahlungen und Zahlungen “unter der Hand” werden Vermieter versuchen, sich die Maklerkosten vom Mieter erstatten zu lassen. Das ist natürlich unzulässig, wird aber in vielen Fällen praktiziert werden: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Mieter, die sich mit solchen Forderungen des Vermieters konfrontiert sehen und darauf eingehen, weil sie sonst die begehrte Wohnung nicht bekommen, können ihre Zahlung nach Abschluss des Mietvertrages nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen. Allerdings gilt auch hier, dass der Mieter die Zahlung zum Zwecke der Umgehung der gesetzlichen Regelungen beweisen muss. Ein Zeuge, der die Zahlung bestätigen kann, sollte also schon vorhanden sein. Stellt der Vermieter eine Quittung über den Empfang des Geldes für die Überlassung einer offensichtlich überalterten Einbauküche aus, die diesen Preis nicht wert ist, kommt eine sittenwidrige Vereinbarung in Betracht, die den Vermieter ebenfalls zur Rückzahlung verpflichtet.
Ausführlich dazu im Podcast der Deutschen Anwaltauskunft mit Rechtsanwalt Swen Walentowski.