Tipps für einen ausreichenden Versicherungsschutz
Die Elementarschadenversicherung – Absicherung gegen Naturgefahren
Die Elementarschadenversicherung sichert das Wohngebäude oder den Hausrat gegen sogenannte Naturgefahren ab. Dazu zählen Schäden durch Schneedruck, Lawinen, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Überschwemmung durch Hochwasser, Starkregen und Rückstau, sowie Vulkanausbrüche. Obwohl die Schäden durch die Unwetterereignisse der letzten Monate und Jahre immer mehr zunehmen, waren in Bayern im Jahr 2023 lediglich 47 Prozent aller Gebäude gegen Elementarschäden versichert. Viele Verbraucher*innen sind nach wie vor der Meinung, dass diese Form der Absicherung für sie unnötig ist, da sich ihre Immobilie nicht neben einem Gewässer befindet. Diese Einschätzung ist allerdings trügerisch, denn die meisten Überschwemmungsschäden werden durch Starkregen verursacht und nicht durch über die Ufer tretende Gewässer. Eine Elementarschadenversicherung kann als optionaler Zusatzbaustein in die Wohngebäude- und die Hausratversicherung integriert werden. Einige Anbieter bieten diese Verträge auch als Einzelpolicen an. Die Bundesländer fordern einstimmig die Einführung einer solidarischen Elementarschadenpflichtversicherung, um die weiter steigenden Risiken auf alle Schultern zu verteilen. Doch sollten die Gefahren durch Überschwemmungen nicht nur durch eine Pflichtversicherung gemindert werden. Auch die Kommunen vor Ort sind hier in der Pflicht. Der aktive Ausbau des Hochwasserschutzes und die Nichtausweisung von überschwemmungsgefährdeten Neubaugebieten sind weitere wichtige Maßnahmen, um zukünftige Schäden in diesem Bereich zu reduzieren.
Die Wohngebäudeversicherung – der Grundbaustein zur Absicherung des Eigenheims
Die eigenen vier Wände sollten durch eine ausreichende Wohngebäudeversicherung gegen Feuer, Blitzschlag, Explosion, Sturm / Hagel und Leitungswasserschäden abgesichert werden. Denn ein Schaden am Wohngebäude beläuft sich in der Regel auf eine Summe von mehreren tausend Euro. Im schlimmsten Fall brennt das Haus nieder und die Bewohner stehen ohne Wohnung da. In diesem Fall zahlt die Wohngebäudeversicherung den Bau eines neuen Hauses mit gleichwertiger Ausstattung. Denn im Vergleich zu einer Haftpflichtversicherung reguliert die Wohngebäudeversicherung den Schaden zum aktuellen Neuwert. Versicherungsnehmer*innen sollten die von der Versicherung geforderten Obliegenheiten erfüllen, welche in den Versicherungsbedingungen nachzulesen sind. Außerdem sollte die Versicherung laut Bedingungen unbedingt auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit bis zur vollen Versicherungssumme verzichten. Beitragsrelevante Faktoren in der Wohngebäudeversicherung sind die Bauartklasse des Gebäudes, das Baujahr inkl. bereits durchgeführter oder ausstehender Sanierungsmaßnahmen, die Wohnfläche und die Ausstattung und die Lage der Immobilie.
Die Hausratversicherung – eine oftmals unterschätzte Absicherung
Wenn das Haus durch ein Feuer oder ein anderes Schadenereignis zerstört wird, ist nicht nur der Wohnraum verloren, sondern in der Regel auch der Hausrat. Als Hausrat bezeichnet man alle nicht mit dem Gebäude fest verbundenen Gegenstände. Von den Möbeln über das Geschirr in der Küche bis zu den persönlichen Kleidungsstücken zählen alle diese Gegenstände zum Hausrat. Wenn diese beschädigt werden, können sie durch eine entsprechende Hausratversicherung abgesichert werden. Diese sichert den Hausrat neben den identischen Risiken der Wohngebäudeversicherung auch gegen Einbruchdiebstahl ab. Wichtig ist eine ausreichend hohe Versicherungssumme. In der Regel orientiert sich die Höhe der Versicherungssumme nach der Größe der Wohnfläche. Hierbei setzen die meisten Versicherer eine Pauschalsumme pro Quadratmeter Wohnfläche an. Über besondere Wertsachen wie Schmuck, Kunstgegenstände, sonstige Sammlerstücke oder besonders hochwertige Möbel sollte die Versicherungsgesellschaft gesondert informiert werden. Hier ist gegebenenfalls eine Anpassung der Versicherungssumme nötig, was unter Umständen auch für Fahrräder wie beispielsweise teure E-Bikes gilt. Auch bei der Hausratversicherung sollte der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit bis zur vollen Versicherungssumme verzichten.