hat die Senkung des Höchstbetrags für den Rechnungszins?
Bundesministerium der Finanzen hat durch Verordnung den Höchstrechnungszins ab
2022 von aktuell 0,9% auf 0,25% festgesetzt.
Für alle Neuabschlüsse ab 2022 im Bereich der Renten- und Lebensversicherungen
(zu denen auch die Arbeitskraftabsicherung, wie z.B.
Berufsunfähigkeitsversicherungen zählen) gilt also, dass die sog.
Deckungsrückstellungen höchstens mit diesem neuen Wert kalkuliert werden
dürfen.
die Versicherer keine Überschüsse mehr erwirtschaften, sondern weil es
gesetzlich so vorgeschrieben wird.
geben oder Rücklagen für Leistungen zu bilden, dürfen die Versicherer nämlich
nicht mit ihrer tatsächlichen Rendite rechnen, sondern müssen die verordneten
0,25% annehmen.
Und das heißt im Umkehrschluss, dass die Rücklagen bzw. Deckungsrückstellungen
höher ausfallen als bisher, wo noch mit 0,9% kalkuliert wurde.
Jahres 10.000 Euro zu haben, musst Du, wenn Du höchstens 0,9% Zinsen annehmen
darfst, 9.910,80 Euro zurücklegen. Wenn Du jetzt nur noch 0.25% Zinsen
bekommst, müsstest Du 9.975,06 Euro zurücklegen. Also 64,26 Euro mehr. 64,26
Euro, die Du dann nicht mehr zur Verfügung hast, um sie renditestark anzulegen.
halber sind in dieser Berechnung keine Kosten, Steuern, etc.
berücksichtig.)
diese Senkung des Höchstrechnungszins nur für neue Verträge, die ab 2022 neu
abgeschlossen werden, gilt. Bestehende oder noch im Jahr 2021 abgeschlossene
Verträge sind von der Senkung nicht betroffen.
durchaus Sinn ergeben, sich noch die Vorteile in 2021 zu sichern.
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