Unbetreubarkeit in der rechtlichen Betreuung: Wann Schluss ist – und was vorher hilft
Die Folge nimmt ein sperriges Wort unter die Lupe – mit großer Wirkung für die Praxis: Unbetreubarkeit. Kathrin und Ulrike zeigen, wann in der rechtlichen Betreuung trotz Sachkunde, Geduld und Kontaktangeboten nichts mehr für die betroffene Person erreicht werden kann. Es geht um Abgrenzung zu vorübergehender Kontaktverweigerung, um Kriterien für die Aufhebung der Betreuung, um Betreuerwechsel, Grenzen des Zumutbaren und den Umgang mit Krisenphasen bei Depression, Psychose oder Demenz.
Wenn Betreuen nicht mehr möglich ist: Begriff und Abgrenzung
Unbetreubarkeit liegt erst dann vor, wenn zwei Punkte zusammenkommen: Es besteht dauerhaft kein belastbarer Kontakt und durch die Betreuung ist keine Verbesserung der Situation möglich. Vorübergehende Funkstille, krankheitsbedingter Rückzug oder Meinungsverschiedenheiten gehören zum Alltag der gesetzlichen Betreuung und sind keine Unbetreubarkeit. Entscheidend ist, ob Unterstützung objektiv nicht greift und Maßnahmen (Anträge, Klärungen, Schutz) ohne Zustimmung oder Mindestkommunikation weder rechtlich noch praktisch umsetzbar sind. Dann stellt sich die Frage: Lohnt das Führen der Betreuung noch – oder ist die Aufhebung beim Betreuungsgericht geboten?
Praxisfälle: vom Start ohne Kontakt bis zum Kontaktabbruch im Alter
Fall 1: Nach Einrichtung einer Betreuung (u. a. Überschuldung, geringe Einkünfte, potenziell Bürgergeld/Wohngeld) bleibt jede Kontaktaufnahme erfolglos. Ohne Einblick, Unterlagen oder Einwilligung sind Schuldnerberatung, Anträge und Arbeitgeberkontakte nicht verantwortbar – die Betreuung wird wegen Unbetreubarkeit aufgehoben. Fall 2: Jahrelang minimaler, aber tragfähiger Kontakt zu einer Klientin mit wahnhaften Anteilen: Krankenversicherung sichern, keine unnötigen Anträge, klare Absprachen mit Arbeitgeber – stabil bis zur Rente. Danach kompletter Kontaktabbruch; da der Versicherungsschutz gesichert und keine weitere Verbesserung erreichbar ist, folgt ebenfalls die Aufhebung. Zugleich die Abgrenzung: Im Pflegeheim bei Demenz bleibt Betreuung sinnvoll (z. B. Heimkostenfinanzierung, Sozialhilfe), auch wenn persönliche Gespräche belastend sind – hier besteht kein Fall von Unbetreubarkeit.
Rote Linien und Betreuerwechsel: Schutz und professionelle Distanz
Nicht jede Eskalation führt zur Unbetreubarkeit – oft hilft ein Betreuerwechsel. Wenn Vertrauen zerrüttet ist oder Aggressionen personenzentriert sind, kann ein neuer Blick viel Druck nehmen. Gleichzeitig braucht es klare Grenzen: Privatbereiche respektieren, Bedrohungen oder Gewalt nicht hinnehmen, Sicherheitskonzepte nutzen. Ehrenamtliche dürfen und sollen aussteigen, wenn Würde, Sicherheit oder Freude am Engagement leiden; beruflich tätige Betreuer prüfen Wechselanträge, wenn die Arbeit nicht mehr verantwortbar ist. Fremd- und Eigengefährdung sind gesondert zu bewerten – dazu folgt eine eigene Episode.
Also hören Sie hier rein und freuen Sie sich schonmal auf viele weitere spannende Folgen.
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