betroyt - Der Podcast für rechtliche Betreuer

betroyt - Der Podcast für rechtliche Betreuer

By Roy LippothSociety & Culture
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betroyt - Der Podcast für rechtliche Betreuer episodes

  • Folge 264 Wegepauschale - Wenn SGB V und SGB XI zusammentreffen

    Thema

    Wegepauschalen beim Zusammentreffen von SGB V und SGB XI: Wie du Abrechnungen ambulanter Pflegedienste prüfst und das Sachleistungsbudget deiner Betreuten schützt.

    Rechtsgrundlagen

    • § 37 SGB V (häusliche Krankenpflege, Behandlungspflege)
    • § 132a SGB V (Rahmenvereinbarungen, Vergütung)
    • § 36 SGB XI (Pflegesachleistungen)
    • § 89 SGB XI (Vergütung ambulanter Pflegeleistungen)
    • Kernaussage

      Treffen Leistungen nach dem SGB V und dem SGB XI in einem Einsatz zusammen, wird die Wegepauschale nur einmal und nur zur Hälfte angesetzt. Das gilt auch bei nachträglich bewilligtem Anspruch und bei gemeinsamer Versorgung mehrerer Personen. Fehler in der Abrechnung mindern das Sachleistungsbudget nach dem SGB XI.

      Praxis Tipps

      1. Prüfe Rechnungen immer zusammen mit dem Leistungsnachweis und achte auf Tag, Uhrzeit und Leistungsart.
      2. Kontrolliere im Kostenvoranschlag des Pflegedienstes, wann und in welcher Höhe die Wegepauschale berechnet wird.
      3. Bei rückwirkender Bewilligung: Leistungszeitraum notieren und die Abrechnung ab diesem Datum durchgehen.
      4. Bei gemeinsamer Versorgung (Ehepartner, Wohngemeinschaft): klären, ob mehrere Personen im selben Einsatz versorgt werden.
      5. Weicht die Abrechnung ab, frage schriftlich nach, nenne Positionen und Tage und setze eine Frist für Prüfung, Korrektur und Gutschrift.
      6. Prüfe, ob medizinisch nicht zwingende Termine so gelegt werden können, dass keine erhöhte Pauschale anfällt (zum Beispiel vor oder nach 20 Uhr, an Wochenenden).
      7. Weiterführend

        Campus plus: cp.betroyt.de

        Startrampe: startrampe.betroyt.de
        Alle Folgen: betroyt.de/podcast

        21 min
      8. Folge 263 Lippoth vs. Winter - Battle Runde 4

        Thema

        Lippoth vs. Winter, Battle Runde 4: Vorsorgebevollmächtigter hebt regelmäßig Geld vom Konto der
        Mutter ab. Was tun, wenn du als Betreuer davon erfährst, obwohl du die Vermögenssorge nicht hast?

        Kernaussage

        Wer als Betreuer Kenntnis von möglichem Vermögensabfluss hat, muss das Gericht informieren und
        eine Klärung ermöglichen. Wegsehen ist haftungs- und strafrechtlich riskant, eine vorschnelle
        Strafanzeige kann betreuungsrechtswidrig sein. Der tragfähige Weg ist ein besonnenes,
        kommunikatives Vorgehen über das Gericht mit dem Ziel, gelebte Praxis auf eine legale Grundlage zu
        stellen.

        Praxis Tipps

        • Fertige nach einem solchen Gespräch ein Gedächtnisprotokoll an und hefte es hinter deine
        Mitteilung an das Gericht, denn wer schreibt, der bleibt.

        • Rege bei fehlendem Aufgabenkreis die Übertragung der Vermögenssorge, notfalls im Wege

        der einstweiligen Anordnung, oder eine Kontrollbetreuung an. Bereits eine nur lesende
        Übertragung reicht aus, um die Kontoauszüge zu prüfen.

        • Erstatte keine Strafanzeige aus dem Bauch heraus. Ohne Auftrag oder erkennbaren Willen der

        Betreuten kann das betreuungsrechtswidrig sein.

        • Führe das Gespräch mit dem Angehörigen publikumsorientiert und ohne Fachjargon, mit dem

        Ziel einer legalen Lösung, etwa einem Vertrag über definierte Leistungen für die Zukunft.
        Rechtsgeschäfte mit dem Vollmachtnehmer selbst kannst du wegen des Verbots der
        Interessenkollision nur über die Vermögenssorge des Betreuers regeln.

        • Trenne die Vermögen: ein Konto für die Betreute, ein eigenes Konto für den Angehörigen. Nur

        so kannst du deiner Rechenschaftspflicht sicher nachkommen, auch im Hinblick auf die
        Versicherung an Eides statt.

        • Lege die Wunschbefolgungspflicht sehr exakt aus und halte die Begründung schriftlich fest. Bei

        erheblicher wirtschaftlicher Schädigung ist der Wunsch nicht mehr beachtlich. Im Zweifel
        sprich mit dem Rechtspfleger.

        Weiterführend

        • Campus plus: cp.betroyt.de

        • Startrampe: startrampe.betroyt.de
        • Podcast: betroyt.de/podcast
        • Seminar von Jochen Winter zum Thema Unterbringung: unterbringung.betroyt.de
        • Weitere Seminare: seminare.betroyt.de

        32 min
      9. Folge 262 Einblicke - Wie Rechtspfleger wirklich arbeiten

        Thema:

        Der Rechtspfleger als Ansprechpartner im Betreuungsverfahren: Zuständigkeiten, Kommunikation,

        Genehmigungspflichten, Rechnungslegung und Handlungsmöglichkeiten bei Konflikten.

        Rechtsgrundlagen:

        § 1849 BGB (Genehmigungspflicht bei Verfügung über Geldleistungen und Rechte auf

        Geldleistungen; vormals §§ 1812, 1813 BGB alt), § 1833 BGB (persönliche Anhörung bei
        Wohnungskündigung/Wohnungsverkauf), Rechtsprechung der Landgerichte Berlin und Hamburg zur Vorlage
        von Originalkontoauszügen.

        Kernaussage:

        Rechtspfleger und Betreuer verfolgen im Idealfall dasselbe Ziel im selben Team, mit

        unterschiedlichem Fokus. Offene, direkte Kommunikation, insbesondere per Telefon, sowie ein waches Auge
        für die häufig übersehene Genehmigungspflicht nach § 1849 BGB verhindern die meisten praktischen
        Probleme im Aufsichtsverhältnis.

        Praxis Tipps:

        • Prüfe bei jeder Entgegennahme von Geld für die betreute Person gesondert, ob § 1849 BGB eingreift,

        auch wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft selbst nicht genehmigungspflichtig ist.

        • Informiere das Gericht aktiv über größere Vermögensbewegungen; rechtlich handelt es sich dabei

        lediglich um eine Anregung, die dich aber im Zweifel absichert.

        • Nutze das Telefon gezielt, gerade bei Fristproblemen oder vorübergehender Überlastung; ein kurzer

        Anruf ersetzt oft mehrere Schreiben.

        • Verfasse Jahresberichte möglichst frei statt nur Formularfelder anzukreuzen; das erleichtert dem Gericht

        die Einschätzung und wirkt für dich selbst reflektierend.

        • Reagiert dein Rechtspfleger länger als etwa vier Wochen nicht auf ein Genehmigungsverfahren oder

        einen Vergütungsantrag, frage gezielt nach, bevor du weitere Schritte einleitest.

        • Bei grundsätzlichen Sachstreitigkeiten, etwa der Forderung nach Originalkontoauszügen, führt das

        Zwangsgeldverfahren mit anschließendem Rechtsmittel zum Landgericht häufig schneller zum Ziel als
        eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die eher bei überlangen Bearbeitungszeiten wirksam ist.

        Weiterführend:

        • cp.betroyt.de

        • startrampe.betroyt.de
        • betroyt.de/podcast

        Fragen an Jörg Felix können über die betroyt Website eingereicht werden und sollen in einer kommenden

        Folge gemeinsam beantwortet werden.

        1 hr 11 min
      10. Folge 261 Lippoth vs. Winter: Der erste echte Streit

        Thema:

        Vertretungsmacht bei getrennten Aufgabenkreisen — darf eine Betreuerin oder ein Betreuer mit
        Gesundheitssorge ohne Vermögenssorge einen Pflegevertrag abschließen?

        Rechtsgrundlagen:

        In der Folge wurden keine Paragrafen ausdrücklich zitiert. Angesprochen wurden der
        betreuungsrechtliche Erforderlichkeitsgrundsatz, die Begrenzung der Vertretungsmacht des Betreuers auf
        den gerichtlich zugewiesenen Aufgabenkreis, die Konstellation „Vertrag zulasten Dritter“, der
        Straftatbestand des Eingehungsbetrugs sowie die einstweilige Anordnungsbefugnis des Betreuungsgerichts
        bei Verhinderung des zuständigen Aufgabenkreisinhabers. Eine Prüfung der aktuell einschlägigen
        Vorschriften des reformierten Betreuungsrechts (u. a. zu Aufgabenkreis, Erforderlichkeit und
        Vertretungsmacht) wird vor praktischer Verwertung empfohlen, da im gesprochenen Text keine Normen
        benannt wurden.

        Kernaussage:

        Der Abschluss eines Pflegevertrags durch eine Betreuerin oder einen Betreuer mit reiner
        Gesundheitssorge ist rechtlich umstritten. Vertretbar ist sowohl die restriktive Position
        (Aufgabenkreiserweiterung erforderlich) als auch die funktionale Position (Vertragsschluss als Annex zur
        Gesundheitssorge, Zahlungspflicht als offenzulegende Nebenfolge).

        Praxis-Tipps:

        ● Bei getrennten Aufgabenkreisen (Gesundheitssorge/Vermögenssorge) frühzeitig prüfen, ob für den

        konkreten Fall eine Aufgabenkreiserweiterung sinnvoll oder nötig ist, statt die Frage im Bedarfsfall
        spontan zu entscheiden.
        ● Kommunikation mit dem Inhaber der Vermögenssorge dokumentieren und, wo möglich, dessen
        Unterschrift für Verträge mit Zahlungsverpflichtung einholen.
        ● Bei Nichterreichbarkeit oder Verweigerung des Vermögenssorge-Inhabers das Betreuungsgericht
        einschalten, etwa über eine einstweilige Anordnung.
        ● Gegenüber dem Pflegedienst offenlegen, dass keine eigene Vertretungsmacht für die Bezahlung
        besteht, um Haftungsrisiken wie Eingehungsbetrug oder eine persönliche Vertragsbindung zu
        vermeiden.
        ● SGB-XI-Leistungen (Pflegeversicherung, Eigenanteile) konsequent von SGB-V-Leistungen
        (Krankenkasse) trennen, da sich die Zahlungsverantwortung unterscheidet.
        ● Tandem- oder Mehrfachbetreuungen mit getrennten Aufgabenkreisen nach Möglichkeit vermeiden
        beziehungsweise frühzeitig auf eine Zusammenführung der Aufgabenkreise hinwirken.

        Weiterführend:

        ● cp.betroyt.de

        ● startrampe.betroyt.de
        ● betroyt.de/podcast
        ● unterbringung.betroyt.de (Unterbringungsseminar mit RA Jochen Winter)

        30 min
      11. Folge 260 Pflegecheck - Was sich beim Pflegestand jetzt ändert

        Thema:

        Änderung des Beratungseinsatzes (Pflegeeinsatz) nach § 37 Absatz 3 SGB XI zum 1. Januar 2026 und
        ihre Bedeutung für rechtliche Betreuer.

        Rechtsgrundlagen:

        § 37 Absatz 3 SGB XI (Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld); Gesetz zur
        Modernisierung und Entbürokratisierung in der Pflege (in Kraft seit dem 1. Januar 2026).

        Kernaussage:

        Für die Pflegegrade 2 bis 5 gilt seit dem 1. Januar 2026 ein einheitlicher, halbjährlicher Rhythmus
        für die Beratungseinsätze. Bei den Pflegegraden 4 und 5 werden aus vier Terminen jährlich damit nur noch
        zwei, während bei Pflegegrad 2 und 3 der bisherige Rhythmus unverändert bleibt.

        Praxis Tipps:

        1. Termine für die Beratungseinsätze aktiv im Kalender der Betreuung nachhalten, damit die beiden

        2. jährlichen Termine nicht versäumt werden.

        3. Bei Versäumnis eines Termins drohen Kürzungen auf die Hälfte des Pflegegeldes bis zum vollständigen

        4. Wegfall, deshalb frühzeitig reagieren.

        5. Beratungseinsatz und medizinische Dienstbegutachtung zur Pflegegradfeststellung klar unterscheiden,

        6. es handelt sich um zwei unterschiedliche Verfahren.

        7. Der erste Termin muss persönlich in der Wohnung erfolgen, weitere Termine können bis zum 31. März

        8. 2027 auch per Video stattfinden, ein Telefonat reicht nicht aus.

        9. Bei reiner Pflegesachleistung oder Kombileistung besteht keine Nachweispflicht, die Regelung betrifft

        10. ausschließlich den Bezug von Pflegegeld.

        11. Die freiwillige, kostenfreie Beratung im vierteljährlichen Rhythmus als zusätzliche Sicherheit für die

        12. Betreuung in Betracht ziehen.

          Weiterführend:

          cp.betroyt.de, startrampe.betroyt.de, betroyt.de/podcast, unterbringung.betroyt.de

          10 min
        13. Folge 259 Lippoth vs. Winter

          Thema

          Mutmaßlicher Wille ohne Patientenverfügung und die Rolle des Ethikkonsils, Umgang mit Geschenken von

          Betreuten, Unterstützung und rechtliche Voraussetzungen beim Betreuerwechsel – Lippoth vs. Winter, Folge 2.

          Rechtsgrundlagen

          § 1818 Abs. 4 BGB (Betreuung durch die Betreuungsbehörde, wenn keine natürliche Person oder kein

          Betreuungsverein zur Verfügung steht); § 1821 BGB (Pflichten des Betreuers, Wunschbefolgungspflicht); §
          1868 Abs. 4 BGB (Entlassung des Betreuers auf eigenen Antrag bei Unzumutbarkeit).

          Kernaussage

          Ohne schriftliche Patientenverfügung ersetzt eine sorgfältige, mehrquellige Ermittlung des mutmaßlichen

          Willens die fehlende Urkunde nicht vollständig, entbindet den Betreuer aber auch nicht von der Pflicht, aktiv zu
          ermitteln und im Zweifel Gericht oder Ethikkonsil einzuschalten. Geschenke von Betreuten schaffen
          Abhängigkeiten und sollten konsequent, aber diplomatisch abgelehnt werden. Beim Betreuerwechsel entscheidet
          allein das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, nicht die Frage, ob sich ein Nachfolger findet.

          Praxis Tipps

          • Bei fehlender Patientenverfügung mehrere unabhängige Quellen (Angehörige, behandelnde Ärzte, weitere

          Kontaktpersonen) zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens heranziehen und Aussagen erbnaher Personen
          kritisch prüfen.

          • Bei Unsicherheit über den mutmaßlichen Willen das Betreuungsgericht einschalten oder ein Ethikkonsil im

          Krankenhaus anregen, statt allein zu entscheiden.

          • Geschenke und Gefälligkeiten von Betreuten grundsätzlich ablehnen, um Abhängigkeiten und spätere

          Erwartungshaltungen zu vermeiden.

          • Bei Wunsch nach Betreuerwechsel zwischen einem ernsthaften, nachhaltigen Wunsch

          (Unterstützungspflicht nach § 1821 BGB) und einer impulsiven Äußerung unterscheiden.

          • Das Argument „es findet sich niemand“ gegenüber der Betreuungsbehörde nicht unwidersprochen

          hinnehmen: Nach § 1818 Abs. 4 BGB kann die Behörde selbst zum Betreuer bestellt werden.

          • Eine eigene Entlassung nach § 1868 Abs. 4 BGB sorgfältig dokumentieren, da „Unzumutbarkeit“ ein

          unbestimmter Rechtsbegriff ist und im Ermessen des Gerichts ausgelegt wird.

          Weiterführend

          • betroyt campus plus: cp.betroyt.de

          • Mentorenprogramm Startrampe: startrampe.betroyt.de
          • Podcast Archiv: betroyt.de/podcast

          49 min
        14. Folge 258 Nachbarkreis - Betreuungsbehörde als Schlüssel zum Erfolg

          Thema:

          Zwei praxisnahe Fragen aus dem Campus plus Q&A: der Zugang zu Betreuungen außerhalb des eigenen Registrierungsbereichs sowie der Umgang mit unrealistischen Erwartungen an die Betreuertätigkeit.

          Rechtsgrundlagen:

          In dieser Folge werden keine konkreten Gesetzesnormen zitiert oder ausgelegt. Im Mittelpunkt steht die praktische Zusammenarbeit mit der Betreuungsbehörde bei der Bezirkserweiterung sowie das Aufgabenverständnis des rechtlichen Betreuers gegenüber Dritten.

          Kernaussage:

          Der Zugang zu Betreuungen außerhalb des eigenen Bezirks führt über die Betreuungsbehörde, nicht über das Gericht, und verlangt eine persönliche Vorstellung sowie eine anfängliche Bewährungsphase. Unrealistische Erwartungen an die Betreuertätigkeit lassen sich nur durch aktive, frühzeitige und transparente Abgrenzung steuern.

          Praxis Tipps:

          • Vor einer Bezirkserweiterung realistisch prüfen, ob der zusätzliche Aufwand an Wegstrecken und neuen Behördenkontakten tragbar ist
          • Sich bei der Betreuungsbehörde des Nachbarkreises persönlich vorstellen, statt nur schriftlich Bereitschaft zu signalisieren
          • Ausreichend Kapazitätspuffer einplanen, da erste Fälle in einem neuen Bezirk überdurchschnittlich aufwändig ausfallen
          • Erwartungen betreuter Personen frühzeitig und freundlich klarstellen, ohne mit dem Gesetzestext zu argumentieren
          • Bei Unterstützungsbedarf Hilfe organisieren statt selbst zu leisten
          • Ausnahmen von der eigentlichen Aufgabe klar als Ausnahme kennzeichnen, um keinen Dauerzustand zu begründen

            Weiterführend:

            betroyt campus plus: cp.betroyt.de

            Mentorenprogramm Startrampe: startrampe.betroyt.de
            Podcast Archiv: betroyt.de/podcast

            20 min
          • Folge 257 Lippoth vs. Winter: Der Auftakt

            Thema

            Auftakt des neuen Formats „Lippoth vs. Winter“ mit Vorstellung von Rechtsanwalt Jochen Winter, einem Fall von Vorsorgevollmachtsmissbrauch sowie zwei Praxisfragen zur Beförderung Betreuter und zur Hausarztsuche nach Klinikentlassung.

            Rechtsgrundlagen

            Vorsorgevollmacht und Verbot des Insichgeschäfts, § 181 BGB; Kontrollbetreuung; Grundbuchwiderspruch; Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bei gewerblicher Personenbeförderung; Eingliederungshilfe nach dem SGB IX; Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V.

            Kernaussage

            Rechtliche Zuständigkeit, insbesondere im Bereich der Anschlussversorgung und bei der Nutzung privater Ressourcen des Betreuers, muss von tatsächlicher Handlungsnotwendigkeit im Einzelfall unterschieden werden, ohne dass dabei die Sorgfaltspflicht des Betreuers aus dem Blick gerät.

            Praxis-Tipps

            • Fahrten Betreuter im privaten Pkw auf begründete Ausnahmefälle beschränken und Haftungsrisiken ohne Personenbeförderungsschein im Blick behalten.
            • Bei Entlassung aus stationärer Behandlung aktiv beim Entlassmanagement nachfragen, ob eine hausärztliche Anschlussversorgung sichergestellt ist.
            • Bei fehlendem Hausarzt zunächst niedrigschwellig selbst Kontakt zu geeigneten Praxen vor Ort aufnehmen, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
            • Bei der Therapieplatzsuche die Eigeninitiative des Betreuten stärken, da viele Praxen den persönlichen Erstkontakt zur Beurteilung der Therapiebereitschaft voraussetzen.
            • Kontakte zu Ärzten und Einrichtungen gezielt und situationsabhängig einsetzen, um deren Verfügbarkeit für tatsächlich dringende Fälle zu erhalten.
            • Bei Unterbringungsmaßnahmen die Möglichkeit der Veranlassung durch die Betreuungsbehörde in Abwesenheit des Betreuers prüfen, um das Vertrauensverhältnis zur betreuten Person zu schonen.
            • Weiterführend

              betroyt campus plus (cp.betroyt.de)

              Mentorenprogramm Startrampe (startrampe.betroyt.de)
              Podcast-Archiv (betroyt.de/podcast)

              33 min

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