Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht

Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht

By Gerd Hübscher, Michael Stadler, Lukas FleischerBusinessScienceEducation
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Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht episodes

  • T 270/22 - Staubsaugerfilterbeutel (Offenbarungsüberschreitung / Schutzbereichserweiterung)
    Gibt es ausnahmsweise einen Ausweg aus der - eigentlich - unentrinnbaren Falle zwischen Art 123 (2) und Art 123 (3) EPÜ?

    In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Entscheidung T 270/22 der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts. Der Fall betrifft einen Staubsaugerfilterbeutel, dessen Fasern aus rezykliertem Kunststoff bestehen sollen. Die Entscheidung ist ein anschauliches Beispiel dafür, wie die Aufnahme eines nicht offenbarten Merkmals in die Ansprüche zu einer Offenbarungsüberschreitung führen kann – und gleichzeitig zeigt sie einen Spezialfall, in welchem der Patentinhaber der unentrinnbaren Falle nach G 1/93 dennoch entkommen kann.

    Erfindung

    Die Anmeldung betrifft einen klassischen Staubsaugerfilterbeutel mit einem Faservlies oder einem Vliesstoff, dessen Fasern aus einem oder mehreren rezyklierten Kunststoffen gebildet sind. Technisch ist die Erfindung simpel – das Problem entsteht erst im Laufe des Verfahrens.

    Prüfungsverfahren

    Die Prüfungsabteilung akzeptierte die Neuheit, nahm jedoch zur Behebung eines vermeintlichen Klarheitsmangels eine DIN-Norm (DIN EN 15347:2007) in den Anspruch auf, um den Begriff „rezyklierter Kunststoff“ zu definieren. Diese Norm beschreibt jedoch lediglich die Klassifikation von Kunststoffabfällen, nicht deren spätere Faserherstellung. Anspruch 1 in der erteilten Fassung enthält somit folgende Merkmalskombination:

    Staubsaugerfilterbeutel, umfassend einen Innenraum umschließende Wandung aus einem luftdurchlässigen Material sowie eine in die Wandung eingebrachte Einlassöffnung,

    dadurch gekennzeichnet, dass
    das luftdurchlässige Material mindestens eine Lage eines Vliesstoffes und/oder eine Lage aus einem Faservlies
    umfasst, der bzw. das Fasern umfasst oder hieraus besteht, die aus einem recyclierten Kunststoff oder mehreren recyclierten Kunststoffen gemäß der Norm DIN EN 15347:2007 gebildet sind.

    Einspruchsverfahren

    Der Einsprechende rügte ua die Überschreitung der Offenbarung nach Art 100 lit c EPÜ des Anspruchs 14, jedoch nur in Zusammenhang mit einem konkreten Aspekt. In der mündlichen Verhandlung erhob die Einspruchsabteilung zusätzlich ex officio den Einwand, dass die Aufnahme der Norm selbst eine Offenbarungsüberschreitung darstellt. Versuche der Patentinhaberin im Rahmen von Hilfsanträgen die Norm wieder aus dem Anspruch zu streichen, scheiterten an Art 123 (3) EPÜ. Das Patent wurde widerrufen.

    Beschwerdeverfahren

    Die Beschwerdekammer bestätigte die Offenbarungsüberschreitung durch die Aufnahme der Norn in den Anspruch, da die Norm keinerlei Handlungsanweisung enthält, wie die Fasern hergestellt werden, der Anspruch jedoch fordert, dass die Fasern gemäß der Norm gebildet sind.

    Bei der Prüfung der Hilfsanträge kam die Beschwerdekammer in Hinblick auf die Streichung der problematischen Bezugnahme auf die Norm zum Schluss, dass der Ausnahmetatbestand gemäß G 1/93 erfüllt ist und die Bezugnahme auf die Norm gestrichen werden darf. Dies deshalb, da die Norm keinen technischen Beitrag zum beanspruchten Staubsaugerbeutel leistet und lediglich den Austausch von Informationen über Kunststoffabfälle zum nachfolgenden Recycling definiert, ohne konkrete Qualitätskriterien für die Abfälle zu fordern (insbesondere ist auch die Information "keine Klassifizierung möglich" oder "nicht bekannt" in der Norm zugelassen.

    Entsprechend konnte die problematische Passage aus dem Anspruch entfernt werden – ohne dass dies einen Verstoß gegen Art. 123(3) EPÜ darstellt, sodass der eigentlich unentrinnbaren Falle ausnahmsweise entkommen werden konnte.

    Die Sache wurde zur weiteren Prüfung der anderen Einspruchsgründe, insbesondere von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit, an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen.

    Weiteres Verfahren

    Nach der Zurückverweisung wurde in der Fortsetzung des Verfahrens vor der Einspruchsabteilung ein Hilfsantrag für gewährbar erachtet. Beide Verfahrensbeteiligten legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, sodass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Podcasts ein zweites Beschwerdeverfahren anhängig ist.

    Exkurs

    Diskutiert wurde auch die Frage, ob - und wenn ja, unter welchen Bedingungen - Merkmale ohne technischen Beitrag im Anspruch verbleiben können, auch wenn sie die ursprüngliche Offenbarung überschreiten. Dabei wurden insbesondere die Entscheidungen T 619/05 und T 433/22 angesprochen.

    weiterführende Links

    • Entscheidung T 270/22
    • Streitpatent EP 3219376 B1
    • EP Register
    • Entscheidung G 1/93
    • Feedback & Hörerfragen

      Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an [email protected]. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

      20 min
    • G 1/99 - Verschlechterungsverbot ("Reformatio in peius") - Entscheidung
      Gibt es den Grundsatz des Verschlechterungsverbots auch im zweiseitigen Verfahren vor der EPA Beschwerdekammer?

      In dieser zweiten Folge zur Entscheidung G 1/99 beleuchten Fabian Haiböck und Michael Stadler die Antwort der Großen Beschwerdekammer auf die zentrale Vorlagefrage: Darf der nicht beschwerdeführende Patentinhaber ein (unklares) Merkmal streichen, sodass er ohne Beschwerde einzulegen in eine bessere Position gebracht wurde?

      Rückblick – worum ging es in der ersten Folge?

      Dort ging es um ein europäisches Patent, das ein Verfahren zur Herstellung retroreflektierender Folien betraf – Materialien, die Licht durch mikroskopisch eingekapselte Glaskügelchen gezielt zur Quelle zurücklenken. Das Patent wurde nach Änderungen im Prüfungsverfahren zunächst erteilt und im Einspruchsverfahren in eingeschränkter Fassung aufrechterhalten. Ein darin eingefügtes technisches Merkmal zum thermischen Verhalten des Bindematerials erwies sich jedoch im Beschwerdeverfahren als unklar.

      Nur der Einsprechende hatte gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde eingelegt. Der Patentinhaber versuchte daraufhin, das unklare – und einschränkende – Merkmal zu streichen. Dies hätte jedoch zur Folge gehabt, dass der Schutzbereich gegenüber der angefochtenen Fassung erweitert worden wäre.

      Vorlagefrage

      Muss ein – z. B. durch Streichung eines einschränkenden Anspruchsmerkmals – geänderter Anspruch zurückgewiesen werden, durch den der Einsprechende und alleinige Beschwerdeführer schlechtergestellt würde als ohne die Beschwerde?

      Antwort der Großen Beschwerdekammer – G 1/99

      Grundsätzlich gilt das Verbot der reformatio in peius: Der Patentinhaber darf im Beschwerdeverfahren nicht besser gestellt werden, als er es durch die angefochtene Entscheidung bereits war.

      Die Große Kammer formulierte jedoch ein Ausnahmeschema für Fälle, in denen das Patent ohne Korrektur widerrufen werden müsste. Der Patentinhaber darf in solchen Fällen:

      • ursprünglich offenbarte, einschränkende Merkmale aufnehmen,
      • ausnahmsweise ein ursprünglich offenbartes, aber den Schutzbereich erweiterndes Merkmal aufnehmen (sofern kein Verstoß gegen Art. 123(3) EPÜ),
      • und nur wenn solche Änderungen nicht möglich sind in letzter Konsequenz das unzulässige Merkmal streichen, sofern dies Art 123 (3) konform ist.
      • Verfahrensausgang

        Die konkrete Anspruchsfassung wurde letztlich mangels erfinderischer Tätigkeit verworfen. Ein anschließender Überprüfungsantrag blieb erfolglos – die Entscheidung markiert das Ende des Falls T 315/97.

        Relevanz für die Praxis.

        G 1/99 ist ein zentraler Baustein des EPA-Beschwerderechts und definiert die Grenzen der Verteidigungsmöglichkeiten des Patentinhabers, wenn nur der Einsprechende gegen eine Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung Beschwerde führt. Neben materiellen Anforderungen (Art. 123 (2), 123 (3), 84 EPÜ) rückt hier das Verschlechterungsverbot als verfahrensrechtliche Schranke in den Fokus.

        Leitsatz

        Grundsätzlich muß ein geänderter Anspruch, durch den der Einsprechende und alleinige Beschwerdeführer schlechtergestellt würde als ohne die Beschwerde, zurückgewiesen werden. Von diesem Grundsatz kann jedoch ausnahmsweise abgewichen werden, um einen im Beschwerdeverfahren vom Einsprechenden/Beschwerdeführer oder von der Kammer erhobenen Einwand auszuräumen, wenn andernfalls das in geändertem Umfang aufrechterhaltene Patent als unmittelbare Folge einer unzulässigen Änderung, die die Einspruchsabteilung in ihrer Zwischenentscheidung für gewährbar erachtet hatte, widerrufen werden müßte. Unter diesen Umständen kann dem Patentinhaber/Beschwerdegegner zur Beseitigung des Mangels gestattet werden, folgendes zu beantragen: - in erster Linie eine Änderung, durch die ein oder mehrere ursprünglich offenbarte Merkmale aufgenommen werden, die den Schutzbereich des Patents in der aufrechterhaltenen Fassung einschränken; - falls eine solche Beschränkung nicht möglich ist, eine Änderung, durch die ein oder mehrere ursprünglich offenbarte Merkmale aufgenommen werden, die den Schutzbereich des Patents in der aufrechterhaltenen Fassung erweitern, ohne jedoch gegen Artikel 123 (3) EPÜ zu verstoßen; - erst wenn solche Änderungen nicht möglich sind, die Streichung der unzulässigen Änderung, sofern nicht gegen Artikel 123 (3) EPÜ verstoßen wird.

        weiterführende Links:

        • Streitpatent
        • Vorlageentscheidung T 0315/97
        • Entscheidungstext G 1/99
        • 24 min
        • G 1/99 - Verschlechterungsverbot ("Reformatio in peius") - Vorlagefragen
          Gibt es den Grundsatz des Verschlechterungsverbots auch im zweiseitigen Verfahren vor der EPA Beschwerdekammer?

          In dieser Folge sprechen Fabian Haiböck und Michael Stadler über die Entscheidung G 1/99 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Diese Entscheidung ist unter dem Schlagwort "reformatio in peius" bekannt geworden und stellt den Grundsatz des Verschlechterungsverbots in Hinblick auf die Teilrechtskraft einer Zwischenentscheidung im zweiseitigen Beschwerdeverfahren auf.

          Erfindung

          Die dem Verfahren zugrunde liegende Erfindung betraf ein spezielles Herstellungsverfahren für retroreflektierende Folien – also Materialien, die Licht (z. B. von Autoscheinwerfern) direkt zur Quelle zurückwerfen und damit etwa Verkehrszeichen oder Warnkleidung bei Dunkelheit sichtbar machen.

          Dabei werden winzige Glaskügelchen in eine Trägerfolie eingebettet, mit einer Metallschicht beschichtet und durch eine thermoplastische Binderschicht luftdicht versiegelt – in mikroskopisch kleinen Zellen mit Luftspalt, der für die effiziente Rückstrahlung entscheidend ist.

          Verfahrensverlauf

          Das Patent wurde zunächst nach einer Änderung im Prüfungsverfahren erteilt. Im anschließenden Einspruchsverfahren reichte der Inhaber neue Anspruchsfassungen ein, um Bedenken hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit zu entkräften. In der aufrechterhaltenen Fassung wurde insbesondere ein neues Merkmal zum thermischen Verhalten des Bindematerials aufgenommen.

          Gegen diese Zwischenentscheidung legte nur der Einsprechende Beschwerde ein, während die Patentinhaberin sich mit dem Resultat zufrieden gab. Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass das eingefügte Merkmal unklar war. Der Patentinhaber versuchte nun, dieses wieder zu streichen – was jedoch eine Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der im Rahmen der Zwischenentscheidung aufrecht erhaltenen Fassung bedeutet hätte und so die Einsprechende als alleinige Beschwerdeführerin schlechter gestellt hätte als wenn sie keine Beschwerde eingelegt hätte.

          Vorlagefrage:

          "Muß ein - z. B. durch Streichung eines einschränkenden Anspruchsmerkmals - geänderter Anspruch zurückgewiesen werden, durch den der Einsprechende und alleinige Beschwerdeführer schlechtergestellt würde als ohne die Beschwerde?"

          weiterführende Links:

          • Streitpatent
          • Vorlageentscheidung T 0315/97
          • Entscheidungstext G 1/99
          • 20 min
          • T 2027/23 - Feuerwehrfahrzeug II (offenkundige Vorbenutzung / Auslegung von Anspruchsmerkmalen / Verspätung)
            Auslegung von Anspruchsmerkmalen im Lichte der G 1/24 und Verspätung von Hilfsanträgen

            In dieser zweiten Folge zu T 2027/23 diskutieren Gerd Hübscher und Michael Stadler die verbleibenden Kernpunkte der Entscheidung aus dem Jahr 2025. Nachdem in der ersten Folge die offenkundige Vorbenutzung und zwei Anspruchsmerkmale behandelt wurden, geht es nun um das letzte Unterscheidungsmerkmal, die strittige Frage verspäteter Hilfsanträge sowie die Rolle der G 1/24 im Beschwerdeverfahren. Außerdem sprechen die beiden über die beantragte, aber abgelehnte Vorlage an die Große Beschwerdekammer und die letztlich bestätigte Entscheidung der Einspruchsabteilung. Die ersten Kapitelmarken enthalten Bilder des Feuerwehrfahrzeugs aus der Beweisaufnahme.

            Diskussion des dritten Merkmals M3

            Das dritte Merkmal betrifft die Frage, ob die Gegenkraft bzw. Begrenzung des Bedienhebels dynamisch (abhängig vom aktuellen Zustand der Leiter) oder statisch (fixed by design) ausgestaltet sein muss.

            Im vorbenutzten Fahrzeug waren mechanische Endanschläge und Bolzen vorhanden, die die Hebelbewegung begrenzten. Die Patentinhaberin argumentierte:

            • Die Begrenzung im Fahrzeug sei nicht abhängig von der Maximalgeschwindigkeit.

            • Sie wirke unabhängig von der Leiterposition.

            • Die Einspruchsabteilung – und später auch die Beschwerdekammer – sahen das anders:

              • Eine funktionale Auslegung des Anspruchs lässt jede Form der Begrenzung ausreichen, sofern sie sicherstellt, dass die maximale Geschwindigkeit eingehalten wird.

              • Weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung verlangen eine dynamische oder elektronische Umsetzung.

              • Damit erfüllt das TBH-Fahrzeug auch M3.

                Einordnung im Lichter der G 1/24

                Die Patentinhaberin argumentierte, dass nach G 1/24 die Beschreibung zwingend zur Auslegung heranzuziehen sei und die Begriffe daher elektronisch zu verstehen seien. Die Kammer sah das jedoch anders:

                • Die Beschreibung enthält keine eindeutige Definition, die die Begriffe auf elektronische Ausführungsformen beschränkt.
                • Offenbarte Ausführungsbeispiele dürfen nicht genutzt werden, um den Anspruch enger auszulegen, als sein Wortlaut es zulässt.
                • Der Anspruch war bewusst breit gefasst – und diese Breite fällt hier auf die Patentinhaberin zurück.
                • Verspätete Hilfsanträge

                  Der Patentinhaber reichte in der mündlichen Verhandlung Hilfsanträge ein, die erstmals explizit

                  • Sensorsysteme zur Zustandsmessung und

                  • Echtzeitbestimmung der Leiterstellung

                  • enthielten.

                    Damit hätte man sich von der mechanischen Vorbenutzung absetzen können – doch die Anträge kamen zu spät.

                    Begründung der Einspruchsabteilung:

                    • Alle relevanten Unterschiede zum vorbekannten Fahrzeug waren seit dessen erstmaliger Einführung ins Verfahren bekannt.

                    • Die Änderungen kommen am zweiten Tag der mündlichen Verhandlung – objektiv verspätet.

                    • Zulassung würde auch verspätetes Vorbringen des Einsprechenden nach sich ziehen → „Ping-Pong-Verfahren“.

                    • Die Beschwerdekammer bestätigte diese Sicht:

                      Wer in erster Instanz verspätet ist, bleibt auch im Beschwerdeverfahren verspätet.

                      Die Kammer sah keinen Anlass, die Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung zu korrigieren.

                      Weitere Hilfsanträge wurden aus denselben Gründen (mangelnde Neuheit, Verspätung) zurückgewiesen.

                      Fazit der Beschwerdekammer

                      • Alle Anspruchsmerkmale werden durch das vorbekannte Fahrzeug verwirklicht.
                      • Die weite Auslegung der Merkmale ist konsequent und im Rahmen der G 1/24 korrekt.
                      • Die Hilfsanträge bleiben unberücksichtigt.
                      • Eine Vorlage zur Großen Beschwerdekammer ist nicht erforderlich.
                      • Damit blieb der Widerruf des Patents bestehen.

                        weiterführende Links

                        • Entscheidungstext T 2027/23
                        • Streitpatent EP 2 960 746 B1
                        • EP Register
                        • Feedback & Hörerfragen

                          Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an [email protected]. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

                          23 min
                        • T 2027/23 - Feuerwehrfahrzeug I (offenkundige Vorbenutzung / G 1/24 bei der Auslegung)
                          Wie sind Merkmale im Lichte der G 1/24 zu interpretieren, die durch ein konkretes Feuerwehrfahrzeug verwirklicht sind?

                          In dieser ersten von zwei Folgen besprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler die Entscheidung T 2027/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2025. Im Mittelpunkt steht eine offenkundige Vorbenutzung, die durch Beweisaufnahme eines vorgefahrenen Feuerwehrfahrzeugs nachgewiesen wurde, und die Frage der Anwendung der G 1/24 auf die Auslegung der Anspruchsmerkmale in Hinblick auf deren Verwirklichung. Die Kapitelmarken enthalten Bilder des Feuerwehrfahrzeugs aus der Beweisaufnahme.

                          Erfindung

                          Die Erfindung betrifft ein Steuersystem zur Steuerung einer Drehleiter eines Feuerwehrfahrzeugs, das eine Verarbeitungseinheit (M1) umfasst, die eine Neigung eines Eingabevorrichtung in ein Geschwindigkeitssignal umsetzt. Das Steuersystem weist weiters Bestimmungsmittel (M2) zur Bestimmung einer möglichen Maximalgeschwindigkeit und Begrenzungsmittel (M3), die auf die Auslenkung der Eingabevorrichtung einwirken und von der Maximalgeschwindigkeit abhängig sind.

                          offenkundige Vorbenutzung

                          Von der Einsprechenden wurde ein Feuerwehrfahrzeug mit Drehleiter (Baujahr 1987) der Feuerwehr Tauberbischofsheim (kurz Fahrzeug TBH) als offenkundige geltend gemacht. Um die Verwirklichung der Merkmale zu beurteilen, wurde das konkrete Fahrzeug TBH beim EPA vorgefahren und dort der Beweis vor Ort aufgenommen. Der tatsächliche Verkauf, das Nichtvorhandensein einer Geheimhaltungsverpflichtung und die bauliche Übereinstimmung des Fahrzeugs TBH in den wesentlichen Merkmalen konnten vom Einsprechenden nachgewiesen werden.

                          relevante Merkmale

                          Für die Diskussion der Auslegung sind folgende Merkmale relevant:

                          • M1: eine Verarbeitungseinheit (14) zur Umwandlung des Betrags der Neigung der Eingabevorrichtung in ein entsprechendes Geschwindigkeitssignal;
                          • M2: Bestimmungsmittel (18,20) zur Bestimmung einer maximal möglichen Maximalgeschwindigkeit;
                          • M3: Begrenzungsmittel (22) zur Gegenwirkung oder Begrenzung der Neigung der Eingabevorrichtung entsprechend der bestimmten möglichen Maximalgeschwindigkeit.
                          • Diskussion des ersten Merkmals M1

                            Hauptstreitpunkt der Diskussion war die Frage, ob die rein mechanisch bzw. hydraulische Verarbeitungseinheit des Fahrzeugs TBH neuheitsschädlich für M1 ist oder ob M1 bzw. das Streitpatent implizit eine elektronische Verarbeitungseinheit fordert. Von der Einspruchsabteilung und in weiterer Folge von der Beschwerdekammer wurde die Ansicht vertreten, dass auch im Lichte der G 1/24 die Beschreibung nicht einschränkend auf M1 wirkt, da nicht festgelegt wird und damit das Fahrzeug TBH tatsächlich neuheitsschädlich für M1 ist.

                            Diskussion des zweiten Merkmals M2

                            Auch hier drehte sich die Diskussion darum, ob es sich bei der Bestimmung der möglichen Maximalgeschwindigkeit um eine - elektronisch ermittelte - Echtzeitkomponente handelt oder ob die Bestimmungsmittel gemäß M2 auch - wie im Fahrzeug TBH statisch durch Einstellschrauben - rein mechanisch ausgebildet sein kann. Die Einspruchsabteilung vertrat - auch hier - den Standpunkt, dass die Beschreibung nicht einschränkend wirkt und das Fahrzeug TBH auch für dieses Merkmal neuheitsschädlich ist.

                            Wie die Beschwerdekammer das Merkmal M2 ausgelegt hat, die Diskussion von M3 und die weiteren Aspekte der Entscheidung hören Sie in der nächsten Folge des IP Courses Podcast.

                            weiterführende Links

                            • Entscheidungstext T 2027/23
                            • Streitpatent EP 2 960 746 B1
                            • EP Register
                            • Feedback & Hörerfragen

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                              24 min
                            • T 1931/14 - Verfahren zur Sauerstofferzeugung (Eignungsangaben in Verfahrensansprüchen)
                              Wie sind Eignungsangaben (etwa ZUR) in Verfahrensansprüchen auszulegen?

                              In dieser Folge besprechen Gerd Hübscher und Fabian Haiböck die Entscheidung T 1931/14 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2018. Im Mittelpunkt steht das kleine, aber entscheidende Wort „zur“ in Patentansprüchen und seine Bedeutung bei der Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik für Verfahrensansprüche. Die Entscheidung behandelt zentrale Themen der Neuheit und Auslegung von Zweckangaben in Verfahrensansprüchen sowie die Frage, ob Zweckangaben als funktionelle Merkmale anzusehen sind, die eine konkrete Anwendung des Verfahrens betreffen.

                              Erfindung

                              Die zugrundeliegende Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Sauerstoff zur Versorgung eines IGCC-Kraftwerks, also eines sogenannten Integrated Gasification Combined Cycle Systems. In einem solchen Kraftwerk wird Kohle zu Synthesegas oxidiert, das anschließend zur Stromerzeugung in einer Gasturbine verbrannt wird. Der dafür benötigte Sauerstoff wird durch eine Luftzerlegungseinheit gewonnen, in der Luft verflüssigt und destilliert wird. Diese Anlagen arbeiten am effizientesten unter Nennlast, verlieren jedoch deutlich an Wirkungsgrad, wenn sie bei schwankendem Strombedarf betrieben werden.

                              Die Erfindung löst dieses Problem, indem die Luftzerlegung kontinuierlich mit optimaler Effizienz betrieben wird, unabhängig vom momentanen Energiebedarf des Kraftwerks. Wenn weniger Strom benötigt wird, wird überschüssiger Sauerstoff als Flüssigsauerstoff gespeichert; bei steigender Nachfrage wird dieser Flüssigsauerstoff verdampft und dem Prozess wieder zugeführt. Dadurch wird eine flexible und energieeffiziente Sauerstoffversorgung sichergestellt, die sich dynamisch an den Leistungsbedarf der Anlage anpasst.

                              Verfahren

                              Bereits im Prüfungsverfahren führte die Patentinhaberin ein Beschwerdeverfahren (T 2289/08) gegen die Zurückweisungsentscheidung der Prüfungsabteilung bevor das Streitpatent erteilt wurde. In weiterer Folge wurde Einspruch eingelegt und das Streitpatent im Einspruchsverfahren widerrufen. Dagegen richtete sich die Beschwerde, die in dieser Folge diskutiert wird.

                              Eignungsangabe vs. funktionelles Merkmal: Ist ZUR einschränkend?

                              Im Streit stand letztlich die Frage, ob das Merkmal „zur Versorgung eines IGCC-Kraftwerks“ den Anspruch tatsächlich einschränkt oder nur eine Eignung beschreibt. Die Einsprechende argumentierte, es handle sich lediglich um eine Zweckangabe, die keine technische Beschränkung darstelle. Sie verwies dabei auf die Entscheidung T 304/08, in der eine ähnliche Formulierung als bloße technische Wirkung ohne einschränkende Wirkung angesehen wurde. Die Patentinhaberin hingegen stützte sich auf die Entscheidung T 848/93, in der festgestellt wurde, dass ein Verfahrensmerkmal, das eine konkrete Anwendung beschreibt – dort das Umschmelzen galvanischer Schichten – als funktionales Merkmal und somit als einschränkend zu verstehen ist.

                              Die Beschwerdekammer stellte klar, dass bei Verfahren zwischen zwei Arten von Zweckangaben zu unterscheiden ist. Einerseits gibt es solche, die die Anwendung oder Verwendung des Verfahrens definieren.

                              Diese sind einschränkend, weil sie zusätzliche Schritte - im Sinne eines funktionellen Merkmals - implizieren, ohne die das Verfahren seinen Zweck nicht erfüllen kann. Andererseits gibt es Zweckangaben, die lediglich eine technische Wirkung beschreiben, die ohnehin beim Durchführen des Verfahrens entsteht. Diese sind nicht einschränkend. Im vorliegenden Fall definiert das Merkmal „zur Versorgung eines IGCC-Kraftwerks“ die konkrete Anwendung des Verfahrens und erfordert zusätzliche technische Maßnahmen – nämlich die Anpassung der Sauerstoffproduktion an den variablen Leistungsbedarf der Kraftwerksanlage.

                              Die Kammer betonte, dass der Anspruch explizit Schritte enthält, die auf die Leistungsanforderungen des Kraftwerks Bezug nehmen, etwa das Produzieren von überschüssigem Sauerstoff bei geringerem Energiebedarf und das Verdampfen und Zuführen von gespeichertem Sauerstoff bei erhöhter Nachfrage. Diese Abhängigkeit vom Kraftwerksbetrieb verleiht dem Verfahren eine funktionale Einschränkung, die über eine bloße Eignung hinausgeht. Das Verfahren sei daher neu, da das entgegengehaltene Dokument zwar ein ähnliches Sauerstofferzeugungsverfahren beschreibe, aber keinen Bezug zu einem IGCC-Kraftwerk und keine Steuerung anhand dessen Leistungsbedarfs enthalte.

                              Die Kammer hob somit die Entscheidung der Einspruchsabteilung auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung der erfinderischen Tätigkeit an die erste Instanz zurück. Diese wies den Einspruch zurück, sodass das Streitpatent ohne Änderungen aufrechterhalten wurde.

                              Zusammenfassung

                              Diese Entscheidung zeigt anschaulich, wie präzise die Formulierung von Zweckangaben in Patentansprüchen sein muss und welche weitreichenden Folgen ein einzelnes Wort wie „zur“ haben kann. Bei Verfahrensansprüchen kann es den Unterschied zwischen bloßer Eignung und einer technisch relevanten Einschränkung bedeuten – und damit über den Bestand eines Patents entscheiden.

                              weiterführende Links

                              • Entscheidungstext T 1931/14
                              • Streitpatent EP 1 053 392 B1
                              • EP Register
                              • Feedback & Hörerfragen

                                Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an [email protected]. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

                                17 min
                              • G 1/19 - "Fußgängersimulation" - Entscheidung
                                computerimplementierte Erfindungen (CII) - technischer Effekt von computerimplementierte Simulationen (erfinderische Tätigkeit)

                                In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über die Entscheidung G 1/19 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts und beleuchten, wie die Große Beschwerdekammer die Fragen zur Patentierbarkeit von Simulationsverfahren beantwortet hat, die als Vorlagefragen im Zusammenhang mit einer Simulation von Fußgängerströmen gestellt wurden.

                                Ausgangsfall und Vorlagefragen

                                Der Großen Beschwerdekammer wurde ein Fall vorgelegt, der ein Simulationsverfahren für Fußgängerbewegungen betraf. Die Prüfungs- und Beschwerdeabteilungen hatten zuvor entschieden, dass eine Simulation, die keine direkte Auswirkung auf die physische Welt hat, keinen technischen Effekt aufweist. Aufgrund unterschiedlicher Entscheidungen zu ähnlichen Fällen wurden drei Fragen vorgelegt:

                                1. Kann eine Computersimulation zum technischen Effekt beitragen?
                                2. Falls ja, welche Kriterien sind dafür maßgeblich – insbesondere reicht es aus, wenn das simulierte System selbst technisch ist?
                                3. Gelten besondere Maßstäbe, wenn es um Design-Verifikationen geht (z. B. die Überprüfung technischer Entwürfe mittels Simulation)?
                                4. Der COMVIK-Ansatz und die Beurteilung der Technizität

                                  Die Große Beschwerdekammer bestätigte, dass auch für Computersimulationen der COMVIK-Ansatz (T 641/00, besprochen in Staffel 2, Folge 24) gilt. Danach zählt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur das, was technischen Charakter hat oder einen technischen Effekt bewirkt.

                                  Eine Simulation kann nur dann einen technischen Effekt haben, wenn:

                                  • sie technische Eingangsdaten aus der realen Welt verwendet,
                                  • der Rechenvorgang selbst technische Überlegungen beinhaltet (z. B. hardwareoptimierte Berechnungen), oder
                                  • die Ergebnisse der Simulation unmittelbar in einem technischen Prozess genutzt werden.
                                  • Reine Simulationen ohne physische oder potenzielle Auswirkung auf die reale Welt gelten dagegen als nicht technisch.
                                  • Physikalischer und potenzieller technischer Effekt

                                    Die Große Beschwerdekammer unterschied zwischen:

                                    • unmittelbarem technischem Effekt – etwa wenn reale Messdaten verarbeitet oder physische Prozesse beeinflusst werden, und
                                    • potenziellem technischem Effekt, wenn die Simulationsergebnisse klar darauf angelegt sind, später in einem technischen Verfahren verwendet zu werden (z. B. zur Steuerung eines Reaktors oder zur Optimierung eines Schaltkreises).
                                    • Eine rein virtuelle Simulation ohne eine solche Zweckbindung bleibt jedoch außer Betracht.

                                      Anwendung auf den Vorlagefall

                                      Im konkreten Fall – der Simulation von Fußgängerströmen – fehlte ein solcher technischer Zusammenhang:

                                      • Die Eingangsdaten waren nicht notwendigerweise technisch (das Gebäude existierte nur virtuell).
                                      • Das Verfahren selbst bewirkte keinen physischen oder potenziellen technischen Effekt.
                                      • Die Ergebnisse der Simulation waren nicht eindeutig auf eine technische Nutzung (z. B. den Bau oder die Optimierung eines Gebäudes) gerichtet.
                                      • Daher wurde der Hauptantrag als nicht erfinderisch angesehen.

                                        Auch der Hilfsantrag, der eine „Designverifikation“ ergänzte, half nicht weiter – das Schlagwort allein genügte nicht, um Technizität zu begründen, wenn der technische Beitrag nicht konkret beschrieben ist.

                                        Spätere Hilfsanträge und die Rolle gemessener Daten

                                        Spätere Hilfsanträge versuchten, technische Merkmale einzufügen – etwa „gemessene Attribute“ oder „Timer“, um reale Einflüsse zu simulieren. Diese wurden entweder als zu spät eingereicht oder inhaltlich nicht erfinderisch angesehen, weil die Wechselwirkung zwischen den technischen Daten und dem Simulationsverfahren nicht klar beschrieben war.

                                        Selbst der Versuch, die Methode auf Roboterbewegungen in echten Gebäuden zu übertragen, scheiterte – die Kammer sah darin eine völlig neue Erfindung, die zu spät im Verfahren vorgebracht wurde.

                                        Ergebnis und Bedeutung

                                        Die Große Beschwerdekammer stellte klar:

                                        • Eine Computersimulation kann patentfähig sein, wenn sie in einem technischen Kontext steht oder technische Wirkungen erzeugt.
                                        • Eine Simulation als solche – ohne technische Anwendung – ist nicht erfinderisch.
                                        • Der COMVIK-Ansatz gilt uneingeschränkt auch für Simulationen.
                                        • Zusammenfassung

                                          Die Entscheidung G 1/19 bestätigt, dass:

                                          • Computersimulationen wie andere computerimplementierte Erfindungen zu behandeln sind,
                                          • kein physischer Link zwingend erforderlich ist, aber ein technischer Effekt vorliegen muss,
                                          • und dass reine virtuelle Simulationen ohne reale technische Wirkung nicht patentfähig sind.
                                          • Der zugrunde liegende Antrag blieb erfolglos; alle späteren Teilanmeldungen wurden zurückgezogen oder gelten als zurückgenommen.

                                            Eine Computersimulation kann zur Patentierbarkeit beitragen, wenn sie auf einem Computer implementiert ist, der eine technische Wirkung entfaltet. Eine Simulation als solche, die nur eine mathematische oder gedankliche Methode abbildet, ist hingegen nicht technisch.

                                            Die Beurteilung erfolgt nach dem COMVIK-Ansatz.

                                            Leitsätze

                                            1. Für die Zwecke der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kann eine computerimplementierte Simulation eines technischen Systems oder Verfahrens, die als solche beansprucht wird, durch Erzeugung einer technischen Wirkung, die über die Implementierung der Simulation auf einem Computer hinausgeht, eine technische Aufgabe lösen.

                                            2. Für diese Beurteilung ist es keine hinreichende Bedingung, dass die Simulation ganz oder teilweise auf technische Prinzipien gestützt wird, die dem simulierten System oder Verfahren zugrunde liegen.

                                            3. Die erste und zweite Frage sind auch dann nicht anders zu beantworten, wenn die computerimplementierte Simulation als Teil eines Entwurfsverfahrens beansprucht wird, insbesondere für die Überprüfung eines Entwurfs.

                                            4. weiterführende Links

                                              • Streitpatentanmeldung
                                              • Vorlageentscheidung T 0489/14
                                              • Entscheidungstext G 1/19
                                              • 32 min
                                              • G 1/19 - "Fußgängersimulation" - Vorlagefragen
                                                computerimplementierte Erfindungen (CII) - technischer Effekt von computerimplementierte Simulationen (erfinderische Tätigkeit)

                                                In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über die Entscheidung G 1/19 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2021, die auf einer Beschwerde gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung beruht. Diese Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage ob computerimplementierte Simulationen als solche beansprucht werden können und ob eine solche Simulation eine technische Aufgabe lösen kann.

                                                Erfindung

                                                Die dem Vorlagefall zugrunde liegende Erfindung betrifft eine computerimplementierte Simulation von Personen in einem Gebäude bzw. einem abstrakten Gebäudemodell.

                                                Vorlagefall

                                                Die PCT Anmeldung stammt aus einer PCT Anmeldung mit Anmeldetag aus 2003 und trat 2005 in die europäische Phase ein. Die Anmeldung wurde 2013 von der Prüfungsabteilung aufgrund von mangelnder erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen, unter anderem da der Anspruch sehr abstrakt formuliert war und weder die Fußgänger als solche bezeichnet wurden, noch die Bewegungsprofile definiert waren, sodass kein technischer Effekt zuerkennbar war.

                                                Im Beschwerdeverfahren wurde die Frage, ob eine abstrakte computergestützte Simulation einen technischen Effekt aufweist, der die erfinderische Tätigkeit begründen kann, diskutiert. Der Kammer fehlte jedoch unter anderem die direkte Verbindung der abstrakten Simulationen und der Realität, um einen solchen technischen Effekt zuzuerkennen.

                                                Aufgrund von von der Beschwerdeführerin herangezogener Entscheidungen der Beschwerdekammern, die in vergleichbaren Fällen eine reine Simulation als einen technischen Effekt begründend angesehen hatten (T 1227/05 - Simulation einer elektrischen Schaltung zur Rauschminimierung | T 625/11 - Simulation von Steuerstäben in einem Atomreaktor), legte die Beschwerdekammer die folgenden Fragen zur Vorlage an die Großen Beschwerdekammer vor:

                                                Vorlagefragen

                                                Der Großen Beschwerdekammer wurden folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

                                                1. Kann - bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit - die computerimplementierte Simulation eines technischen Systems oder Verfahrens durch Erzeugung einer technischen Wirkung, die über die Implementierung der Simulation auf einem Computer hinausgeht, eine technische Aufgabe lösen, wenn die computerimplementierte Simulation als solche beansprucht wird?

                                                2. Wenn die erste Frage bejaht wird, welches sind die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob eine computerimplementierte Simulation, die als solche beansprucht wird, eine technische Aufgabe löst? Ist es insbesondere eine hinreichende Bedingung, dass die Simulation zumindest teilweise auf technische Prinzipien gestützt wird, die dem simulierten System oder Verfahren zugrunde liegen?

                                                3. Wie lauten die Antworten auf die erste und die zweite Frage, wenn die computerimplementierte Simulation als Teil eines Entwurfsverfahrens beansprucht wird, insbesondere für die Überprüfung eines Entwurfs?

                                                4. weiterführende Links

                                                  • Streitpatentanmeldung
                                                  • Vorlageentscheidung T 0489/14
                                                  • Entscheidungstext G 1/19
                                                  • 18 min
                                                  • T 1224/24 - E-Vape (fehlende Zeichnungen / Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss)
                                                    erfolgreiche Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erteilung eines Patents aufgrund von fehlenden Zeichnungen im Druckexemplar

                                                    In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Entscheidung T 1224/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2025, die eine erfolgreiche Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss einer Prüfungsabteilung des EPA zum Gegenstand hat.

                                                    In Folge 5 der zweiten Staffel haben die beiden Podcaster schon einmal eine nicht erfolgreiche Beschwerde gegen einen Erteilungsbeschluss besprochen.

                                                    Erfindung

                                                    Bei der dem Patent zugrunde liegenden Erfindung handelt es sich um ein Gerät zur Erzeugung von Aerosolen, also einem E-Vape. Beansprucht wird dabei eine Kontrolleinheit, welche die Energiezufuhr von einer Energiequelle zur Last steuert und dabei einen von zwei Werten heranzieht.

                                                    Prüfungsverfahren

                                                    Es handelt sich um eine Euro-PCT Anmeldung die auf einer japanischen internationalen Anmeldung basiert. Die internationale Veröffentlichung umfasste 52 Seiten Zeichnungen. Beim Einleiten der europäischen Phase wurden vier geänderte Zeichnungen eingereicht, die als Seite 3/52, 28/52, 37/52 und 40/52 bezeichnet wurden.

                                                    Im ersten Prüfungsbescheid und in der Mitteilung über die Erteilungsabsicht wurden jedoch nur die Zeichnungen 1/4 bis 4/4 angeführt, wobei im Druckexemplar ausschließlich die vier geänderten Seiten Zeichnungen enthalten waren. Da die Anmelderin die Erteilungsgebühr entrichtete und die Übersetzung der Patentansprüche einreichte, wurde die Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents (Erteilungsbeschluss) basierend auf dem Druckexemplar mit vier Seiten Zeichnungen gefasst.

                                                    Beschwerdeverfahren

                                                    Die Patentinhaber wurde rechtzeitig auf den Fehler aufmerksam, legte fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung ein und reichte eine Beschwerdebegründung ein. Die Hauptargumente der Beschwerdeführerin waren

                                                    • Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Entscheidung gemäß R 111 (2) EPÜ, da nicht begründet wurde, weshalb 48 Seiten Zeichnungen nicht erteilt wurden;
                                                    • Verletzung des rechtlichen Gehörs gem Art 113 (1) EPÜ;
                                                    • Verstoß gegen Art 113 (2) EPÜ, da der Anmelder der erteilten Fassung bzw. der Weglassung der Zeichnungen nie zugestimmt hatte.
                                                    • Entscheidung

                                                      Kernpunkt der Entscheidung war die Feststellung der Kammer, dass die der Anmelderin übermittelte Fassung des Druckexemplars nicht dem Text entsprach, den die Prüfungsabteilung tatsächlich erteilen wollte (also dem wahren Willen der Prüfungsabteilung) und alle 52 Seiten Zeichnungen umfasst. Die Beschwerdekammer begründete dies mit einer Reihe an objektiv festgestellten Kriterien:

                                                      • die Anmelderin hatte die entsprechenden Seitengebühren entrichtet;
                                                      • es wurden von der Anmelderin nie Zeichnungen aktiv zurückgezogen, nur geänderte eingereicht;
                                                      • die Prüfungsabteilung begründete nicht, weshalb 48 Seiten Zeichnungen nicht zum Verfahren zugelassen wurden;
                                                      • in der Erwiderung auf den Prüfungsbescheid wurde von der Anmelderin mitgeteilt, dass alle anhängigen Anmeldeunterlagen aufrecht erhalten werden.
                                                      • Aufgrund dieser identifizierten objektiven Gründe wurde entschieden, dass die Zustimmungsfiktion nach R 71 (5) EPÜ nicht durch die Entrichtung der Gebühren und Einreichung der Übersetzungen ausgelöst wurde und der Beschwerde wurde in diesem Fall stattgegeben.

                                                        weiterführende Links

                                                        • Entscheidungstext T 1224/24
                                                        • Veröffentlichungsschrift EP 3 777 577 A1
                                                        • EP Register
                                                        • 18 min
                                                        • UPC_CFI_505/2024 - Sanofi/Regeneron ./. Amgen (Patentverletzung / Second Medical Use Claims) [IP Guests #1]
                                                          Gast: Andreas Wildhack | zweite medizinische Indikation / Off-Label-Verschreibungen / zweistufiger Prüfungsmaßstab des UPC

                                                          In dieser Folge des IP Courses Podcasts spricht Michael Stadler mit Andreas Wildhack, Patentanwalt und Chemiker, über die erste Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) zu sogenannten Second Medical Use Claims – also Patenten, die eine neue medizinische Verwendung eines bereits bekannten Wirkstoffs schützen.

                                                          Ausgangspunkt ist der Streit zwischen Amgen auf der einen und Sanofi/Regeneron auf der anderen Seite um das Medikament Praluent (Alirocumab) bzw. Repatha (Evolocumab), beides Antikörper, die an das PCSK9-Protein binden und den Cholesterinspiegel senken. Das Streitpatent (EP 3 536 712) schützt die Verwendung solcher PCSK9-Inhibitoren zur Senkung des Lipoprotein-A-Spiegels (Lp(a)), während die zugelassenen Medikamente nur zur LDL-Senkung genehmigt sind.

                                                          Das UPC stellte klar, dass zur Verletzung eines solchen medizinischen Verwendungsanspruchs zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

                                                          1. Objektiv, das Produkt muss so angeboten oder vertrieben werden, dass es zur beanspruchten therapeutischen Verwendung führt oder führen kann, und
                                                          2. Subjektiv, der Anbieter muss wissen oder vernünftigerweise wissen müssen, dass diese Verwendung eintritt.
                                                          3. Da Regeneron keine Beweise für tatsächliche Off-Label-Verschreibungen oder ein entsprechendes Wissen von Amgen vorlegen konnte, verneinte das UPC eine Patentverletzung. Die Entscheidung zeigt: Das UPC folgt nicht vollständig der deutschen Dogmatik des „sinnfälligen Herrichtens“, sondern entwickelt einen eigenen, zweistufigen Prüfungsmaßstab. Kläger müssen künftig frühzeitig belastbare Beweise für objektive Marktverwendung und subjektive Kenntnis des Beklagten vorlegen, um Erfolg zu haben.

                                                            weiterführende Links

                                                            • Einheitliches Patentgericht – Entscheidung Regeneron ./. Amgen (Mai 2025)
                                                            • Europäisches Patent Nr. 3536712
                                                            • 40 min

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