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In der neuen Folge von ,,Follow the Rechtsstaat“ sind zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts Thema.
Zunächst berichtet Prof. Niko Härting allerdings (00:50) über die Highlights der Kölner Tage zum Datenschutzrecht. Anschließend (06:13) spricht Härting anlässlich seines FAZ-Beitrags über die Notwendigkeit einer DSGVO-Reform und den derzeitigen Ansätzen in Brüssel zur Überarbeitung des Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 Abs. 5 DSGVO).
Ab Minute (17:26) sprechen Dr. Brink und Prof. Härting über den Bundesverfassungsgerichtsbeschluss v. 3.6.2025 1 BvR 1160/19. Danach darf das teilweise verfassungswidrige BKA-Gesetz weiterhin bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fortgelten. Das stößt bei Härting und Brink auf ein Störgefühl.
Zum Schluss (28:22) bleiben die beiden im Verfassungsrecht. Thema ist eine Vorlage des AG Wuppertal zu § 32 InfektionsSchutzG, welche mit Beschluss v. 20.5.2025 2 BvL 6/21 vom Bundesverfassungsgericht aufgrund ungenügender Begründungsanforderungen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dr. Brink und Prof. Härting äußern sich kritisch zu den hohen Hürden, die Karlsruhe setzt.
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In der neuen Folge von ,,Follow the Rechtsstaat“ sind zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts Thema.
Zunächst berichtet Prof. Niko Härting allerdings (00:50) über die Highlights der Kölner Tage zum Datenschutzrecht. Anschließend (06:13) spricht Härting anlässlich seines FAZ-Beitrags über die Notwendigkeit einer DSGVO-Reform und den derzeitigen Ansätzen in Brüssel zur Überarbeitung des Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 Abs. 5 DSGVO).
Ab Minute (17:26) sprechen Dr. Brink und Prof. Härting über den Bundesverfassungsgerichtsbeschluss v. 3.6.2025 1 BvR 1160/19. Danach darf das teilweise verfassungswidrige BKA-Gesetz weiterhin bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fortgelten. Das stößt bei Härting und Brink auf ein Störgefühl.
Zum Schluss (28:22) bleiben die beiden im Verfassungsrecht. Thema ist eine Vorlage des AG Wuppertal zu § 32 InfektionsSchutzG, welche mit Beschluss v. 20.5.2025 2 BvL 6/21 vom Bundesverfassungsgericht aufgrund ungenügender Begründungsanforderungen als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dr. Brink und Prof. Härting äußern sich kritisch zu den hohen Hürden, die Karlsruhe setzt.
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