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Dr. Stefan Brink stellt zu Beginn kurz sein neues Sachbuch „KI und die Zukunft unserer Gesellschaft: Künstliche Intelligenz verstehen“ vor, das er gemeinsam mit dem Künstler Florian Mehnert verfasst hat und das sich genau dieser Frage widmet.
Ab Minute (03:48) sprechen Prof. Niko Härting und Dr. Stefan Brink über die Apple-Sprachagentin „Siri AI“, die zunächst nicht auf den europäischen Markt kommen soll. Apple verweist insoweit auf den DMA (Digital Markets Act).
Anschließend (10:52) ist der Einsatz von Bodycams bei der Polizei Thema. Der Polizeibeauftragte des Landes Berlin scheiterte vor dem VG Berlin mit seiner Forderung zur Einsichtnahme von Bodycam-Aufnahmen der Berliner Polizei (Urteil vom 16.06.2026 – VG 1 K 377/24 und VG 1 K 68/25).
Zum Schluss (18:42) widmen sich Härting und Brink der BGH-Entscheidung vom 03.06.2026 – I ZR – zum Personenbeförderungsrecht. Ein für Uber tätiges Mietwagenunternehmen hatte gegen die in § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelte Rückkehrpflicht verstoßen. Diese verpflichtet Mietwagenunternehmen, nach Beendigung der Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren. Härting geht von der Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit dieser Norm aus und sieht darin ein Beispiel dafür, dass der BGH sich weigert, dem Bundesverfassungsgericht oder dem EuGH die entsprechenden Fragen vorzulegen.
By Prof. Niko Härting1
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Dr. Stefan Brink stellt zu Beginn kurz sein neues Sachbuch „KI und die Zukunft unserer Gesellschaft: Künstliche Intelligenz verstehen“ vor, das er gemeinsam mit dem Künstler Florian Mehnert verfasst hat und das sich genau dieser Frage widmet.
Ab Minute (03:48) sprechen Prof. Niko Härting und Dr. Stefan Brink über die Apple-Sprachagentin „Siri AI“, die zunächst nicht auf den europäischen Markt kommen soll. Apple verweist insoweit auf den DMA (Digital Markets Act).
Anschließend (10:52) ist der Einsatz von Bodycams bei der Polizei Thema. Der Polizeibeauftragte des Landes Berlin scheiterte vor dem VG Berlin mit seiner Forderung zur Einsichtnahme von Bodycam-Aufnahmen der Berliner Polizei (Urteil vom 16.06.2026 – VG 1 K 377/24 und VG 1 K 68/25).
Zum Schluss (18:42) widmen sich Härting und Brink der BGH-Entscheidung vom 03.06.2026 – I ZR – zum Personenbeförderungsrecht. Ein für Uber tätiges Mietwagenunternehmen hatte gegen die in § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelte Rückkehrpflicht verstoßen. Diese verpflichtet Mietwagenunternehmen, nach Beendigung der Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren. Härting geht von der Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit dieser Norm aus und sieht darin ein Beispiel dafür, dass der BGH sich weigert, dem Bundesverfassungsgericht oder dem EuGH die entsprechenden Fragen vorzulegen.

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