Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft

Mastodon und Haftung für dezentrale Netzwerke – Rechtsbelehrung Folge 60 (Jura-Podcast)


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Angesichts der vielen Kritik der Datenschützer an WhatsApp und Facebook und dem generell steigenden Misstrauen gegenüber marktführenden Unternehmen, wird der Ruf nach dezentralen Kommunikationsangeboten immer größer.

Diese Idee wird z.B. von dem Begründer des World Wide Web, Tim Berners-Lee mit dem Social-Pod verfolgt. Auch hinter dem Messenger Mastodon steckt die Idee eines dezentralen „Twitter“-ähnlichen sozialen Netzwerks.

Im Hinblick auf seine Funktionen, lässt sich Mastodon mit Twitter vergleichen. Aber anders als Twitter, wird Mastodon nicht von einem Unternehmen betrieben. Stattdessen kann jeder, entsprechende technische Fähigkeiten vorausgesetzt, eine sog. Mastodon-Instanz, also einen Mastodon-Server, anbieten.

Unterstützt werden wir von unserem Gast, Dr. Malte Engeler (Betreiber des Technikblogs deathmetalmods.de), derzeit als Richter am Verwaltungsgericht Schleswig tätig und zuvor als stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein. Twitter Privat, Twitter Deathmetalmods, Mastodon @[email protected].

Derart dezentral verteilte Mastodon-Server existieren bereits und bringen auch viele rechtliche Fragen mit sich:

  • Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen benötigt?
  • Sind ein Impressum und eine Datenschutzerklärung notwendig?
  • Wer haftet, wenn auf einer Mastodon-Instanz rechtswidrige Inhalte verarbeitet werden?
  • Gibt es Vorteile für nicht-gewerbliche Instanz-Anbieter?
  • Haften Mastodon-Anbieter gemeinsam, wenn sie untereinander Daten austauschen?
  • https://twitter.com/monoxyd/status/1039832297619505152

    Wir diskutieren auch die Grundfrage, ob Anbieter von Mastodon-Instanzen Telekommunikationsanbieter sind (als sog. „Over-The-Top„-Dienste, die auf dem Internet aufbauen) und z.B. das strenge und mit Freiheitsstrafe bewehrte Fernmeldegeheimnis im § 88 TKG beachten müssen.

    Auch wenn wir uns auf Mastodon konzentrieren, können die Ergebnisse durchaus auf andere anderen sozialer Netzwerke, zumindest grundsätzlich, angewandt werden.

    Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören und freuen uns über positive Bewertungen bei iTunes und Ihre Meinung zum Thema.

    Mastodon Accounts
    • DeathMetalMods.de: @[email protected]
    • Marcus Richter: @[email protected]
    • Dr. Schwenke: Er sucht noch.
    • Shownotes

      00:02:40 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Malte Engeler und des sozialen Netzwerks Mastodon.

      00:14:00 – Messenger als „Over The Top Dienste“ (OTT) zwischen dem Telekommunikations und dem Telemedienrecht.

      00:19:30 – Welche Gesetze müssen Instanzbetreiber von Mastodon beachten?

      00:29:00 – Gilt das Fernmeldegeheimnis?

      00:34:00 – Müssen Instanzbetreiber eine Datenschutzerklärung und ein Impressum anbieten?

      00:37:26 – Sind alle Instanzbetreiber datenschutzrechtlich für alle Instanzen gemeinsam verantwortlich?

      00:42:30 – Wie weit reicht das Hausrecht auf der eigenen Mastodon-Instanz und sollte man eigene AGB haben?

      00:47:50 – Haben die Nutzer ein Recht, jederzeit auf deren Inhalte zugreifen zu können oder können Mastodon-Instanzen haftungsfrei als sog. „Gefälligkeitsangebote“ angeboten werden?

      00:51:00 – Entstehen durch die Platzierung von Spendenbuttons Nachteile, wie z.B. eine Steuerpflicht oder eine Steigerung der Haftung.

      00:59:45 – Besteht eine Datenschutzrechtliche Pflicht zur Aufrechterhaltung einer zuverlässigen Datenverarbeitung (Art. 5 GG) und die Pflichten der Datenschutzgrundverordnung?

      01:06:25 – Datenschutzrechtliche Auskunftsrechte-

      01:08:45 – Besteht eine Notwendigkeit zum Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen?

      01:09:45 – Das Haftungsprivileg bei nutzergenerierten Inhalten.

      01:13:45 – Muss ein Instanzbetreiber dafür sorgen, dass Rechtsverstöße nicht nur auf eigenem, sondern auch auf anderen Servern gelöscht, bzw. beseitigt werden?

      01:18:15 – Worst Case Szenarien für die Betreiber, Abmahnungen, Haftstrafen und Auskunftsforderungen von Polizeibehörden.

      01:29:00 – Hausmeisterei mit ergänzenden Hinweisen zur mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten.

      Erwähnte Folgen
      • WhatsApp, Messenger und Abmahnungen – Folge 47 mit unserem Gast Dr. Malte Engeler.
      • „Virtuelles“ Hausrecht – Folge 59 mit Ausführungen zu Hausordnungen.
      • Erwähnte Urteile und Beiträge
        • Meinungsfreiheit: Warum Facebook (zu Recht) nicht an Grundrechte gebunden ist – Gastbeitrag von Dr. Malte Engeler auf Netzpolitik.org.
        • § 88 Telekommunikationsgesetz – Fernmeldegeheimnis und dessen Strafbarkeit im § 206 StGB.
        • §§ 7 – 10 Telemediengesetz – Verantwortlichkeit für Inhalte und das Haftungsprivileg.
        • VG Köln, 11.11.2015 – 21 K 450/15 – GMail von Google ist ein Telekommunikationsdienst (derzeit dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt).
        • WWW-Schöpfer Tim Berners-Lee will das Web den Konzernen entreißen bei heise online.
        • BVerfG, 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 – Das „Lüth Urteil“ zur mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten.
        • EuGH, 05.06.2018 – C-210/16 – Betreiber von Facebook-Fanseiten sind für Datenschutz mitverantwortlich.
        • Der Beitrag Mastodon und Haftung für dezentrale Netzwerke – Rechtsbelehrung Folge 60 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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          Rechtsbelehrung - Recht, Technik & GesellschaftBy Marcus Richter & Thomas Schwenke

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