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Die Diskussion um den AI Act (KI Verordnung) schafft aktuell Aufmerksamkeit für das Thema Künstliche Intelligenz, aber für das Datenschutzrecht ist die Bewertung von Künstlicher Intelligenz nicht erst und schon gar nicht erst aufgrund des AI Act eine Aufgabe. Die Entwicklung und der Einsatz von KI muss datenschutzrechtliche bewertet werden – unabhängig davon, ab wann ein AI Act in Kraft tritt und (Jahre später) Geltung erlangt. Allerdings kann und sollte eine datenschutzrechtliche Bewertung schon jetzt im Lichte des AI Act(-Entwurfs) erfolgen. Damit geht aber auch einher, die DSGVO als „Risikobeherrschungsgesetz“ zu verstehen und die Parallelitäten in der Bewertung bereits jetzt zu identifizieren.
Stets online verfügbar: Kommentierungen, Vertragsmuster, topaktuelle Informationen und Rechtsprechung im Beratermodul IT-Recht.
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Der Podcast setzt sich mit dem Rechtsrahmen und den Anforderungen zur Erstellung und Verwendung von Fotos mit abgebildeten Personen auseinander. Ein viel diskutiertes und nur in wenigen Punkten geklärtes Thema.
Das weitgreifende Komplettangebot inklusive Formulare zu DSGVO/TTDSG/BDSG im Beratermodul Datenschutzrecht.
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Mit Urteil vom 26.10.2023 (Rs. C-307/22) hat sich der EuGH zum vierten Mal in diesem Jahr mit dem Auskunftsanspruch befasst. Er ist damit nicht nur in der Praxis, sondern auch in der Rechtsprechung des EuGH ein Dauerbrenner. Der EuGH befasst sich vor allem damit, zu welchem Zweck der Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann, und was eine Kopie im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist. Allerdings stellt sich auch die Frage, ob zumindest die Auslegung zur Kopie auf spezielle Sachverhalte wie im konkreten Fall beschränkt ist.
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Der Mitarbeiterexzess ist in der DSGVO nicht direkt
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Die LDI Bremen hat mir ihrer Stellungnahme zur Verschlüsselung von E-Mail-Kommunikation die Frage nach der Dispositionsbefugnis der betroffenen Person wieder ins Spiel gebracht. Das Sozialgericht Hamburg befasste sich jüngste mit den Auswirkungen der strikten Verneinung der Dispositionsbefugnis und machte deutlich, dass diese noch
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Der Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
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Wirkt sich das EU-U.S. Data Privacy Frameworks auf die Einwilligung nach Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO aus und – falls ja – wie? Über diese Frage wird im Podcast laut nachgedacht.
Eine ausführliche Auseinandersetzung mit diesem Thema bietet das Webinar "EU-U.S. Data Privacy Framework" am 18. September mit unserem Podcast-Host Dr. Jens Eckhardt. Direkt anmelden unter https://ottosc.hm/webdata
Zu Gast bei Jörn Hauß ist VorsRiOLG a.D. Heinrich Schürmann, langjähriges Mitglied der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags. Die Gesprächspartner nehmen die Entscheidung des OLG Celle v. 17.1.2022 – 15 UF 111/21 zum Anlass zu fragen, ob diese eine Weichenstellung in eine neue Richtung des Unterhaltsrechts ist und die Rechtsprechung damit eine Neubewertung der Familienarbeit von Männern und Vätern vollzieht. Der Vater hatte trotz Unterhaltspflichten gegenüber einem minderjährigen Kind aus einer ersten Beziehung die Kindesbetreuung in der zweiten Beziehung unter Aufgabe seiner Arbeitsstelle übernommen, um seiner neuen Frau die Fortsetzung und Beendigung ihrer Ausbildung zu ermöglichen.
Hauß und Schürmann verneinen eine tiefgreifende Änderung der Hausmannrechtsprechung, sehen nur einen Perspektivwechsel insofern, als die Rechtsprechung bislang nur das gegenwärtige Einkommen in den Blick genommen, andere schwergewichtige Gründe“ hingegen nicht akzeptiert habe. Hier geht es um die Zukunftsperspektiven und den deshalb unterhaltsrechtlich nicht zu beanstandenden bestmöglichen Einsatz der Ressourcen in der neuen Familie. Für einen überschaubaren Zeitraum muss dabei der Unterhaltsanspruch der minderjährigen Tochter aus erster Beziehung zurücktreten.
Wer es nachlesen möchte: OLG Celle v. 17.1.2022 – 15 UF 111/21, FamRZ 2022, 942 – zu lesen auch im kostenlosen Test unseres Aktionsmoduls Familienrecht!
Die Wirkung des EU-U.S. Data Privacy Frameworks nach Maßgabe
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Das AG Stuttgart hat sich in einer Entscheidung zum Straßenverkehrsrecht mit der Frage befasst, ob personenbezogene Daten allein zum Geltendmachen von Regressansprüchen erhoben und verarbeitet werden dürfen (Beschl. v. 03.06.2023 - Az.: 20 OWi 1497/23). Wenngleich diese Entscheidung nicht direkt für Datenverarbeitungen im Vertragsverhältnis ins Auge springt, gibt die Entscheidung doch Anlass über die Grenzen einer Verarbeitung personenbezogener Daten allein für den Fall von Regressansprüchen zu sprechen.
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