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Prof. Niggli beantwortet folgende Frage:
"Sie kritisieren in Ihrem Video über die Konzernverantwortungsinitiative die Unschärfe der Formulierung des Initativtextes. Ist diese Kritik nicht auf (praktisch) die gesamte Verfassung anwendbar? Gerade wenn man sich bspw. die Grundrecht ansieht, ist auch erst nach einem eingehenden Studium bzw. Konsultation der einschlägigen Rechtsprechung klar, wo die Grenzen des Anwendungsbereichs sind (Beispiel: Art. 10 Abs. 2 BV scheint ähnlich schwammig wie der Text der KVI und ist er durch die Rechtsanwendung konkretisiert worden). So wie ich das bisher verstanden habe, is es ja gerader der Sinn eines jeden Verfassungstextes, allgemeine Prinzipien aufzustellen und nicht in strafrechtlicher Präzision eine absolut klär Grenze vorzugeben".
By ContraLegemProf. Niggli beantwortet folgende Frage:
"Sie kritisieren in Ihrem Video über die Konzernverantwortungsinitiative die Unschärfe der Formulierung des Initativtextes. Ist diese Kritik nicht auf (praktisch) die gesamte Verfassung anwendbar? Gerade wenn man sich bspw. die Grundrecht ansieht, ist auch erst nach einem eingehenden Studium bzw. Konsultation der einschlägigen Rechtsprechung klar, wo die Grenzen des Anwendungsbereichs sind (Beispiel: Art. 10 Abs. 2 BV scheint ähnlich schwammig wie der Text der KVI und ist er durch die Rechtsanwendung konkretisiert worden). So wie ich das bisher verstanden habe, is es ja gerader der Sinn eines jeden Verfassungstextes, allgemeine Prinzipien aufzustellen und nicht in strafrechtlicher Präzision eine absolut klär Grenze vorzugeben".

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