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Prof. Niggli beantwortet folgende Frage zu Text H. 34:
1. Ist es Ziel eines Gerichtsverfahrens Wahrheit (bspw. den wahren Tatbestand, die wahren Absichten eines Täters, die wahre Schuld die er auf sich geladen hat, usw.) festzustellen?
1.1. Wenn ja, sind dort die Bedingungen von Habermas erfüllt, um einen vernünftigen Konsens zu erreichen? Herrscht in einem Gericht beispielsweise "ausschliesslich der eigentümlich zwanglose Zwang des besseren Arguments"? Ist es die Regel, dass "Sprecher weder sich noch andere über ihre Intentionen täuschen"?
1.2. Sollte dies so sein?
1.2. Ist dies notwendig für eine gerechte Anwendung des Rechts?
By ContraLegemProf. Niggli beantwortet folgende Frage zu Text H. 34:
1. Ist es Ziel eines Gerichtsverfahrens Wahrheit (bspw. den wahren Tatbestand, die wahren Absichten eines Täters, die wahre Schuld die er auf sich geladen hat, usw.) festzustellen?
1.1. Wenn ja, sind dort die Bedingungen von Habermas erfüllt, um einen vernünftigen Konsens zu erreichen? Herrscht in einem Gericht beispielsweise "ausschliesslich der eigentümlich zwanglose Zwang des besseren Arguments"? Ist es die Regel, dass "Sprecher weder sich noch andere über ihre Intentionen täuschen"?
1.2. Sollte dies so sein?
1.2. Ist dies notwendig für eine gerechte Anwendung des Rechts?

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