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Prof. Niggli antwortet auf folgende Frage:
"Beim Betrug (Art. 146 StGB) ist ein Lügengebäude ausnahmsweise nicht arglistig, wenn die einzelnen Lügen leicht erkennbar oder überprüfbar sind. Dies setzt ja gewisse Qualitäten des Opfers voraus. Junge Personen fallen evtl. weniger leicht auf einen Internetbetrug herein, als ältere Personen, die mit dem Internet nicht so vertraut sind. Werden die persönlichen Verhältnisse eines Opfers, und inwiefern sie den Betrug hätten erkennen können, berücksichtigt?"
By ContraLegemProf. Niggli antwortet auf folgende Frage:
"Beim Betrug (Art. 146 StGB) ist ein Lügengebäude ausnahmsweise nicht arglistig, wenn die einzelnen Lügen leicht erkennbar oder überprüfbar sind. Dies setzt ja gewisse Qualitäten des Opfers voraus. Junge Personen fallen evtl. weniger leicht auf einen Internetbetrug herein, als ältere Personen, die mit dem Internet nicht so vertraut sind. Werden die persönlichen Verhältnisse eines Opfers, und inwiefern sie den Betrug hätten erkennen können, berücksichtigt?"

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