www.segelpodcast.com SBF Binnen - Spezifische Fragen 73-133
Hier findest du die SBF Binnen - Spezifische Fragen 73-133.
Du kannst dir den Fragebogen mit allen spezifischen Fragen hier herunter laden.
SBF Binnen - Spezifische Fragen 73-253. Stand 16.01.2013.
Quelle: http://www.elwis.de
SBF Binnen - Spezifische Fragen 73-133
Anmerkung:
Antwort a ist immer die richtige.
73. Für welche Sportboote ist der Sportbootführerschein-Binnen vorgeschrieben?
a. Für Sportboote von mehr als 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung, auf dem Rhein von mehr als 3,68 kW (5 PS) Nutzleistung, und weniger als 15 m Länge.
b. Für Sportboote von weniger als 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung und mehr als 15 m Länge.
c. Für Sportboote von mehr als 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung und mehr als 15 m Länge.
d. Für Sportboote von weniger als 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung und weniger als 15 m Länge.
74. Auf welchen Gewässern gilt der Sportbootführerschein-Binnen?
a. Auf den Binnenschifffahrtsstraßen.
b. Auf allen Landesgewässern.
c. Auf den Binnenschifffahrtsstraßen und allen Landesgewässern.
d. Auf allen Wasserstraßen im Binnenbereich.
75. Aus welchen Gründen muss der Sportbootführerschein-Binnen entzogen werden?
a. Bei fehlender Tauglichkeit oder fehlender Zuverlässigkeit.
b. Bei zweifelhafter Tauglichkeit wegen Alkoholmissbrauch.
c. Bei zweifelhafter Zuverlässigkeit aus Altersgründen.
d. Bei fehlender Zuverlässigkeit wegen einer Ordnungswidrigkeit.
76. Was beinhaltet die allgemeine Sorgfaltspflicht?
a. Vermeidung der Gefährdung von Menschenleben, von Beschädigungen an Fahrzeugen, Anlagen oder Ufern, Behinderung der Schifffahrt und Beeinträchtigung der Umwelt.
b. Gefährdung von Menschenleben, Beschädigungen an Fahrzeugen, Anlagen oder Ufern und Beeinträchtigung der Umwelt.
c. Es ist alles zu tun, was zur Vermeidung der Gefährdung von Menschenleben, Behinderung der Schifffahrt und Beeinträchtigung der Umwelt nötig ist.
d. Es ist alles zu tun, was zur Vermeidung von Beschädigungen an Fahrzeugen, Anlagen oder Ufern, Behinderung der Schifffahrt und Beeinträchtigung der Umwelt nötig ist.
77. Unter welchen Umständen darf von den geltenden Bestimmungen über das Verhalten im Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen abgewichen werden?
a. Bei unmittelbar drohender Gefahr für sich oder andere.
b. Bei unmittelbar bevorstehender Begegnung.
c. Bei unmittelbar bevorstehendem Überholvorgang.
d. Bei mittelbar drohender Gefahr für sich oder andere.
78. Welche Anforderungen neben der körperlichen und geistigen Tauglichkeit und fachlichen Eignung muss der Führer eines Sportbootes auf Binnenschifffahrtsstraßen, mit Ausnahme des Rheins, erfüllen, wenn die größte Nutzleistung der Antriebsmaschine 11,03 kW oder weniger beträgt?
a. Mindestalter 16 Jahre.
b. Nachweis der Zuverlässigkeit.
c. Mindestalter 14 Jahre.
d. Besitz eines Sportbootführerscheins-Binnen oder eines gleichgestellten Befähigungszeugnisses.
79. Welche Anforderungen neben der körperlichen und geistigen Tauglichkeit und fachlichen Eignung muss der Führer eines Sportbootes auf dem Rhein erfüllen, wenn die Nutzleistung der Antriebsmaschine mehr als 3,68 kW beträgt?
a. Besitz eines Sportbootführerscheins-Binnen oder eines gleichgestellten Befähigungszeugnisses.
b. Nachweis der Zuverlässigkeit.
c. Mindestens 14 Jahre.
d. Mindestalter 16 Jahre.
80. Welche Anforderungen muss der Rudergänger eines Sportbootes mit Antriebsmaschine grundsätzlich auf den Binnenschifffahrtsstraßen erfüllen?
a. Er muss mindestens 16 Jahre alt und körperlich, geistig und fachlich geeignet sein.
b. Er muss mindestens 18 Jahre alt und körperlich, geistig und fachlich geeignet sein.
c. Er muss mindestens 16 Jahre alt und Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen sein.
d. Er muss mindestens 14 Jahre alt und körperlich, geistig und fachlich geeignet sein.
81. Wo erhält man Auskünfte über Verkehrsbeschränkungen und aktuelle Informationen über Binnenschifffahrtsstraßen?
a. Bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, im Internet unter www.elwis.de und bei der Wasserschutzpolizei.
b. Bei einem Wasserwirtschaftsamt und bei der Wasserschutzpolizei.
c. In der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Teil II.
d. In der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
82. Wozu muss der Rudergänger eines Sportbootes zur sicheren Steuerung in der Lage sein?
a. Alle Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben, alle Schallzeichen wahrzunehmen und nach allen Seiten genügend freie Sicht zu haben.
b. Alle Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben.
c. Alle Schallzeichen wahrnehmen zu können und nach allen Seiten genügend freie Sicht zu haben.
d. Alle Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben und nach allen Seiten genügend freie Sicht zu haben.
83. Bis zu welcher Schiffslänge berechtigt der Sportbootführerschein-Binnen zum Führen eines Sportbootes auf Binnenschifffahrtsstraßen?
a. Bis zu einer Länge von weniger als 15 m (ohne Ruder und Bugspriet).
b. Bis zu einer Länge von weniger als 25 m (mit Ruder und Bugspriet).
c. Bis zu einer Länge von weniger als 25 m (ohne Ruder und Bugspriet).
d. Bis zu einer Länge von weniger als 15 m (mit Ruder und Bugspriet).
84. Wo findet man die allgemeinen Verkehrsregeln für die Binnenschifffahrtsstraßen und den Rhein?
a. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.
b. Binnenschiffsuntersuchungsordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.
c. Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Donauschifffahrtspolizeiverordnung.
d. Wassermotorräderverordnung, Wasserskiverordnung.
85. Wo findet man die allgemeinen Verkehrsregeln für die Mosel und die Donau?
a. Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Donauschifffahrtspolizeiverordnung.
b. Donauschifffahrtspolizeiverordnung, Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
c. Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
d. Wassermotorräderverordnung, Wasserskiverordnung.
86. Wo findet man Regeln für den Verkehr von Wassermotorrädern und für das Wasserskilaufen?
a. Wassermotorräderverordnung, Wasserskiverordnung.
b. Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Donauschifffahrtspolizeiverordnung.
c. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.
d. Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
87. Welche Maßnahmen sind zu treffen, wenn das Fahrzeug innerhalb des Fahrwassers bzw. der Fahrrinne Grundberührung hat?
a. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung oder die Wasserschutzpolizei ist mit genauer Angabe der Hindernisstelle zu benachrichtigen.
b. Die Wasserschutzpolizei oder die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ist mit genauer Angabe der Schiffsdaten zu informieren.
c. Das Fahrzeug verbleibt vor Ort bis die Wasserschutzpolizei eintrifft.
d. Ein Baggerunternehmen ist zu verständigen, damit das Hindernis beseitigt wird.
88. Was versteht man unter "Fahrwasser"?
a. Den Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird.
b. Es ist der Teil der Wasserstraße, der durch die Ufer begrenzt ist.
c. Den Teil der Wasserstraße, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorgehalten bzw. angestrebt werden.
d. Es ist der Teil der Wasserstraße, deren Tiefe bei 2,50 m und mehr beginnt.
89. Was versteht man unter "Fahrrinne"?
a. Es ist der Teil der Wasserstraße, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorgehalten bzw. angestrebt werden.
b. Den Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird.
c. Es ist der Teil der Wasserstraße, deren Breite mindestens 150 m und deren Tiefe mindestens 3,00 m beträgt.
d. Es ist der Teil der Wasserstraße, deren Breite mindestens 88 m und deren Tiefe mindestens 2,50 m beträgt.
90. Wie wird die Schifffahrt vom Erreichen bestimmter Wasserstände und Hochwassermarken informiert?
a. Durch Nautischen Informationsfunk, Information im Rundfunk, im Fernsehen und im Internet.
b. Durch Aushang bei Hafenämtern und Schleusen.
c. Durch Aushang bei Wasserschutzpolizei-Stationen.
d. Durch Bekanntgaben der Hochwasserschutzzentrale.
91. Wo kann der Sportbootfahrer vor Ort das Erreichen bestimmter Wasserstände und Hochwassermarken feststellen?
a. An den Pegeln und ausgewiesenen Hochwassermarken.
b. An den Aushängen bei Hafenämtern und Schleusen.
c. An den Aushängen bei Wasserschutzpolizei-Stationen.
d. An den Pegeln und den Einsenkungsmarken der Fahrzeuge.
92. Welche Auswirkungen kann das Erreichen der Hochwassermarke I für die Sportschifffahrt haben?
a. Geschwindigkeitsbeschränkung und Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Sprechfunk.
b. Einstellung der Schifffahrt.
c. Verbot der Schifffahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter.
d. Überholverbot und Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Sprechfunk.
93. Welche Auswirkungen hat das Erreichen der Hochwassermarke II für die Sportschifffahrt?
a. Einstellung der Schifffahrt.
b. Geschwindigkeitsbeschränkung und Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Sprechfunk.
c. Überholverbot und Fahrverbot für Fahrzeuge ohne Sprechfunk.
d. Verbot der Schifffahrt bei Nacht und unsichtigem Wetter.
94. In welche Richtung werden bei Flüssen die Uferseiten als rechtes bzw. linkes Ufer bezeichnet?...
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