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Diskutiert wird der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) und seine Funktionen. Erläutert wird, dass Fixierungs- und Umgrenzungsfunktion viel wichtiger sind als die – v.a. vom Bundesgericht immer in den Vordergrund gestellte – Informationsfunktion. Diese auf den Beschuldigten orientierte Funktion nämlich erlaubt dem Gericht eine Abwägung individueller gegen kollektive Interessen.
Wen wundert's dass bei solchem Vergleich die Strafverfolgungsinteressen überwiegen und der Rechtsstaat auf der Strecke bleibt. Die Betroffenen wussten es ja schon zuvor. Und wir auch.
Diskutiert wird der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) und seine Funktionen. Erläutert wird, dass Fixierungs- und Umgrenzungsfunktion viel wichtiger sind als die – v.a. vom Bundesgericht immer in den Vordergrund gestellte – Informationsfunktion. Diese auf den Beschuldigten orientierte Funktion nämlich erlaubt dem Gericht eine Abwägung individueller gegen kollektive Interessen.
Wen wundert's dass bei solchem Vergleich die Strafverfolgungsinteressen überwiegen und der Rechtsstaat auf der Strecke bleibt. Die Betroffenen wussten es ja schon zuvor. Und wir auch.
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