§ 630 h Absatz 4 BGB – eine Vorschrift, die es in sich hat. Heißt es doch dort: „War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit ursächlich war“.
Die Ärztin, die Rebecca operiert hat, war, so zumindest die Einschätzung der beiden gerichtlich beauftragten Sachverständigen, nicht befähigt, die von ihr vorgenommene Operation sach- und fachgerecht durchzuführen.
Jetzt muss Rebecca mit einem schwer geschädigten Arm leben und ist seit geraumer Zeit arbeitsunfähig.
Wenn auch schon mit etwas Patina versehen, aber immer noch gültig: „Schuster, bleib bei deinen Leisten“. Arzt/Ärztin, Anwalt/Anwältin – bleib bei dem, was du kannst.
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