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Teil 2 unserer Sommer-Mini-Serie zur Haftung im internationalen Warenhandel: Nachdem wir in Folge 94 geklärt haben, wofür ein Verkäufer nach dem UN-Kaufrecht (CISG) überhaupt haftet, geht es diesmal um die Gegenfrage - wann kommt er aus dieser Haftung wieder raus?
Art. 79 CISG regelt die Befreiung von der Haftung für den Fall, dass die Nichterfüllung auf einem Hinderungsgrund außerhalb des eigenen Einflussbereichs beruht. Johannes und Sascha arbeiten heraus, welche vier Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen müssen - und warum die Norm bewusst so offen formuliert ist, dass sie auf ganz unterschiedliche Fälle passt: von Naturkatastrophen über Kriegshandlungen bis zu gesperrten Handelsrouten.
Anschaulich wird das an einem Fall aus der Praxis, bei dem am Ende sechs- bis achtstellige Summen auf dem Spiel stehen - der sogenannte Fall der vierblättrigen Kleeblätter. Ob und warum sich der Verkäufer darin tatsächlich von seiner Haftung befreien kann, muss man selbst hören.
Ein wichtiger Praxishinweis für alle, die selbst als Zulieferer betroffen sind: Nicht jede Lieferstörung beim eigenen Vorlieferanten führt automatisch zu einer Haftungsbefreiung - wo hier die Grenze zwischen Beschaffungsrisiko und echtem Hinderungsgrund verläuft, erklären die beiden ebenfalls.
Wer die Haftungsgrundlagen aus Teil 1 nachhören möchte, findet sie in Folge 94. Wer sich schon jetzt für aktuelle Sanktions- und Zollfragen interessiert, wird in Folge 21 (US-Zölle) und Folge 92 (Russland-Sanktionen) fündig - beide Themen, die in dieser Folge als Beispiele für Hinderungsgründe eine Rolle spielen.
Viel Spaß beim Hören!
Johannes Brand ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und internationales Wirtschaftsrecht in der Kanzlei BUSE:
https://buse.de/anwaelte/johannes-brand/
Sascha Glaisner ist Vice President Sales Strategies.
Beide sind auf LinkedIn zu finden:
https://www.linkedin.com/in/johannes-brand-llm/
https://www.linkedin.com/in/saschaglaisner/
Und auch Vertrieb trifft Recht hat seinen eigenen LinkedIn-Account, der regelmäßig über neue Episoden informiert:
https://www.linkedin.com/company/103247460/admin/dashboard/
Wer sich zu handels- und vertriebsrechtlichen Themen informieren will, kann das auf Johannes' LinkedIn-Account tun oder Johannes direkt ansprechen. Wer Unterstützung für den Vertrieb im Maschinenbau und der technischen Industrie braucht, findet bei Sascha ein offenes Ohr.
Sommerferien-Sonderformat: Wir starten eine kleine Mini-Serie in drei Teilen zur Haftung im internationalen Warenhandel unter dem UN-Kaufrecht (CISG). Teil 1 klärt die Grundfrage: Wofür haftet ein Verkäufer eigentlich, wenn er seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt - und wie hoch kann der Schaden ausfallen?
Johannes und Sascha zeigen, dass das CISG hier deutlich strenger ist als das deutsche Recht: Nach Art. 45 Abs. 1 lit. b CISG kann der Käufer bereits dann Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer irgendeine Pflicht aus dem Vertrag nicht erfüllt - unabhängig von Verschulden. Anders als im BGB (§ 280 BGB), wo grundsätzlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorausgesetzt wird, kommt es beim UN-Kaufrecht darauf nicht an.
Wer schon wissen will, wie man sich als Verkäufer aus dieser strengen Haftung wieder befreien kann, muss sich noch eine Woche gedulden - das ist Thema von Teil 2 der Serie. Wer die Grundlagen zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts nachlesen möchte, findet sie in Folge 29; zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach CISG und BGB im Vergleich gibt's mehr in Folge 54.
Viel Spaß beim Hören!
Johannes Brand ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und internationales Wirtschaftsrecht in der Kanzlei BUSE:
https://buse.de/anwaelte/johannes-brand/
Sascha Glaisner ist Vice President Sales Strategies.
Beide sind auf LinkedIn zu finden:
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Und auch Vertrieb trifft Recht hat seinen eigenen LinkedIn-Account, der regelmäßig über neue Episoden informiert:
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Wer sich zu handels- und vertriebsrechtlichen Themen informieren will, kann das auf Johannes' LinkedIn-Account tun oder Johannes direkt ansprechen. Wer Unterstützung für den Vertrieb im Maschinenbau und der technischen Industrie braucht, findet bei Sascha ein offenes Ohr.
Ein Prozess läuft, das Gericht hat einen Sachverständigen bestellt, das Gutachten liegt auf dem Tisch - und es ist schlicht falsch. Nicht „falsch" im Sinne von „stützt nicht das, was ich beweisen wollte", sondern falsch in der Sache: falsche Methodik, falsche Anknüpfungstatsachen, eine Begutachtung, die am eigentlichen Problem vorbeigeht. Was jetzt?
Genau das ist das Thema dieser Folge. Johannes Brand und Sascha Glaisner sprechen darüber, was passiert, nachdem ein gerichtliches Sachverständigengutachten vorliegt und aus dem Ruder läuft - und warum das für Unternehmen im Streit um mangelhafte Maschinen, Materialien oder Lieferungen schnell existenziell werden kann. Anhand eines echten Falls aus dem Maschinenbau (Förderleistung, verunreinigte Bauteile, dokumentierter Testlauf) wird greifbar, woran man ein belastbares von einem unzureichenden Gutachten unterscheidet.
Es geht um die entscheidenden Fragen: Nach welchem Maßstab entscheidet der Richter eigentlich, wenn er selbst keine Fachkunde hat (§ 286 ZPO)? Was ist Sache des Gutachters - und was darf ausschließlich das Gericht beurteilen? Welche Angriffspunkte hat eine Partei, wenn die Methodik nicht trägt oder der Sachverständige von falschen Voraussetzungen ausgeht? Und welche Rolle spielen dabei Stellungnahmefrist, Ergänzungsfragen und die mündliche Anhörung des Sachverständigen (§ 411 Abs. 3 ZPO) - bevor als letzte Stufe ein weiteres Gutachten in Betracht kommt (§ 412 ZPO)?
Ein Anschluss an Folge 40 (Beweismittel im Zivilprozess) und Folge 55 (technische Sachverhalte vor Gericht): Dort ging es darum, wie ein Sachverhalt überhaupt ins Verfahren kommt - hier geht es darum, was man tut, wenn das Ergebnis dann nicht stimmt. Warum die eigene Fachkompetenz von Anfang an mit am Tisch sitzen muss und weshalb das Zerlegen eines falschen Gutachtens eine echte Mammutaufgabe ist, hört ihr in der Folge.
Viel Spaß beim Hören!
Johannes Brand ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und internationales Wirtschaftsrecht in der Kanzlei BUSE:
https://buse.de/anwaelte/johannes-brand/
Sascha Glaisner ist darauf spezialisiert, Marketing und Vertrieb strukturiert weiterzuentwickeln und verlässliche Grundlagen für Wachstum zu schaffen.
Beide sind auf LinkedIn zu finden:
https://www.linkedin.com/in/johannes-brand-llm/
https://www.linkedin.com/in/saschaglaisner/
Und auch Vertrieb trifft Recht hat seinen eigenen LinkedIn-Account, der regelmäßig über neue Episoden informiert:
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Wer sich zu handels- und vertriebsrechtlichen Themen informieren will, kann das auf Johannes' LinkedIn-Account tun oder Johannes direkt ansprechen. Wer Unterstützung für den Vertrieb im Maschinenbau und der technischen Industrie braucht, findet bei Sascha ein offenes Ohr.
Ein deutscher Maschinenbauer verkauft mehrere Aluflaschen-Produktionslinien nach Russland - geschlossen lange vor dem russischen Angriff auf die Ukraine, in einer Zeit, in der das Russlandgeschäft für viele Exporteure Alltag war. Dann kommt der Krieg, dann kommen die Sanktionen, und plötzlich darf und kann das Unternehmen nicht mehr liefern. Das russische Vertragspartnerunternehmen zieht vor ein Moskauer Schiedsgericht (MKAS) und erstreitet dort einen Schiedsspruch über mehr als 2,5 Millionen Euro - Schadensersatz, Vertragsstrafe, entgangener Gewinn und Zinsen. Mit diesem Titel in der Hand geht es anschließend nach Deutschland: vollstreckt werden soll beim OLG Stuttgart.
Und genau hier wird es spannend. Denn über das New Yorker Übereinkommen von 1958 haben sich rund 170 Staaten verpflichtet, ausländische Schiedssprüche gegenseitig anzuerkennen und zu vollstrecken - das ist einer der Hauptgründe, warum im internationalen B2B-Geschäft so häufig Schiedsklauseln vereinbart werden. Auf der einen Seite steht also die Vollstreckungspflicht aus einem internationalen Abkommen. Auf der anderen Seite stehen die EU-Russlandsanktionen. Was passiert, wenn beides aufeinandertrifft?
Johannes und Sascha arbeiten sich Schritt für Schritt durch einen der technisch anspruchsvolleren Fälle: Was ist ein Schiedsgericht überhaupt, und warum ist ein Schiedsspruch zunächst nur ein Blatt Papier? Was bedeutet die Ausnahme des "ordre public", der öffentlichen Ordnung? Welche Rolle spielt es, dass der Vertrag vor den Sanktionen geschlossen wurde und es gar nicht mehr um die Lieferung, sondern "nur" um Schadensersatz geht? Und was hat es mit einem möglicherweise befangenen Schiedsrichter auf sich?
Der Fall stammt aus der Urteilssammlung zum UN-Kaufrecht (CISG) und verbindet gleich mehrere Themen, die wir in früheren Folgen bereits angerissen haben - unter anderem Schiedsverfahren (Folgen 34 und 76) sowie das internationale Kaufrecht. Darüber hinaus weitet sich der Blick: Was heißt das für Unternehmen, die heute mit China, den USA oder anderen Märkten Geschäfte machen? Würden Sie noch eine Schiedsklausel mit Sitz in einem politisch heiklen Land unterschreiben? Es geht um Risikomanagement, Exportkontrolle und die Frage, wie verlässlich internationale Verträge in einer sich wandelnden Welt wirklich sind.
Wie das OLG Stuttgart entschieden hat - und warum am Ende trotz eines Millionen-Schiedsspruchs die entscheidende Weiche ganz woanders gestellt wurde - hören Sie in dieser Folge.
Viel Spaß beim Hören!
Johannes Brand ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und internationales Wirtschaftsrecht in der Kanzlei BUSE:
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Sascha Glaisner ist darauf spezialisiert, Marketing und Vertrieb strukturiert weiterzuentwickeln und verlässliche Grundlagen für Wachstum zu schaffen.
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Wer sich zu handels- und vertriebsrechtlichen Themen informieren will, kann das auf Johannes' LinkedIn-Account tun oder Johannes direkt ansprechen. Wer Unterstützung für den Vertrieb im Maschinenbau und der technischen Industrie braucht, findet bei Sascha ein offenes Ohr.
Fehler passieren. Auch im B2B-Vertragsalltag. Die Frage ist nur: wo genau, warum, und was kosten sie am Ende wirklich?
In dieser Folge nehmen sich Johannes und Sascha ein Thema vor, über das im Vertriebs- und Vertragsalltag selten offen gesprochen wird: Fehler im Vertragsmanagement. Angefangen bei der Grundfrage, was ein Fehler eigentlich ist, geht es tief hinein in die Praxis: die Verwechslung von Gewährleistung und Garantie, unwirksame AGB-Klauseln, die im Ernstfall das Genick brechen, ungeklärte interne Zuständigkeiten, verpasste Fristen bei der Wareneingangskontrolle - Stichwort § 377 HGB, wir erinnern uns an Folge 90 zu versteckten Mängeln - und natürlich: Was ist eigentlich, wenn der Fehler nicht im Unternehmen, sondern beim eigenen Anwalt passiert?
Am Ende der Folge geht es um die entscheidende Frage: Wie senkt man die Fehlerquote im Vertragsalltag wirklich nachhaltig? Johannes und Sascha nennen dafür handfeste Hebel - und Sascha liefert zum Schluss eine Einordnung, warum Fehler eigentlich gar nichts Schlimmes sind, sondern etwas sehr Wichtiges für jedes Unternehmen.
Reinhören lohnt sich - gerade wenn im eigenen Unternehmen (oder der eigenen Kanzlei) noch niemand so richtig definiert hat, wer eigentlich wofür zuständig ist.
Viel Spaß beim Hören!
Johannes Brand ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und internationales Wirtschaftsrecht in der Kanzlei BUSE:
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Sascha Glaisner ist Vice President Sales Strategies.
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Die Ware ist geliefert, untersucht und abgenommen - und trotzdem taucht Monate später ein Mangel auf, den man bei der Wareneingangskontrolle schlicht nicht sehen konnte. Was dann gilt, ist Gegenstand der 90. Folge von Vertrieb trifft Recht.
Johannes und Sascha nehmen das Thema versteckte Mängel systematisch auseinander und knüpfen dabei an frühere Folgen zu Gewährleistung (Folge 8 und 28), zur Mängelrüge nach § 377 HGB (Folge 70) und zur Verjährung an. Ausgangspunkt war ein Kommentar auf LinkedIn, der Johannes deutlich gemacht hat, dass das Thema mehr verdient als eine schnelle Antwort.Im Mittelpunkt stehen zwei Hürden, die Käufer kennen und richtig einordnen müssen. Die erste ist die Rügeobliegenheit: Versteckte Mängel - solche, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren - führen nicht zum sofortigen Rechtsverlust. § 377 Abs. 2 HGB sieht ausdrücklich vor, dass die Anzeigepflicht erst dann einsetzt, wenn der Mangel sich zeigt. Wann ein Mangel als nicht erkennbar gilt, ist jedoch keine pauschale Frage, sondern eine Einzelfallabwägung, die von der Art der Ware, dem Stand der Technik und den Anforderungen der Rechtsprechung abhängt - von Maschinenbauteilen bis zu Chemikalien und Lebensmittelgrundstoffen.Die zweite Hürde ist die Verjährung. Die Zweijahresfrist beginnt mit dem Lieferzeitpunkt und läuft unabhängig davon, wann der Mangel sichtbar wird. Entscheidend bleibt, dass der Käufer nachweisen kann, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war. Nur in Ausnahmefällen verlängert sich der zeitliche Rahmen - etwa wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn es sich um einen sogenannten Weiterfressermangel handelt, bei dem ein Defekt einer Komponente zu Folgeschäden an anderen Teilen des Produkts oder der Gesamtanlage führt.Praktisch besonders relevant: die Wareneingangskontrolle. Johannes betont, dass technisch gut aufgestellte Unternehmen ihre Prüfprozesse häufig nicht mit den rechtlichen Anforderungen abgestimmt haben, die Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Untersuchung stellt. Wer im Streitfall nachweisen will, dass ein Mangel tatsächlich nicht erkennbar war, braucht dafür eine Wareneingangskontrolle, die auch juristisch trägt - nicht nur technisch.Eine eigene Folge zur Wareneingangskontrolle mit konkreten Fallbeispielen ist bereits angekündigt.
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Johannes Brand ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und internationales Wirtschaftsrecht in der Kanzlei BUSE:
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Sascha Glaisner ist Vice President Sales Strategies.
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Johannes und Sascha sprechen in der 89. Folge von Vertrieb trifft Recht über eine BGH-Entscheidung aus dem vergangenen Jahr, die aus der Pandemiebeschaffung von Masken 2020 stammt.
Ausgangspunkt ist das Open-House-Verfahren, mit dem die Bundesrepublik im Frühjahr 2020 Schutzmasken zu festgelegten Konditionen einkaufte - mit dem 30. April 2020 als vertraglich fixiertem Liefertermin. Als sich Lieferungen verzögerten, erklärte der Bund den Rücktritt, ohne zuvor eine Frist zu setzen - gestützt auf eine Klausel, die den Vertrag als Fixgeschäft einordnete.
Die Folge nimmt sich die Frage vor, ob das wirklich ein Fixgeschäft war: Reicht eine andauernde Pandemielage aus, um ein Fixgeschäft zu begründen? Und was bedeutet es, wenn der Bund selbst Lieferslots verschoben hat?
Im Mittelpunkt steht außerdem die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts und die AGB-Kontrolle der Klausel mit dem Fixtermin selbst. Wir bleiben dran und berichten, sobald entschieden ist.
Viel Spaß beim Hören!
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Sascha Glaisner ist darauf spezialisiert, Marketing und Vertrieb strukturiert weiterzuentwickeln und verlässliche Grundlagen für Wachstum zu schaffen.
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Johannes und Sascha sprechen in der 88. Folge von Vertrieb trifft Recht über Verjährung - und zwar nicht erst dann, wenn es zu spät ist. Ausgangspunkt ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB und deren Beginn nach § 199 BGB: Die Frist läuft nicht ab Lieferung, sondern ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte oder hätte haben müssen. Wer also Ende 2026 feststellt, dass eine Forderung zu verjähren droht, muss sich fragen: Wann entstand der Anspruch - und wusste ich davon?
Davon zu unterscheiden ist die Gewährleistungsverjährung nach § 438 BGB: Sie beträgt zwei Jahre, beginnt aber mit der Ablieferung der Sache - unabhängig vom Jahresende. Das macht sie zu einer Frist, die zu jedem Zeitpunkt des Jahres ablaufen kann, ohne dass man es auf dem Schirm hat.
Daneben beleuchtet die Folge, warum Verjährungen überhaupt eintreten: schlechte interne Prozesse, fehlende Fristenkontrolle, Zuständigkeitswechsel, unklare Saldierungen. Und was man tun kann, wenn die Frist droht: von der Hemmung durch Verhandlungen über den Mahnbescheid bis hin zur Klage - und warum man dafür Vorlaufzeit braucht.
Am Ende beantwortet die Folge die Frage aus dem Titel: Warum ist jetzt der richtige Zeitpunkt, sich mit Verjährung zu beschäftigen? Weil die Antwort darauf nicht "Ende November" lautet - sondern "dauernd".
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Jeden Freitag sprechen Sascha und Johannes über rechtliche Themen, die den B2B-Handel und den Vertrieb bewegen. Es geht um Incoterms, um AGB und Vertragsmanagement, um grenzüberschreitende Kauf- und Lieferverträge, Sicherung durch Akkreditive oder Bürgschaften, die Verhandlung und gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen.
Folge 43 über EXW vs. FCA, Folge 61 über die D-Klauseln, Folge 73 über die C-Klauseln - Incoterms sind bei Vertrieb trifft Recht ein Dauerbrenner. Aber eines haben Johannes und Sascha dabei bislang ausgelassen: das Grundgerüst, das hinter allen elf Klauseln steckt.
In der 87. Folge holt Johannes das nach. Jede Incoterms-Klausel ist nach demselben Schema aufgebaut - A1 bis A10 für den Verkäufer, B1 bis B10 für den Käufer, Punkt für Punkt spiegelbildlich gegenübergestellt. Wer dieses Gerüst kennt, versteht jede Klausel schneller und erkennt sofort, wo die entscheidenden Unterschiede liegen.
Die Incoterms lassen sich in drei Blöcke unterteilen: Block 1 umfasst die Hauptpflichten - allgemeine Verpflichtungen (A1/B1), Lieferung und Übernahme (A2/B2) sowie Gefahrübergang (A3/B3). Hier zeigt sich zum Beispiel, warum bei EXW die Gefahr schon vor der Fabrikhalle auf den Käufer übergeht, während der Verkäufer bei DAP bis zur Entladestelle im Bestimmungsland haftet. Block 2 behandelt die untergeordneten Verträge - also wer den Beförderungsvertrag abschließen muss (A4/B4) und wer die Versicherung schuldet (A5/B5). Bei F-Klauseln liegt der Transport beim Käufer, bei C- und D-Klauseln beim Verkäufer. Block 3 schließlich deckt das ab, was auf den ersten Blick weniger dramatisch wirkt - Dokumente, Zollformalitäten, Kosten, Verpackung und Benachrichtigungspflichten -, das aber in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird: Wer zieht das Akkreditiv? Wer kümmert sich um die Verzollung? Wer gibt dem anderen rechtzeitig Bescheid?
Zum zweijährigen Jubiläum von Vertrieb trifft Recht gibt es auch Zahlen: Über 5.900 Downloads in zwei Jahren - für eine rechtliche Nische im B2B-Bereich ein starkes Signal.
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Johannes Brand ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und internationales Wirtschaftsrecht in der Kanzlei BUSE:
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Johannes und Sascha machen es in der 86. Folge von Vertrieb trifft Recht anders als gewohnt: Statt eines klassischen Themenblocks gibt es einen AGB-Quiz - vier Klauseln, die in der Praxis wirklich so verwendet werden, und die Frage, ob sie wirksam sind oder nicht.
Eine Klausel, die erklärt, dass die Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt seien und damit keine AGB vorlägen. Eine Preisanpassungsklausel, die dem Lieferanten das Recht gibt, bei Rohstoff- und Energiekostenänderungen von mehr als 5 % die Preise anzupassen - ohne Anpassung nach unten und ohne Loslösungsmöglichkeit für den Käufer. Ein Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit, der auf den ersten Blick korrekt wirkt, aber eine entscheidende Rückausnahme vermissen lässt. Eine Mängelrügeklausel mit einer 24-Stunden-Frist nach Lieferung.
Johannes stellt die Klausel vor, Sascha darf raten und Johannes löst auf.
Viel Spaß beim Hören (und Mitraten)!
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