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Der EuGH hat am 20.06.2024 in zwei Urteilen Vorlagen zur Auslegung des Art. 82 DS-GVO und zwar zur Bemessung des immateriellen Schadensersatzes entschieden. Wenngleich auf den ersten Blick nicht viel Neues entschieden wurde, zeigt der zweite Blick, dass wesentliche Aspekte in der Auslegung des Art. 82 DSGVO hinzukamen und bestätigt wurden.
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