Mehr machen, mehr wollen
Diesmal war ich in Lübeck bei Ina und Lea… und wir haben diskutiert.
Die beiden machen beim
SM Lübeck e.V. Vereinsarbeit, die weit über den Stammtisch im Hinterzimmer hinausgeht:
Themenstammtische, Workshops, Beratung, Vermittlung zu Ärztinnen, Polizei und Ämtern, dazu Stände auf dem CSD und auf dem Weihnachtsmarkt. Die
Gemeinnützigkeit haben sie im zweiten Anlauf bekommen, nachdem die Satzung vorher neunmal durch die Vorabprüfung gefallen war.
Wir sprechen darüber, warum es 2026 überhaupt noch Vereine und eine Szene braucht, wenn Social Media doch längst alles erklärt und kommerzielle Anbieter alles abdecken. Und darüber, wie viel BDSM die Öffentlichkeit sehen muss, sehen darf und wo die Grenze verläuft – zwischen Halsband und Ehering, zwischen Sichtbarkeit und Belästigung.
Ina und Lea erzählen von Eltern, denen wegen ihrer Sexualität die Erziehungsfähigkeit angezweifelt wurde, von einer Ärztin, die vor lauter Spuren die Diagnose übersehen hat, und von einer Fortbildung, nach der fast alle im Raum feststellten: irgendwas damit hatte ich wohl auch schon mal zu tun. Dabei geht es auch um Konsens und informierten Konsens – und um die Frage, ab wann das Erklären den Reiz totredet.
Außerdem geht es um den kleinsten gemeinsamen Nenner auf Partys, um Räume, in denen alles erlaubt sein darf, um Ehrenamt, Geld und Locations, und um die These, dass BDSM keine „Spielart“ ist, sondern eine sexuelle Identität.
Eine Folge über Vereinsarbeit, Sichtbarkeit, Gemeinnützigkeit, Konsens und die Frage, warum es Menschen braucht, die das alles machen.
Kontakt zu Ina:
Kontakt zu Lea:
Nachgeschlagen: Steht „Sexualität“ im Gemeinnützigkeitsrecht?
Ich hatte im Gespräch behauptet, das Wort stehe nicht im Gesetz. Ina hat widersprochen. Ich habe versprochen nachzulesen, also hier das Ergebnis.
Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke steht in § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und ist dort abschließend in 27 Nummern aufgezählt. „Sexualität“ und „sexuell“ kommen darin nicht vor. Es gibt weder einen Zweck „Förderung der Sexualität“ noch „sexuelle Bildung“.
Sehr wohl erfasst ist aber die geschlechtliche Identität und Orientierung. Der letzte Halbsatz von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO lautet:
„… Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.“
Dieser Halbsatz wurde erst mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingefügt und ist seitdem der Anknüpfungspunkt, über den zum Beispiel LSBTI-Vereine als gemeinnützig anerkannt werden. Bemerkenswert ist die Wortwahl: Das Gesetz sagt zweimal „geschlechtlich“ und nicht „sexuell“. Das wird in der Fachliteratur als unpräzise kritisiert, weil geschlechtliche Identität und sexuelle Orientierung eben nicht dasselbe sind.
Ein zweiter geschlechtsbezogener Zweck steht in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 18 AO: „die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“.
Kurz gesagt: Sexualität als solche ist kein Förderzweck. Geschlechtliche Identität und Orientierung sind es, im Sinne des Schutzes vor Diskriminierung, seit 2020 ausdrücklich. Wer eine Satzung darauf aufbaut, argumentiert also nicht über „Sexualität“, sondern über Diskriminierungsschutz. Genau daran hängt, ob so ein Antrag durchgeht oder nicht.
Erwähnte Links
SM Lübeck e.V. – mit Bindestrich und mit Ü. Ohne landest du bei der Seemannsmission.§ 52 AO – Gemeinnützige Zwecke§ 228 StGB – EinwilligungFolge 110 mit Ina – „Multiflexibel mit Anlauf“Unvernunft Live 176 – „BDSM nicht BDSMerInnen erklären“Mehr zur Folge
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