In den allermeisten Fällen stehen Betriebsräte vollkommen hinter den Arbeitnehmern. Und auch wenn Arbeitnehmer mal "Mist" gebaut haben, können sie sich im Regelfall der Unterstützung sicher sein.
Dass dies auch mal anders aussehen kann, zeigt die
"WhatsApp-Entscheidung" des Bundesarbeitsgericht. Ein Arbeitnehmer hat sich im WhatsApp-Chat
beleidigend über Vorgesetzte und Arbeitskollegen geäußert - und erhielt sofort die außerordentliche fristlose Kündigung.
Der
Hinweis an den Arbeitgeber kam vom
Betriebsratsvorsitzenden. Das führt zu der Frage:
- Ist ein Betriebsratsvorsitzender rechtlich und moralisch verpflichtet, solche Äußerungen an den Arbeitgeber zu melden?
- Hat der Betriebsrat eine solche rechtliche und moralische Pflicht?
- Wo verläuft die Grenze, bis zu der Betriebsräte die Arbeitnehmerinteressen zu schützen haben?
Das sind Themen, die ich in dieser Folge behandelt habe.
Ich wünsche Dir viel Spaß bei dieser Folge.
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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