Überstunden sind immer wieder ein Streitpunkt zwischen dem Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Arbeitgeber will Überstunden zügig anordnen dürfen, während der Betriebsrat (zurecht) auf seine
Mitbestimmungsrechte verweist. Streitigkeiten sind bei dieser Ausgangssituation vorprogrammiert.
Gerade weil das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auch in
Eilfällen besteht, schließen Betriebsparteien nicht selten eine
Betriebsvereinbarung zu dieser Thematik. In einer solchen Betriebsvereinbarung bekommen Arbeitgeber häufig eine bestimmte
Flexibilität, müssen im Gegenzug aber die Grenzen und Maßgaben der Betriebsvereinbarung beachten.
Dass eine solche Betriebsvereinbarung für den Arbeitgeber
kein Freifahrtsschein für die unbegrenzte Anordnung von Überstunden ist, verdeutlicht eine jüngere
Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts.
In dieser Folge stelle ich Dir vor,
- worum es in der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ging,
- was genau in der Betriebsvereinbarung "Flexibilisierung Arbeitszeit" der Betriebsparteien geregelt gewesen ist,
- wie der Arbeitgeber sich im Beschlussverfahren verteidigt hat und
- wie das Gericht den Fall entschieden hat.
Ich wünsche Dir viel wertvolle Erkenntnisse!
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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