Das Thema
Arbeitszeiterfassung begleitet Arbeitgeber und Betriebsräte nun schon eine ganze Weile. Angefangen mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019, hat das
Bundesarbeitsgericht dann im Jahr 2022 sogar die unmittelbare Verpflichtung von Arbeitgebern gesehen, die Arbeitszeit bereits heute zu erfassen. Hintergrund: Der
Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern.
Auf politischer Ebene gibt es schon relativ lange die Zusage, sich dieser Thematik anzunehmen. Und nun ist er endlich da: Der
Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Arbeitszeiterfassung!
Gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeiterfassung sind auch dringend erforderlich. Denn bis auf die vom Bundesarbeitsgericht statuierte Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist vieles im Unklaren:
- Wer soll die Arbeitszeit erfassen?
- Wie kann die Arbeitszeit erfasst werden?
- Betrifft die Arbeitszeiterfassung auch leitende Angestellte?
- Welche Gestaltungsspielräume bestehen hier für Tarifvertragsparteien und Betriebsparteien?
Auf alle diese Fragen geht der neue Referentenentwurf ein. In dieser Folge zeige ich Dir die
wesentlichen Regelungen des Referentenentwurfs (nach Maßgabe der Gesetzesbegründung), die
Gestaltungsmöglichkeiten von Betriebsräten und bringe Dich auf den neusten Stand.
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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