Die Betriebswirklichkeit ist heute eine vollkommen andere als noch vor Jahrzehnten.
Heute gibt es nicht mehr die "One-size-fits-all"-Lösung im Betrieb, die alle Bereiche und Mitarbeiter im Betrieb zufriedenstellt. Zunehmend müssen Betriebsräte ganz genau hinschauen, welchen Bedarf die Bereiche und Einheiten im Betrieb haben.
Klingt nach einer Herkules-Aufgabe für Betriebsräte angesichts der immer größeren Aufgabenflut? Ja, das ist es durchaus. Doch der Betriebsrat kann sich rechtlich selbst behelfen. So hat Dein Gremium die rechtliche Möglichkeit, Arbeitsgruppen nach
§ 28a BetrVG zu bilden. Mit solchen Arbeitsgruppen haben Betriebsräte die Möglichkeit, den Spagat zwischen
- spezifischen Reglungen und
- einer ressourcenschonenden Betriebsratsarbeit
zu schaffen.
In dieser Folge gehe ich eingehend auf die Arbeitsgruppen nach § 28a BetrVG ein. Ich zeige Dir die
rechtlichen Grundlagen auf und erkläre Dir, welchen
Voraussetzungen die Gründung von Arbeitsgruppen unterliegt.
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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