Immer wieder gibt es Streit darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat die
Namen der schwerbehinderten Arbeitnehmer im Betrieb sowie der Gleichgestellten mitzuteilen. Arbeitgeber machen häufig Einwände geltend.
So begründen Arbeitgeber ihre Entscheidung über die Nichtoffenlegung häufig damit, dass dem
datenschutzrechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen. Das ist ein Punkt, auf den wir in der nächsten Folge eingehen werden.
Der
Schwerpunkt dieser Folge liegt auf folgenden Fragen:
- Hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Auskunft über die schwerbehinderten Arbeitnehmer im Betrieb?
- Liegt eine Betriebsratsaufgabe auch dann noch vor, wenn eine Schwerbehindertenvertretung bereits gewählt worden ist?
- Auf welche Pflichten zur Aufgabenwahrnehmung kann sich der Betriebsrat insoweit berufen?
- Muss der Arbeitgeber auch die Namen der schwerbehinderten leitenden Angestellten offenlegen?
Diese Fragen beantworte ich Dir in dieser Folge anhand einer aktuellen
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Diese Entscheidung werde ich Dir in zwei Schritten vorstellen:
(1) Erstmal zeige ich Dir auf, ob der Anspruch des Betriebsrats auf Offenlegung der schwerbehinderten Arbeitnehmer im Grundsatz besteht.
(2) In der kommenden Folge gehe ich darauf ein, ob der Arbeitgeber dem Anspruch datenschutzrechtliche Einwände entgegensetzen kann.
Viel Spaß dabei!
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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