
Sign up to save your podcasts
Or


Moin aus Hamburg und herzlich Willkommen zu Folge 123 unseres Podcasts. Heute ist Freitag, der 17. Februar 2023.
Und diese Themen haben wir heute für Sie:
_WERBUNG
Informieren Sie sich über neue Produkte, aktuelle Branchentrends und starke Messe-Angebote von BMW, Mercedes-Benz und Opel. Sammeln Sie wertvolle IDD-Stunden und netzwerken Sie ganz nebenbei mit Kollegen und Branchengrößen!
Am 9. März, im MOC München.
Im Gespräch
In eigener Sache
Das Thema: Weiterentwicklungspotenziale in der Arbeitskraftabsicherung.
Doch damit nicht genug. Die Sendung ist vollgepackt mit zwei Entscheider-Interviews, Wenzels mittelscharfem Senf, News – und ein ganz neues Format haben wir auch für Sie: Jöhnkes Fallstricke, in dem Rechtsanwalt Björn Jöhnke kurz und kompakt wichtige Urteile für Vermittler bespricht.
Die News der Woche
Aber der Reihe nach: Der Rechenfehler unterlief den Studienautoren in der ersten Fassung der Studie vom Mai 2022. Und die Begründung der Kommission lautet so: „Kantar bestätigte, dass für die analysierte Stichprobe, die 176 Finanzprodukte umfasste, die Kosten für Produkte mit Anreizen 24 bis 26 Prozent höher sind als für Produkte ohne Anreize und nicht 35 Prozent, wie zuvor berichtet.“ Im Klartext: Produkte, die mit Provision verkauft wurden, sind laut Studie im Schnitt nur etwa ein Viertel teurer als Produkte, die ohne Provision verkauft wurden. Und nicht 35 Prozent teurer.
Und jetzt? Mit einem lapidaren „Schwamm drüber“ ist die Sache jedenfalls nicht aus der Welt geschafft. Denn die falschen 35 Prozent sind nicht einfach irgendeine Zahl. Sie sind ein wesentliches Argument für die Befürworter eines Provisionsverbots in der EU – das da lautet: Gegen Provision vermittelte Produkte sind für Kleinanleger viel zu teuer. Schon klar: Auch ein Viertel höhere Kosten sind nun mal höhere Kosten – und am Ende viel Geld. Gleichwohl dürfte der Fehler den Gegnern des Provisionsverbots in die Hände spielen.
Der Vermittlerverband Votum hat sich als erstes zu Wort gemeldet – und zieht sogar den korrigierten Wert in Zweifel. McGuinness stehe vor einem „Scherbenhaufen“, unkt Votum-Vorstand Martin Klein – und hat gleich mal eine Botschaft in Richtung Brüssel: „Die fehlerhafte Kantar-Studie kann keine Grundlage für so eine richtungsweisende politische Diskussion sein“, sagt er und fordert die Kommissarin dazu auf, „öffentlich zurückzurudern“. Es könne nicht sein, dass auf Basis falscher Berechnungen über die Zukunft von hunderttausenden Finanzberatern diskutiert werde – zumal Votum keinen Einblick in die Datengrundlage der Studie bekommen habe. „Wohin diese Intransparenz führt, sehen wir nun auf öffentlicher Bühne. Das ist peinlich“, so das Fazit Kleins.
Jingle
Was war geschehen? Nun, die Klägerin hatte zusammen mit einem weiteren Versicherungsnehmer im Herbst 2002 fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungsverträge abgeschlossen. Versicherungsbeginn waren der 1. November und der 1. Dezember. 2016 und 2017 kündigten sie ihre Verträge. 2018 widersprachen sie ihnen dann aber noch zusätzlich und wollten sie rückabwickeln lassen.
Warum? Knackpunkt war ein Fehler, den der Versicherer beim Widerspruchsrecht begangen hatte. Er hatte darin das Recht zum „schriftlichen Widerspruch“ erwähnt. Laut damals gültigem Versicherungsvertragsgesetz hätte aber auch die Textform genügt. Der Unterschied liegt darin, dass für den schriftlichen Widerspruch die eigenhändige Unterschrift nötig ist. Für die Textform reicht auch eine E-Mail oder sogar Whatsapp-Nachricht.
Die Klägerin wollte diesen Fehler offenbar nutzen, um Jahre später noch ihre Verträge rückwirkend loszuwerden. Doch schon die Vorinstanzen – Kammergericht und Landgericht Berlin – lehnten das ab. Der Versuch widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in Paragraf 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschrieben ist. Das Berufungsgericht meinte etwa: „Der Fehler in der Belehrung kann die Klägerin nicht ernsthaft davon abgehalten haben, dem Vertrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu widersprechen.“ Stattdessen habe der Versicherer ein „schutzwürdiges Vertrauen“ darin gehabt, dass der Vertrag fortbesteht.
Dem Argument folgte nun auch der BGH: Das Widerspruchsrecht auszuüben, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, der dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit nimmt, „sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben“. Denn das stelle eine „nur geringfügige, im Ergebnis folgenlose Verletzung der Pflicht des Versicherers zur ordnungsgemäßen Belehrung“ dar (Aktenzeichen: IV ZR 353/21).
Jingle
So weit, so solide. Doch die Zahlen zeigen auch etwas anderes, nämlich welch scheues Reh der private Anleger offenbar immer noch ist. Und wie er sich von fallenden Kursen beeindrucken lässt. Über zehn Jahre lang brauchten Publikumsfonds per Saldo kein Geld zurückzuzahlen – die Zuflüsse überwogen jedes Jahr die Abflüsse. Aber in dieser Zeit ging es mit nur kurzen Pausen an den Märkten stetig bergauf. Diese starke Serie hat die Krise nun beendet, die Kurse brachen kräftig ein. Und aus Publikumsfonds flossen 4,2 Milliarden Euro ab. Deutlich weniger nervös wirken hingegen die Großinvestoren. Denn die für sie aufgelegten Spezialfonds verzeichneten im vergangenen Jahr weiterhin Zuflüsse – die Menschen haben weiter eingezahlt. 62 Milliarden Euro, um mal genau zu sein.
Und was noch tiefer blicken lässt: 56 Milliarden von besagten 62 Milliarden Euro haben ausdrückliche Altersvorsorgeeinrichtungen eingesammelt. Im Jahr davor waren es noch 19 Milliarden Euro weniger. Wie der BVI ausgerechnet hat, sind Altersvorsorgeeinrichtungen – also Pensionsfonds – mit 669 Milliarden Euro die größte Anlegergruppe in Deutschland. Danach kommen Versicherer mit 528 Milliarden Euro. Es sieht so aus, als sei das Geld dort in wesentlich festeren Händen als bei den Publikumsfonds.
Jingle
Wie der GDV auf Basis eigener Berechnungen meldet, sind seit dem Jahr 2000 rund 2,7 Millionen neue Wohngebäude entstanden. Davon über 32.000 in Überschwemmungsgebieten. Pro Jahr kamen also etwa 1.000 bis 2.400 neue Wohngebäude in den Risikogebieten hinzu, rechnet der Verband vor.
Der GDV nutzt die aktuelle Erhebung, um erneut nach tiefgreifenden Änderungen des Bau- und Planungsrechts zu rufen. Asmussen stellt klar: „Nur durch klimaangepasstes Bauen können die volkwirtschaftlichen Schäden der Zukunft durch Klimaänderungen und Extremwetterereignisse verringert werden.“ Doch in den geltenden Bauvorschriften ist davon noch nichts zu spüren, findet die Versicherungslobby. Das Schutzziel „Klimaangepasstes Bauen“ müsse daher in die Baugesetzgebung aufgenommen werden.
Auch für bestehende Gebäude wünscht sich der GDV mehr Schutzmaßnahmen, um die Folgen aus Überschwemmungen und Starkregenereignissen besser einzudämmen. „Prävention und Klimafolgenanpassung sind der Dreh- und Angelpunkt, damit Schäden durch Naturkatastrophen und damit Versicherungsprämien finanziell nicht aus dem Ruder laufen“, so Asmussen. Die Versicherungswirtschaft setze sich daher für ein Gesamtkonzept aus Prävention, Klimafolgenanpassung und Versicherung ein.
Das GDV-Konzept sieht vor, alle Wohngebäude gegen alle Naturgefahren zu versichern – und zwar auf Basis eines „Opt-out“-Modells. Im Klartext: Den bereits bestehenden Gebäudeversicherungen soll ab einem Stichtag X automatisch eine Elementarschutz-Absicherung hinzugefügt werden – es sei denn, Kunden widersprechen diesem Automatismus ausdrücklich. Dafür braucht es allerdings eine gesetzliche Grundlage. „Neue Verträge schließen den Schutz ohnehin ein“, heißt es beim GDV.
Das Schwerpunktthema
Und das war es mit dieser Podcast-Folge. Verpassen Sie keine weitere und abonnieren Sie „Die Woche“ überall dort, wo es Podcasts gibt.
Dann hören wir uns auch garantiert am kommenden Freitag wieder. Bis dahin gilt: Bleiben Sie optimistisch, genießen Sie das Wochenende und kommen Sie gut in die neue Woche.
Abspann
By Karen Schmidt, Andreas HarmsMoin aus Hamburg und herzlich Willkommen zu Folge 123 unseres Podcasts. Heute ist Freitag, der 17. Februar 2023.
Und diese Themen haben wir heute für Sie:
_WERBUNG
Informieren Sie sich über neue Produkte, aktuelle Branchentrends und starke Messe-Angebote von BMW, Mercedes-Benz und Opel. Sammeln Sie wertvolle IDD-Stunden und netzwerken Sie ganz nebenbei mit Kollegen und Branchengrößen!
Am 9. März, im MOC München.
Im Gespräch
In eigener Sache
Das Thema: Weiterentwicklungspotenziale in der Arbeitskraftabsicherung.
Doch damit nicht genug. Die Sendung ist vollgepackt mit zwei Entscheider-Interviews, Wenzels mittelscharfem Senf, News – und ein ganz neues Format haben wir auch für Sie: Jöhnkes Fallstricke, in dem Rechtsanwalt Björn Jöhnke kurz und kompakt wichtige Urteile für Vermittler bespricht.
Die News der Woche
Aber der Reihe nach: Der Rechenfehler unterlief den Studienautoren in der ersten Fassung der Studie vom Mai 2022. Und die Begründung der Kommission lautet so: „Kantar bestätigte, dass für die analysierte Stichprobe, die 176 Finanzprodukte umfasste, die Kosten für Produkte mit Anreizen 24 bis 26 Prozent höher sind als für Produkte ohne Anreize und nicht 35 Prozent, wie zuvor berichtet.“ Im Klartext: Produkte, die mit Provision verkauft wurden, sind laut Studie im Schnitt nur etwa ein Viertel teurer als Produkte, die ohne Provision verkauft wurden. Und nicht 35 Prozent teurer.
Und jetzt? Mit einem lapidaren „Schwamm drüber“ ist die Sache jedenfalls nicht aus der Welt geschafft. Denn die falschen 35 Prozent sind nicht einfach irgendeine Zahl. Sie sind ein wesentliches Argument für die Befürworter eines Provisionsverbots in der EU – das da lautet: Gegen Provision vermittelte Produkte sind für Kleinanleger viel zu teuer. Schon klar: Auch ein Viertel höhere Kosten sind nun mal höhere Kosten – und am Ende viel Geld. Gleichwohl dürfte der Fehler den Gegnern des Provisionsverbots in die Hände spielen.
Der Vermittlerverband Votum hat sich als erstes zu Wort gemeldet – und zieht sogar den korrigierten Wert in Zweifel. McGuinness stehe vor einem „Scherbenhaufen“, unkt Votum-Vorstand Martin Klein – und hat gleich mal eine Botschaft in Richtung Brüssel: „Die fehlerhafte Kantar-Studie kann keine Grundlage für so eine richtungsweisende politische Diskussion sein“, sagt er und fordert die Kommissarin dazu auf, „öffentlich zurückzurudern“. Es könne nicht sein, dass auf Basis falscher Berechnungen über die Zukunft von hunderttausenden Finanzberatern diskutiert werde – zumal Votum keinen Einblick in die Datengrundlage der Studie bekommen habe. „Wohin diese Intransparenz führt, sehen wir nun auf öffentlicher Bühne. Das ist peinlich“, so das Fazit Kleins.
Jingle
Was war geschehen? Nun, die Klägerin hatte zusammen mit einem weiteren Versicherungsnehmer im Herbst 2002 fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungsverträge abgeschlossen. Versicherungsbeginn waren der 1. November und der 1. Dezember. 2016 und 2017 kündigten sie ihre Verträge. 2018 widersprachen sie ihnen dann aber noch zusätzlich und wollten sie rückabwickeln lassen.
Warum? Knackpunkt war ein Fehler, den der Versicherer beim Widerspruchsrecht begangen hatte. Er hatte darin das Recht zum „schriftlichen Widerspruch“ erwähnt. Laut damals gültigem Versicherungsvertragsgesetz hätte aber auch die Textform genügt. Der Unterschied liegt darin, dass für den schriftlichen Widerspruch die eigenhändige Unterschrift nötig ist. Für die Textform reicht auch eine E-Mail oder sogar Whatsapp-Nachricht.
Die Klägerin wollte diesen Fehler offenbar nutzen, um Jahre später noch ihre Verträge rückwirkend loszuwerden. Doch schon die Vorinstanzen – Kammergericht und Landgericht Berlin – lehnten das ab. Der Versuch widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in Paragraf 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschrieben ist. Das Berufungsgericht meinte etwa: „Der Fehler in der Belehrung kann die Klägerin nicht ernsthaft davon abgehalten haben, dem Vertrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu widersprechen.“ Stattdessen habe der Versicherer ein „schutzwürdiges Vertrauen“ darin gehabt, dass der Vertrag fortbesteht.
Dem Argument folgte nun auch der BGH: Das Widerspruchsrecht auszuüben, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, der dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit nimmt, „sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben“. Denn das stelle eine „nur geringfügige, im Ergebnis folgenlose Verletzung der Pflicht des Versicherers zur ordnungsgemäßen Belehrung“ dar (Aktenzeichen: IV ZR 353/21).
Jingle
So weit, so solide. Doch die Zahlen zeigen auch etwas anderes, nämlich welch scheues Reh der private Anleger offenbar immer noch ist. Und wie er sich von fallenden Kursen beeindrucken lässt. Über zehn Jahre lang brauchten Publikumsfonds per Saldo kein Geld zurückzuzahlen – die Zuflüsse überwogen jedes Jahr die Abflüsse. Aber in dieser Zeit ging es mit nur kurzen Pausen an den Märkten stetig bergauf. Diese starke Serie hat die Krise nun beendet, die Kurse brachen kräftig ein. Und aus Publikumsfonds flossen 4,2 Milliarden Euro ab. Deutlich weniger nervös wirken hingegen die Großinvestoren. Denn die für sie aufgelegten Spezialfonds verzeichneten im vergangenen Jahr weiterhin Zuflüsse – die Menschen haben weiter eingezahlt. 62 Milliarden Euro, um mal genau zu sein.
Und was noch tiefer blicken lässt: 56 Milliarden von besagten 62 Milliarden Euro haben ausdrückliche Altersvorsorgeeinrichtungen eingesammelt. Im Jahr davor waren es noch 19 Milliarden Euro weniger. Wie der BVI ausgerechnet hat, sind Altersvorsorgeeinrichtungen – also Pensionsfonds – mit 669 Milliarden Euro die größte Anlegergruppe in Deutschland. Danach kommen Versicherer mit 528 Milliarden Euro. Es sieht so aus, als sei das Geld dort in wesentlich festeren Händen als bei den Publikumsfonds.
Jingle
Wie der GDV auf Basis eigener Berechnungen meldet, sind seit dem Jahr 2000 rund 2,7 Millionen neue Wohngebäude entstanden. Davon über 32.000 in Überschwemmungsgebieten. Pro Jahr kamen also etwa 1.000 bis 2.400 neue Wohngebäude in den Risikogebieten hinzu, rechnet der Verband vor.
Der GDV nutzt die aktuelle Erhebung, um erneut nach tiefgreifenden Änderungen des Bau- und Planungsrechts zu rufen. Asmussen stellt klar: „Nur durch klimaangepasstes Bauen können die volkwirtschaftlichen Schäden der Zukunft durch Klimaänderungen und Extremwetterereignisse verringert werden.“ Doch in den geltenden Bauvorschriften ist davon noch nichts zu spüren, findet die Versicherungslobby. Das Schutzziel „Klimaangepasstes Bauen“ müsse daher in die Baugesetzgebung aufgenommen werden.
Auch für bestehende Gebäude wünscht sich der GDV mehr Schutzmaßnahmen, um die Folgen aus Überschwemmungen und Starkregenereignissen besser einzudämmen. „Prävention und Klimafolgenanpassung sind der Dreh- und Angelpunkt, damit Schäden durch Naturkatastrophen und damit Versicherungsprämien finanziell nicht aus dem Ruder laufen“, so Asmussen. Die Versicherungswirtschaft setze sich daher für ein Gesamtkonzept aus Prävention, Klimafolgenanpassung und Versicherung ein.
Das GDV-Konzept sieht vor, alle Wohngebäude gegen alle Naturgefahren zu versichern – und zwar auf Basis eines „Opt-out“-Modells. Im Klartext: Den bereits bestehenden Gebäudeversicherungen soll ab einem Stichtag X automatisch eine Elementarschutz-Absicherung hinzugefügt werden – es sei denn, Kunden widersprechen diesem Automatismus ausdrücklich. Dafür braucht es allerdings eine gesetzliche Grundlage. „Neue Verträge schließen den Schutz ohnehin ein“, heißt es beim GDV.
Das Schwerpunktthema
Und das war es mit dieser Podcast-Folge. Verpassen Sie keine weitere und abonnieren Sie „Die Woche“ überall dort, wo es Podcasts gibt.
Dann hören wir uns auch garantiert am kommenden Freitag wieder. Bis dahin gilt: Bleiben Sie optimistisch, genießen Sie das Wochenende und kommen Sie gut in die neue Woche.
Abspann

42 Listeners

9 Listeners

0 Listeners

13 Listeners

50 Listeners

25 Listeners

68 Listeners

87 Listeners

12 Listeners

320 Listeners

24 Listeners

95 Listeners

19 Listeners

1 Listeners

18 Listeners