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Moin aus Hamburg und herzlich Willkommen zu Folge 147 unseres Podcasts. Heute ist Freitag, der 1. September 2023.
Und diese Themen haben wir heute für Sie:
Im Gespräch mit Daniel Pytiak
Die News der Woche
Der AfW wollte durch das Rechtsgutachten geklärt wissen, ob Teile der am 24. Mai vorgestellten EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy, kurz RIS) gegen europäisches Recht verstoßen. Konkret sieht der aktuelle Entwurf zur RIS eine Änderung von Artikel 30 Absatz 5b der Versicherungsvertriebsrichtlinie vor – und diese Änderung hätte es in sich. Denn laut AfW würde daraus ein Provisionsverbot für alle Versicherungsmaklerinnen und -makler folgen, wenn sie Versicherungsanlageprodukte, wie etwa fondsgebundene Rentenversicherungen, vermitteln.
In seinem Gutachten kommt Rechtswissenschaftler Schwintowski nun zu dem Schluss, dass Makler im Falle eines Provisionsverbots im Wettbewerb gegenüber gebundenen Vertretern „massiv benachteiligt und diskriminiert“ würden. Makler seien gegenüber gebundenen Vertretern „praktisch nicht mehr wettbewerbsfähig“, wie es im Gutachten heißt. Dies verstoße gegen europäisches Recht. Weiter erklärt Schwintowski, dass Makler „als wesentlicher Treiber eines Wettbewerbs um die besten Produkte wegfallen“. Es gäbe dann nur noch die gebundenen Vertreter, „die ihrerseits diesen Wettbewerb gegenseitig nicht realisieren können, da sie an einen bestimmten Anbieter gebunden sind“.
Verbraucher würden folglich ausgerechnet diejenigen Vermittler verlieren, die Zitat: „im Interesse der Kunden für einen umfassenden Marktüberblick und einen Vergleich der Produkte so sorgen, dass die jeweils qualitativ besten Produkte den Kunden empfohlen werden“. Die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs um Versicherungsanlageprodukte sei daher im Interesse der Kunden nur dann gewährleistet, „wenn Makler bei ihrer Honorierung gegenüber gebundenen Vertretern nicht benachteiligt und diskriminiert werden“. Aus diesen Gründen sei Artikel 30 Absatz 5b mit dem europäischen Recht „nicht zu vereinbaren und folglich ungültig. Es wird empfohlen, die Regelung ersatzlos zu streichen“, so Schwintowski weiter.
Beim Auftraggeber des Gutachtens – dem AfW – hört man das gern. Der Vermittlerverband sieht nun die Politik in der Pflicht. Man erwarte jetzt „eindeutige Unterstützung auch der deutschen Bundesregierung bei diesem Thema“, erklärte AfW-Geschäftsführer Norman Wirth. Und weiter: „Zustimmung zu einem erwiesen rechtswidrigen Vorschlag der EU-Kommission kann es durch Deutschland nicht geben“, so Wirth.
Jingle
Als eine Art Vorgeschmack lässt der BVK schonmal wissen, dass Brömmelmeyer den Text der EU-Kommission überprüft und dabei folgendes festgestellt habe: „Der von der EU-Kommission vorgelegte Vorschlag für eine Kleinanlegerschutz-Richtlinie enthält kein Provisionsverbot für Versicherungsmakler/innen.“ Die Kommission wolle ganz bewusst den Vertrieb von Versicherungen gegen Courtage und Provision weiterhin zulassen.
In einem anderen Punkt ist es allerdings wohl knifflig, nämlich wenn Versicherungsvermittler ankündigen, „auf unabhängiger Basis“ zu beraten. Dann soll die Provision für vermittelte Versicherungsanlageprodukte entfallen. Brömmelmeyer hat eine klare Meinung, wann dieser Fall vorliegt: „Der Versicherungsmakler müsste künftig also im provisionsbasierten Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten klarstellen, dass er zwar nicht persönlich von einem bestimmten Versicherer abhängig ist, dass die von ihm angebotene Dienstleistung aber ‚nicht unabhängig‘ erfolgt, weil er wirtschaftlich gesehen auf Provisionszahlungen angewiesen ist.“
BVK-Präsident Michael Heinz sieht sich in seiner Auffassung bestätigt: „Mit dieser wissenschaftlichen Expertise können wir sagen, dass die Kleinanlegerstrategie Maklern nicht verbieten wird, gegen Courtage Versicherungsanlageprodukte zu vermitteln.“
Jingle
Zu bewerten waren die Produktqualität, die Qualität der Antragsbearbeitung sowie die Policierung. Und auch nach den Erfahrungen im Leistungsfall und der Erreichbarkeit wurde gefragt.
Im Segment D&O lauten die drei Top-Favoriten: Markel mit 26,6 Prozent, Hiscox mit 18,9 Prozent und die VOV mit 11 Prozent. Im Bereich der Cyberversicherung entfielen die meisten Nennungen auf folgende Versicherer: Cogitanda (27,8 Prozent), Hiscox (22,6 Prozent) und Markel (22 Prozent).
Jingle
Außerdem empfiehlt die Kommission neun Tage bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Anspruch hinaus. Der beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage. Die aktuelle Pflegemindestlohn-Verordnung gilt noch bis 31. Januar 2024 und sieht den nächsten Lohnschritt für den 1. Dezember 2023 vor. Mit den neuen Empfehlungen würden die Stufen wie folgt aussehen: Pflegehilfskräfte, die aktuell einen Mindestlohn von 13,90 Euro in der Stunde erhalten, bekämen im letzten Schritt ab 1. Juli 2025: 16,10 Euro. Qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit) bekämen dann statt aktuell 14,90 Euro 17,35 Euro und Pflegefachkräfte statt 17,65 Euro 20,50 Euro.
Die Zahlen für 2024 und 2025 sind lediglich Empfehlungen. Jetzt will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eben diese Werte in eine Verordnung packen. Dann wären sie verbindlich. Helfen dürfte es jedenfalls vielen Menschen. Laut Arbeitsministerium arbeiten rund 1,3 Millionen Beschäftigte in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen.
Das Schwerpunktthema: Im September Vergütung
Und das war es mit dieser Podcast-Folge. Verpassen Sie keine weitere und abonnieren Sie „Die Woche“ überall dort, wo es Podcasts gibt. Und hinterlassen Sie gerne auch gleich eine Bewertung.
Dann hören wir uns auch garantiert am kommenden Freitag wieder. Bis dahin gilt: Bleiben Sie optimistisch, genießen Sie das Wochenende und kommen Sie gut in die neue Woche.
Moin aus Hamburg und herzlich Willkommen zu Folge 147 unseres Podcasts. Heute ist Freitag, der 1. September 2023.
Und diese Themen haben wir heute für Sie:
Im Gespräch mit Daniel Pytiak
Die News der Woche
Der AfW wollte durch das Rechtsgutachten geklärt wissen, ob Teile der am 24. Mai vorgestellten EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy, kurz RIS) gegen europäisches Recht verstoßen. Konkret sieht der aktuelle Entwurf zur RIS eine Änderung von Artikel 30 Absatz 5b der Versicherungsvertriebsrichtlinie vor – und diese Änderung hätte es in sich. Denn laut AfW würde daraus ein Provisionsverbot für alle Versicherungsmaklerinnen und -makler folgen, wenn sie Versicherungsanlageprodukte, wie etwa fondsgebundene Rentenversicherungen, vermitteln.
In seinem Gutachten kommt Rechtswissenschaftler Schwintowski nun zu dem Schluss, dass Makler im Falle eines Provisionsverbots im Wettbewerb gegenüber gebundenen Vertretern „massiv benachteiligt und diskriminiert“ würden. Makler seien gegenüber gebundenen Vertretern „praktisch nicht mehr wettbewerbsfähig“, wie es im Gutachten heißt. Dies verstoße gegen europäisches Recht. Weiter erklärt Schwintowski, dass Makler „als wesentlicher Treiber eines Wettbewerbs um die besten Produkte wegfallen“. Es gäbe dann nur noch die gebundenen Vertreter, „die ihrerseits diesen Wettbewerb gegenseitig nicht realisieren können, da sie an einen bestimmten Anbieter gebunden sind“.
Verbraucher würden folglich ausgerechnet diejenigen Vermittler verlieren, die Zitat: „im Interesse der Kunden für einen umfassenden Marktüberblick und einen Vergleich der Produkte so sorgen, dass die jeweils qualitativ besten Produkte den Kunden empfohlen werden“. Die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs um Versicherungsanlageprodukte sei daher im Interesse der Kunden nur dann gewährleistet, „wenn Makler bei ihrer Honorierung gegenüber gebundenen Vertretern nicht benachteiligt und diskriminiert werden“. Aus diesen Gründen sei Artikel 30 Absatz 5b mit dem europäischen Recht „nicht zu vereinbaren und folglich ungültig. Es wird empfohlen, die Regelung ersatzlos zu streichen“, so Schwintowski weiter.
Beim Auftraggeber des Gutachtens – dem AfW – hört man das gern. Der Vermittlerverband sieht nun die Politik in der Pflicht. Man erwarte jetzt „eindeutige Unterstützung auch der deutschen Bundesregierung bei diesem Thema“, erklärte AfW-Geschäftsführer Norman Wirth. Und weiter: „Zustimmung zu einem erwiesen rechtswidrigen Vorschlag der EU-Kommission kann es durch Deutschland nicht geben“, so Wirth.
Jingle
Als eine Art Vorgeschmack lässt der BVK schonmal wissen, dass Brömmelmeyer den Text der EU-Kommission überprüft und dabei folgendes festgestellt habe: „Der von der EU-Kommission vorgelegte Vorschlag für eine Kleinanlegerschutz-Richtlinie enthält kein Provisionsverbot für Versicherungsmakler/innen.“ Die Kommission wolle ganz bewusst den Vertrieb von Versicherungen gegen Courtage und Provision weiterhin zulassen.
In einem anderen Punkt ist es allerdings wohl knifflig, nämlich wenn Versicherungsvermittler ankündigen, „auf unabhängiger Basis“ zu beraten. Dann soll die Provision für vermittelte Versicherungsanlageprodukte entfallen. Brömmelmeyer hat eine klare Meinung, wann dieser Fall vorliegt: „Der Versicherungsmakler müsste künftig also im provisionsbasierten Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten klarstellen, dass er zwar nicht persönlich von einem bestimmten Versicherer abhängig ist, dass die von ihm angebotene Dienstleistung aber ‚nicht unabhängig‘ erfolgt, weil er wirtschaftlich gesehen auf Provisionszahlungen angewiesen ist.“
BVK-Präsident Michael Heinz sieht sich in seiner Auffassung bestätigt: „Mit dieser wissenschaftlichen Expertise können wir sagen, dass die Kleinanlegerstrategie Maklern nicht verbieten wird, gegen Courtage Versicherungsanlageprodukte zu vermitteln.“
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Zu bewerten waren die Produktqualität, die Qualität der Antragsbearbeitung sowie die Policierung. Und auch nach den Erfahrungen im Leistungsfall und der Erreichbarkeit wurde gefragt.
Im Segment D&O lauten die drei Top-Favoriten: Markel mit 26,6 Prozent, Hiscox mit 18,9 Prozent und die VOV mit 11 Prozent. Im Bereich der Cyberversicherung entfielen die meisten Nennungen auf folgende Versicherer: Cogitanda (27,8 Prozent), Hiscox (22,6 Prozent) und Markel (22 Prozent).
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Außerdem empfiehlt die Kommission neun Tage bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Anspruch hinaus. Der beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage. Die aktuelle Pflegemindestlohn-Verordnung gilt noch bis 31. Januar 2024 und sieht den nächsten Lohnschritt für den 1. Dezember 2023 vor. Mit den neuen Empfehlungen würden die Stufen wie folgt aussehen: Pflegehilfskräfte, die aktuell einen Mindestlohn von 13,90 Euro in der Stunde erhalten, bekämen im letzten Schritt ab 1. Juli 2025: 16,10 Euro. Qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit) bekämen dann statt aktuell 14,90 Euro 17,35 Euro und Pflegefachkräfte statt 17,65 Euro 20,50 Euro.
Die Zahlen für 2024 und 2025 sind lediglich Empfehlungen. Jetzt will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eben diese Werte in eine Verordnung packen. Dann wären sie verbindlich. Helfen dürfte es jedenfalls vielen Menschen. Laut Arbeitsministerium arbeiten rund 1,3 Millionen Beschäftigte in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen.
Das Schwerpunktthema: Im September Vergütung
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Dann hören wir uns auch garantiert am kommenden Freitag wieder. Bis dahin gilt: Bleiben Sie optimistisch, genießen Sie das Wochenende und kommen Sie gut in die neue Woche.
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