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Im Gespräch
**Die News der Woche **
Die jetzigen Regierungsparteien der Ampel hatten sich schon im November des vergangenen Jahres auf eine entsprechende Anpassung geeinigt. So sieht der Koalitionsplan einen Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bereits ab 2023 vor, statt wie ursprünglich geplant erst ab 2025. Zudem solle der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 in geringerem Maße steigen als bisher vorgesehen.
Die geplanten Neuregelungen stehen im Zusammenhang mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Mai des vergangenen Jahres. Darin hatten die Richter festgestellt, dass zwar aktuell keine solche doppelte Besteuerung der Alterseinkünfte vorliegt; künftige Rentenjahrgänge hingegen könnten sehr wohl davon betroffen sein. Mit den nun angekündigten Gesetzesänderungen solle ein Beitrag dazu geleistet werden, dies auch in Zukunft zu verhindern, schreibt das Bundesfinanzministerium.
Jingle
In Deutschland dagegen ist die Angst vor Betriebsunterbrechungen stärker ausgeprägt. Nichts anderes fürchten Unternehmen hierzulande mit 55 Prozent der Nennungen mehr. Auf Platz 2 folgen dann die Cyber-Vorfälle mit 50 Prozent und auf Platz 3 die Naturkatastrophen mit 30 Prozent. Neu in den Top-Ten ist das Risiko eines Produktrückrufes oder Serienfehlers. Die Sorge vor der Covid-19- oder einer anderen Pandemie treibt deutsche Unternehmen dagegen deutlich weniger um als noch 2021.
Dass Cyber-Vorfälle in diesem Jahr so hoch in der Risikoanalyse stehen, liegt daran, dass die Zahl der Ransomware-Angriffe deutlich zugenommen hat. 57 Prozent der Befragten sehen sie als größte Cyber-Bedrohung an. Die jüngsten Angriffe zeigten laut Risikobarometer besorgniserregende Trends, wie sogenannte „doppelte Erpressungstaktiken“, bei denen die Verschlüsselung von Systemen mit Datendiebstahl kombiniert wird. Cyber-Angriffe sind auch die am meisten gefürchtete Ursache für Betriebsunterbrechungen. Naturkatastrophen und Pandemien sind nach Ansicht der Befragten die beiden anderen wichtigen Auslöser dafür.
Beim Thema Klimawandel fürchten die Befragten des Allianz Risikobarometers an erster Stelle klimawandelbedingte Wetterereignisse, die Schäden am Unternehmenseigentum verursachen, gefolgt von den Auswirkungen auf den Betrieb und die Lieferketten. Sie machen sich aber auch Sorgen über die klimafreundliche Neuausrichtung ihrer Unternehmen, die Erfüllung komplexer Vorschriften und Berichtsanforderungen und die Vermeidung potenzieller Klagerisiken, weil sie keine angemessenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels ergriffen haben.
„Der Druck auf die Unternehmen, etwas gegen den Klimawandel zu unternehmen, hat im vergangenen Jahr deutlich zugenommen“, stellt auch Line Hestvik, Nachhaltigkeits-Chefin der Allianz SE, fest. „Es gibt einen klaren Trend für Unternehmen, die Treibhausgasemissionen im Betrieb zu reduzieren oder Geschäftsmöglichkeiten für klimafreundliche Technologien und nachhaltige Produkte zu erkunden“, so ihr Fazit.
Jingle
Doch, Vorsicht! Auch wenn viele Maklerinnen und Makler nicht im Traum darauf kämen, weisen wir an dieser Stelle auf ein aktuelles Urteil hin. Demnach ist es Anbietern verboten, sich Meinungen zu erkaufen – auch nicht mit Gutscheinen.
Was ist geschehen? Ein Unternehmen aus der Baubranche – wir nennen es Firma X – bittet Kunden aktiv darum, eine Bewertung auf Google zu schreiben. Als Belohnung bietet Firma X Amazon-Gutscheine im Wert von 50 Euro oder wahlweise verschiedenen Baumärkten an. Der genaue E-Mail-Text lautet wie folgt: „Google wird von den meisten Menschen auf der Suche nach einem vertrauensvollen Partner für den Hausbau genutzt. Dort möchten wir uns gern so präsentieren und repräsentiert wissen, wie es der Realität entspricht. Und die zeigt, dass der weit überwiegende Teil unserer Bauherren wirklich zufrieden ist mit unserer Leistung und dem neuen Zuhause. Bitte schreiben auch Sie eine Bewertung: Ihre faire und ehrliche Meinung bei Google über uns und unsere Beratungsbüros.“
Und weiter: „Für Ihren Aufwand belohnen wir Sie mit einem Gutschein in Höhe von 50,- Euro. Bewerten Sie jetzt Ihren X-Standort (…) Damit wir den Gutschein korrekt zuordnen und versenden können, senden Sie bitte eine E-Mail mit Ihrer Adresse, Ihrem Google-Namen und einem Screenshot Ihrer abgegebenen Google-Bewertung an: (…). Wir freuen uns auf Ihr Engagement! Ihr X-Team.“
Nun, die Wettbewerbszentrale ist mit diesem Aufruf alles andere als einverstanden – es kommt zum Rechtsstreit. Und die Richter des Landesgerichts Hildesheim geben der Zentrale schließlich Recht. Die E-Mail, mit der Kunden um Abgabe einer Bewertung gebeten würden, sei geeignet, irrezuführen, heißt es. Denn sie ziele letztendlich darauf ab, die angeschriebenen Kunden zur Abgabe einer Empfehlung bei Google zu veranlassen.
Zwar habe das Bauunternehmen ausgeführt, eine faire und ehrliche Bewertung hören zu wollen. Um aber den Gutschein zu erhalten, sei es erforderlich, einen Screenshot der abgegebenen Bewertung zu übersenden. Die ausgelobte Belohnung könne daher dazu führen, dass die Kunden eher positive als negative Bewertungen abgäben, um sicher in den Genuss des Gutscheins zu kommen, so die Richter.
Nach diesen Grundsätzen sei nicht erst die Werbung mit nicht gekennzeichneten bezahlten Empfehlungen verboten, sondern schon die Übersendung der E-Mail, mit der um derartige Bewertungen nachgefragt werde, fasst die Wettbewerbszentrale die Urteilsverkündung auf ihrer Internetseite zusammen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Jingle
Allerdings hat die Bafin vor wenigen Tagen auf einem anderen Gebiet für Unruhe in Vermittlerkreisen gesorgt. „Eine große Rolle spielen nach wie vor die Vertriebskosten“, sagte Frank Grund, Chef der Versicherungsaufsicht bei der Bafin, in einem Interview: „Wir werden uns genau anschauen, inwieweit hier die Vorschriften zur Vermeidung von Fehlanreizen eingehalten werden.“ Mit anderen Worten: Die Bafin hat erklärt, in diesem Jahr die Provisionen in der Lebensversicherung genauer unter die Lupe zu nehmen. Der Vermittlerverband BVK hat dieses Ansinnen umgehend als „künstlichen Handlungsdruck“ kritsiert. Wenn Sie nach dieser News dranbleiben, können sie weitere Details darüber hören, wie BVK-Präsident Michael Heinz über die Bafin-Ankündigung denkt.
Aber zurück zum Thema Wirecard: Das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt geurteilt, dass geprellten Aktionären des insolventen Zahlungsdienstleisters kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Bafin zusteht. Die Bafin nehme ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger, heißt es zur Begründung in einer Pressemitteilung. „Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der Bafin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz“, erklärte der Vorsitzende des Landgerichts. Na, immerhin bleibt enttäuschten Anlegern noch die Chance, in Berufung zu gehen.
Das Schwerpunktthema
So, und damit sind wir mit der ersten Podcast-Folge des Jahres 2022 durch. Wenn Sie noch kein Abo haben, dann können Sie das bei Apple Podcasts, Spotify & Co. nachholen. Und dabei auch gleich eine Bewertung hinterlassen.
Ansonsten hören wir uns am kommenden Freitag wieder. Bis dahin gilt auch in diesem Jahr: Bleiben Sie gesund, genießen Sie das Wochenende und kommen Sie gut in die neue Woche.
By Karen Schmidt, Andreas HarmsIm Gespräch
**Die News der Woche **
Die jetzigen Regierungsparteien der Ampel hatten sich schon im November des vergangenen Jahres auf eine entsprechende Anpassung geeinigt. So sieht der Koalitionsplan einen Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben bereits ab 2023 vor, statt wie ursprünglich geplant erst ab 2025. Zudem solle der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 in geringerem Maße steigen als bisher vorgesehen.
Die geplanten Neuregelungen stehen im Zusammenhang mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Mai des vergangenen Jahres. Darin hatten die Richter festgestellt, dass zwar aktuell keine solche doppelte Besteuerung der Alterseinkünfte vorliegt; künftige Rentenjahrgänge hingegen könnten sehr wohl davon betroffen sein. Mit den nun angekündigten Gesetzesänderungen solle ein Beitrag dazu geleistet werden, dies auch in Zukunft zu verhindern, schreibt das Bundesfinanzministerium.
Jingle
In Deutschland dagegen ist die Angst vor Betriebsunterbrechungen stärker ausgeprägt. Nichts anderes fürchten Unternehmen hierzulande mit 55 Prozent der Nennungen mehr. Auf Platz 2 folgen dann die Cyber-Vorfälle mit 50 Prozent und auf Platz 3 die Naturkatastrophen mit 30 Prozent. Neu in den Top-Ten ist das Risiko eines Produktrückrufes oder Serienfehlers. Die Sorge vor der Covid-19- oder einer anderen Pandemie treibt deutsche Unternehmen dagegen deutlich weniger um als noch 2021.
Dass Cyber-Vorfälle in diesem Jahr so hoch in der Risikoanalyse stehen, liegt daran, dass die Zahl der Ransomware-Angriffe deutlich zugenommen hat. 57 Prozent der Befragten sehen sie als größte Cyber-Bedrohung an. Die jüngsten Angriffe zeigten laut Risikobarometer besorgniserregende Trends, wie sogenannte „doppelte Erpressungstaktiken“, bei denen die Verschlüsselung von Systemen mit Datendiebstahl kombiniert wird. Cyber-Angriffe sind auch die am meisten gefürchtete Ursache für Betriebsunterbrechungen. Naturkatastrophen und Pandemien sind nach Ansicht der Befragten die beiden anderen wichtigen Auslöser dafür.
Beim Thema Klimawandel fürchten die Befragten des Allianz Risikobarometers an erster Stelle klimawandelbedingte Wetterereignisse, die Schäden am Unternehmenseigentum verursachen, gefolgt von den Auswirkungen auf den Betrieb und die Lieferketten. Sie machen sich aber auch Sorgen über die klimafreundliche Neuausrichtung ihrer Unternehmen, die Erfüllung komplexer Vorschriften und Berichtsanforderungen und die Vermeidung potenzieller Klagerisiken, weil sie keine angemessenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels ergriffen haben.
„Der Druck auf die Unternehmen, etwas gegen den Klimawandel zu unternehmen, hat im vergangenen Jahr deutlich zugenommen“, stellt auch Line Hestvik, Nachhaltigkeits-Chefin der Allianz SE, fest. „Es gibt einen klaren Trend für Unternehmen, die Treibhausgasemissionen im Betrieb zu reduzieren oder Geschäftsmöglichkeiten für klimafreundliche Technologien und nachhaltige Produkte zu erkunden“, so ihr Fazit.
Jingle
Doch, Vorsicht! Auch wenn viele Maklerinnen und Makler nicht im Traum darauf kämen, weisen wir an dieser Stelle auf ein aktuelles Urteil hin. Demnach ist es Anbietern verboten, sich Meinungen zu erkaufen – auch nicht mit Gutscheinen.
Was ist geschehen? Ein Unternehmen aus der Baubranche – wir nennen es Firma X – bittet Kunden aktiv darum, eine Bewertung auf Google zu schreiben. Als Belohnung bietet Firma X Amazon-Gutscheine im Wert von 50 Euro oder wahlweise verschiedenen Baumärkten an. Der genaue E-Mail-Text lautet wie folgt: „Google wird von den meisten Menschen auf der Suche nach einem vertrauensvollen Partner für den Hausbau genutzt. Dort möchten wir uns gern so präsentieren und repräsentiert wissen, wie es der Realität entspricht. Und die zeigt, dass der weit überwiegende Teil unserer Bauherren wirklich zufrieden ist mit unserer Leistung und dem neuen Zuhause. Bitte schreiben auch Sie eine Bewertung: Ihre faire und ehrliche Meinung bei Google über uns und unsere Beratungsbüros.“
Und weiter: „Für Ihren Aufwand belohnen wir Sie mit einem Gutschein in Höhe von 50,- Euro. Bewerten Sie jetzt Ihren X-Standort (…) Damit wir den Gutschein korrekt zuordnen und versenden können, senden Sie bitte eine E-Mail mit Ihrer Adresse, Ihrem Google-Namen und einem Screenshot Ihrer abgegebenen Google-Bewertung an: (…). Wir freuen uns auf Ihr Engagement! Ihr X-Team.“
Nun, die Wettbewerbszentrale ist mit diesem Aufruf alles andere als einverstanden – es kommt zum Rechtsstreit. Und die Richter des Landesgerichts Hildesheim geben der Zentrale schließlich Recht. Die E-Mail, mit der Kunden um Abgabe einer Bewertung gebeten würden, sei geeignet, irrezuführen, heißt es. Denn sie ziele letztendlich darauf ab, die angeschriebenen Kunden zur Abgabe einer Empfehlung bei Google zu veranlassen.
Zwar habe das Bauunternehmen ausgeführt, eine faire und ehrliche Bewertung hören zu wollen. Um aber den Gutschein zu erhalten, sei es erforderlich, einen Screenshot der abgegebenen Bewertung zu übersenden. Die ausgelobte Belohnung könne daher dazu führen, dass die Kunden eher positive als negative Bewertungen abgäben, um sicher in den Genuss des Gutscheins zu kommen, so die Richter.
Nach diesen Grundsätzen sei nicht erst die Werbung mit nicht gekennzeichneten bezahlten Empfehlungen verboten, sondern schon die Übersendung der E-Mail, mit der um derartige Bewertungen nachgefragt werde, fasst die Wettbewerbszentrale die Urteilsverkündung auf ihrer Internetseite zusammen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Jingle
Allerdings hat die Bafin vor wenigen Tagen auf einem anderen Gebiet für Unruhe in Vermittlerkreisen gesorgt. „Eine große Rolle spielen nach wie vor die Vertriebskosten“, sagte Frank Grund, Chef der Versicherungsaufsicht bei der Bafin, in einem Interview: „Wir werden uns genau anschauen, inwieweit hier die Vorschriften zur Vermeidung von Fehlanreizen eingehalten werden.“ Mit anderen Worten: Die Bafin hat erklärt, in diesem Jahr die Provisionen in der Lebensversicherung genauer unter die Lupe zu nehmen. Der Vermittlerverband BVK hat dieses Ansinnen umgehend als „künstlichen Handlungsdruck“ kritsiert. Wenn Sie nach dieser News dranbleiben, können sie weitere Details darüber hören, wie BVK-Präsident Michael Heinz über die Bafin-Ankündigung denkt.
Aber zurück zum Thema Wirecard: Das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt geurteilt, dass geprellten Aktionären des insolventen Zahlungsdienstleisters kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Bafin zusteht. Die Bafin nehme ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger, heißt es zur Begründung in einer Pressemitteilung. „Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der Bafin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz“, erklärte der Vorsitzende des Landgerichts. Na, immerhin bleibt enttäuschten Anlegern noch die Chance, in Berufung zu gehen.
Das Schwerpunktthema
So, und damit sind wir mit der ersten Podcast-Folge des Jahres 2022 durch. Wenn Sie noch kein Abo haben, dann können Sie das bei Apple Podcasts, Spotify & Co. nachholen. Und dabei auch gleich eine Bewertung hinterlassen.
Ansonsten hören wir uns am kommenden Freitag wieder. Bis dahin gilt auch in diesem Jahr: Bleiben Sie gesund, genießen Sie das Wochenende und kommen Sie gut in die neue Woche.

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