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Die News der Woche
In dem zu verhandelnden Fall ging es um einen Gaststätten-Betreiber aus Schleswig-Holstein, der seinen Betrieb wegen der Corona-Pandemie im März 2020 hatte schließen müssen. Nur ein Lieferdienst war noch erlaubt. Der Gastronom machte daraufhin Leistungen aus seiner Betriebsschließungsversicherung bei der Axa geltend. Diese sollte ihm die entgangenen Erträge für die vertraglich festgelegte Dauer von 30 Tagen erstatten. Der Versicherer lehnte das ab und verwies unter anderem darauf, dass das Corona-Virus nicht unter den versicherten Krankheiten im Infektionsschutzgesetz vermerkt sei.
Dieser Auffassung schloss sich nun auch der IV. Zivilsenat des BGH an und erklärte, der Versicherer müsse nur für Krankheitserreger zahlen, die in einer Liste in den Vertragsklauseln aufgeführt seien. „Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. Andernfalls würde eine Auflistung der konkreten Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen keinen Sinn ergeben.
Weil viele Versicherer ähnliche Klauseln wie die Axa verwenden, dürfte das BGH-Urteil für die Branche richtungsweisend sein. Allein beim BGH sollen noch 160 Klagen zu Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Pandemie anhängig sein, in unteren Instanzen noch weit mehr. „Mit der Entscheidung werden die Versicherer deutlich gestärkt in die noch laufenden Auseinandersetzungen mit ihren Versicherungsnehmern gehen“, glaubt Andreas Schmitt, im Versicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt bei der Düsseldorfer Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek. „In den allermeisten Fällen sind die Klauseln in den Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung mit den Klauseln identisch, über die der Bundesgerichtshof zu befinden hatte. Vielen Klagen wird damit die Grundlage entzogen sein, was für Erleichterung bei den Versicherern sorgen dürfte“, meint er.
Trotzdem könnte das Thema für die Versicherer nicht gänzlich ausgestanden sein. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Klauseln in den Versicherungsbedingungen sich von denen unterscheiden, die der BGH jetzt geprüft hat. Außerdem haben die Karlsruher Richter in ihrem Urteil klargestellt, dass eine BSV auch Schutz bei flächendeckend angeordneten behördlichen Schließungen, wie sie im Frühjahr 2020 bundesweit verhängt wurden, bieten könnte. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf „Erreger im Betrieb“ ließen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht erkennen. „Dem Argument der Versicherer, dass eine Betriebsschließungsversicherung nur bei ,intrinsischen Infektionsgefahren‘ Versicherungsschutz biete, hat der BGH damit den Boden entzogen“, so das Fazit von Rechtsanwältin Julia Degen von Heuking Kühn Lüer Wojtek.
Jingle
Die Polizei meint offenbar: Nein. Man habe gegen den Fahrer, Radim Passer so sein Name, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wie eine Polizei-Sprecherin erklärte. Ermittelt werde nun wegen eines illegalen Straßenrennens. Dieses Verhalten sei nicht zu verantworten, so die Sprecherin. Die Staatsanwaltschaft sei nun mit der rechtlichen Würdigung betraut. Passer könnten laut Strafgesetzbuch bis zu fünf Jahre Gefängnis drohen.
Wäre das gerechtfertigt oder maßlos überzogen? Nun, der Anwalt Christian Solmecke hat sich mal via Youtube-Video an einer rechtlichen Würdigung der Raser-Aktion versucht. Er führt aus, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Streckenbereich tatsächlich aufgehoben war. Zugleich muss man hier aber noch die so genannte Richtgeschwindigkeit von 130 im Hinterkopf behalten – eine Vorschrift, die es bereits seit 1978 gibt, aber vielen Autofahrern, nun ja, eher als freundliche Empfehlung gilt. Doch so einfach abtun, lässt sich die Vorschrift nicht.
Zwar erhält ein Schnellfahrer kein Bußgeld oder eine andere Strafe, wenn er schneller als 130 fährt. „Aber, wenn Ihr dann einen Unfall baut, dann sehr wohl“, fügt der Anwalt hinzu und untermauert dies mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz. Damals war ein Fahrer mit 200 Stundenkilometern auf der Autobahn unterwegs als es zum Unfall kam. Und die Richter erklärten sinngemäß, dass jemand der 200 fährt, jeglichen Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls verspielt habe und deswegen auch zu einer Gefahrensituation beigetragen habe. Der Schnellfahrer musste deshalb – obwohl er vordergründig nicht der Unfallverursacher war – eine Teilschuld von 40 Prozent akzeptieren. Und solch ein Verhalten hätte auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, wie Solmecke betont. So könnte die Kfz-Versicherung im Falle Passers sagen: „Das ist grob fahrlässiges Verhalten und du musst für den Unfall, den du baust, selbst aufkommen.“
Nun, jetzt lässt sich einwenden, dass der Millionär wohl nicht auf einen Versicherungsschutz angewiesen wäre, zum anderen ist die Bleifuß-Aktion Passers bekanntlich ohne Unfall zu Ende gegangen. Es gab im Video nicht einmal eine brenzlige Situation zu sehen. Aber vielleicht war das am Ende auch nur Glück, weil sich – Gott sei Dank – kein Auto auf der ganz linken Spur befand. Droht dem Millionär jetzt trotzdem Ungemach?
Das könnte durchaus der Fall sein, meint Solmecke und verweist unter anderem auf Paragraf 3 der Straßenverkehrsordnung: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird“, heißt es dort. „Kann man über 400 Stundenkilometer ständig beherrschen?“, fragt sich Solmecke. „Das OLG Koblenz sagt: Über 200 kann man schon nicht mehr ständig beherrschen, insofern muss man wohl sagen bei über 400 Sachen verstößt man schon gegen Paragraf 3 der Straßenverkehrsordnung.“ Zudem handele es sich beim Paragrafen 3 um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, erklärt der Anwalt. Im Klartext: Es muss nicht mal eine konkrete Gefahrensituation vorliegen, um die rasende Fahrt zu ahnden. Allerdings müssten dann die Behörden Passer nachweisen, dass er das Fahrzeug nicht beherrschen konnte – und das sei schwierig.
Für die meisten unserer Facebook-Freunde stellt sich die Sachlage hingegen relativ eindeutig dar. „Freie Strecke, fast keine Autos, kein Limit. Daher nach meiner Meinung alles ok“, schreibt ein Nutzer und erhält dafür viel Zustimmung. Ein weiterer findet: „Solange er niemand anderen gefährdet, kann er das doch machen. Ist mir relativ egal. Würde jemand allerdings mit 400 km/h an meinem Caddy vorbeidonnern, würde ich vermutlich spontan aussteigen, weil ich den Eindruck hätte, zu stehen…“ Nun, man darf gespannt sein, wie es mit „Bugatti-Gate“ weitergeht, wir bleiben dran an Radim Passer – rein bildlich gesprochen.
Jingle
Auffällig ist, dass vor allem bei den gebundenen Versicherungsvertretern ein deutlicher Aderlass zu beobachten ist. Während etwa die Maklerschaft mit zu Jahresbeginn 46.353 Registrierungen gänzlich unverändert zum Vorquartal blieb, hat sich die Vertreterzahl allein im vierten Quartal um 1.861 vermindert.
Beim Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) ist man angesichts der anhaltend rückläufigen Vertreter-Zahlen besorgt. Innerhalb nur eines Jahres habe sich dieser Vertriebsweg um fast 5 Prozent verringert, kommentierte BVK-Präsident Michael Heinz den Schwund. „Das finden wir bedenklich, zumal gerade unser Berufsstand einen sozialpolitischen Auftrag zur Absicherung der Bevölkerung hat“, so Heinz weiter.
Als „begrüßenswerten Trend“ bezeichnete Heinz zugleich die wachsende Zahl der Versicherungsvertreter mit eigener Erlaubnis. Diese stieg binnen Jahresfrist um 694 Personen beziehungsweise rund 2,5 Prozent. So habe sich der Verband immer dafür eingesetzt, so Heinz, „dass die Versicherungsvertreter unabhängig von den Unternehmen registriert sind“.
Jingle
Zwar halte er es für wichtig, „Bevölkerung und Politik dafür zu sensibilisieren, dass wir durch die Alterung der Babyboomer-Generation in den nächsten 20 Jahren vor Herausforderungen stehen“. Es bestünde aber noch viel Potenzial, so Klüsener weiter, „die Fähigkeiten und Erfahrungen älterer Menschen für den Arbeitsmarkt besser zu erschließen und Frauen eine höhere Erwerbsbeteiligung zu ermöglichen. Dies sollten wir durch kluge Strategien nutzen“.
Zudem wies der Forscher gegenüber der SZ darauf hin, dass das gesetzliche Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steige, das tatsächliche Renteneintrittsalter derzeit aber bei nur 62,2 Jahren liege. Vor diesem Hintergrund sei es erforderlich, die Gesundheitsvorsorge zu verbessern, damit die Menschen die Anforderungen ihres Berufs auch bis ins höhere Alter erfüllen könnten. „Diese Prävention wurde in Deutschland Jahrzehnte lang stark vernachlässigt“, kritisierte Klüsener. Als eine Maßnahme nannte der Forscher die altersgerechte Ausgestaltung und Ausstattung der Arbeitsplätze, um etwa den heute weitverbreiteten Rückenleiden vorzubeugen.
Auch mit Blick auf die Erwerbsarbeit von Frauen sieht der Wissenschaftler noch viel schlummerndes Potenzial. Zwar liege der Prozentsatz der Frauen in Deutschland, die Arbeit hätten oder suchten, mit 78,2 Prozent „schon recht hoch“. Allerdings sei die Zahl der Arbeitsstunden, die Frauen leisteten, gerade in Westdeutschland „noch relativ gering“. Grund hierfür sei, dass sich weiterhin Frauen mehr um die Kinder kümmerten. „Durch den Ausbau der Kinderbetreuung ist das zwar heute schon deutlich besser geworden, lässt sich aber noch erheblich steigern“, konstatierte Klüsener.
Den Plan der Ampel, mehr „erwerbsbezogene und qualifizierte“ Zuwanderung zu erreichen, um die negativen Folgen der demografischen Entwicklung zu mindern, kommentierte Klüsener mit einem „durchaus nicht leicht“. So wies er darauf hin, dass etwa in Osteuropa, von wo aus seit den 1990er-Jahren sehr viel Zuwanderung erfolgt sei, ebenfalls „ein sehr starker Alterungsprozess im Gange“ sei. Daher würden künftig aus Osteuropa „wahrscheinlich nicht mehr in dem Maße Menschen zu uns kommen wie bisher“, so der Demografie-Experte.
Das Schwerpunktthema
Und damit sind wir am Ende dieser Podcast-Folge angelangt. Wir hoffen, sie hat Ihnen gefallen. Geben Sie uns gerne Feedback unter [email protected].
Ansonsten hören wir uns am kommenden Freitag wieder. Bis dahin gilt wie immer: Bleiben Sie gesund, genießen Sie das Wochenende und kommen Sie gut in die neue Woche.
By Karen Schmidt, Andreas HarmsIm Gespräch
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In dem zu verhandelnden Fall ging es um einen Gaststätten-Betreiber aus Schleswig-Holstein, der seinen Betrieb wegen der Corona-Pandemie im März 2020 hatte schließen müssen. Nur ein Lieferdienst war noch erlaubt. Der Gastronom machte daraufhin Leistungen aus seiner Betriebsschließungsversicherung bei der Axa geltend. Diese sollte ihm die entgangenen Erträge für die vertraglich festgelegte Dauer von 30 Tagen erstatten. Der Versicherer lehnte das ab und verwies unter anderem darauf, dass das Corona-Virus nicht unter den versicherten Krankheiten im Infektionsschutzgesetz vermerkt sei.
Dieser Auffassung schloss sich nun auch der IV. Zivilsenat des BGH an und erklärte, der Versicherer müsse nur für Krankheitserreger zahlen, die in einer Liste in den Vertragsklauseln aufgeführt seien. „Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. Andernfalls würde eine Auflistung der konkreten Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen keinen Sinn ergeben.
Weil viele Versicherer ähnliche Klauseln wie die Axa verwenden, dürfte das BGH-Urteil für die Branche richtungsweisend sein. Allein beim BGH sollen noch 160 Klagen zu Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Pandemie anhängig sein, in unteren Instanzen noch weit mehr. „Mit der Entscheidung werden die Versicherer deutlich gestärkt in die noch laufenden Auseinandersetzungen mit ihren Versicherungsnehmern gehen“, glaubt Andreas Schmitt, im Versicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt bei der Düsseldorfer Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek. „In den allermeisten Fällen sind die Klauseln in den Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung mit den Klauseln identisch, über die der Bundesgerichtshof zu befinden hatte. Vielen Klagen wird damit die Grundlage entzogen sein, was für Erleichterung bei den Versicherern sorgen dürfte“, meint er.
Trotzdem könnte das Thema für die Versicherer nicht gänzlich ausgestanden sein. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Klauseln in den Versicherungsbedingungen sich von denen unterscheiden, die der BGH jetzt geprüft hat. Außerdem haben die Karlsruher Richter in ihrem Urteil klargestellt, dass eine BSV auch Schutz bei flächendeckend angeordneten behördlichen Schließungen, wie sie im Frühjahr 2020 bundesweit verhängt wurden, bieten könnte. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf „Erreger im Betrieb“ ließen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht erkennen. „Dem Argument der Versicherer, dass eine Betriebsschließungsversicherung nur bei ,intrinsischen Infektionsgefahren‘ Versicherungsschutz biete, hat der BGH damit den Boden entzogen“, so das Fazit von Rechtsanwältin Julia Degen von Heuking Kühn Lüer Wojtek.
Jingle
Die Polizei meint offenbar: Nein. Man habe gegen den Fahrer, Radim Passer so sein Name, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wie eine Polizei-Sprecherin erklärte. Ermittelt werde nun wegen eines illegalen Straßenrennens. Dieses Verhalten sei nicht zu verantworten, so die Sprecherin. Die Staatsanwaltschaft sei nun mit der rechtlichen Würdigung betraut. Passer könnten laut Strafgesetzbuch bis zu fünf Jahre Gefängnis drohen.
Wäre das gerechtfertigt oder maßlos überzogen? Nun, der Anwalt Christian Solmecke hat sich mal via Youtube-Video an einer rechtlichen Würdigung der Raser-Aktion versucht. Er führt aus, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Streckenbereich tatsächlich aufgehoben war. Zugleich muss man hier aber noch die so genannte Richtgeschwindigkeit von 130 im Hinterkopf behalten – eine Vorschrift, die es bereits seit 1978 gibt, aber vielen Autofahrern, nun ja, eher als freundliche Empfehlung gilt. Doch so einfach abtun, lässt sich die Vorschrift nicht.
Zwar erhält ein Schnellfahrer kein Bußgeld oder eine andere Strafe, wenn er schneller als 130 fährt. „Aber, wenn Ihr dann einen Unfall baut, dann sehr wohl“, fügt der Anwalt hinzu und untermauert dies mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz. Damals war ein Fahrer mit 200 Stundenkilometern auf der Autobahn unterwegs als es zum Unfall kam. Und die Richter erklärten sinngemäß, dass jemand der 200 fährt, jeglichen Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls verspielt habe und deswegen auch zu einer Gefahrensituation beigetragen habe. Der Schnellfahrer musste deshalb – obwohl er vordergründig nicht der Unfallverursacher war – eine Teilschuld von 40 Prozent akzeptieren. Und solch ein Verhalten hätte auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, wie Solmecke betont. So könnte die Kfz-Versicherung im Falle Passers sagen: „Das ist grob fahrlässiges Verhalten und du musst für den Unfall, den du baust, selbst aufkommen.“
Nun, jetzt lässt sich einwenden, dass der Millionär wohl nicht auf einen Versicherungsschutz angewiesen wäre, zum anderen ist die Bleifuß-Aktion Passers bekanntlich ohne Unfall zu Ende gegangen. Es gab im Video nicht einmal eine brenzlige Situation zu sehen. Aber vielleicht war das am Ende auch nur Glück, weil sich – Gott sei Dank – kein Auto auf der ganz linken Spur befand. Droht dem Millionär jetzt trotzdem Ungemach?
Das könnte durchaus der Fall sein, meint Solmecke und verweist unter anderem auf Paragraf 3 der Straßenverkehrsordnung: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird“, heißt es dort. „Kann man über 400 Stundenkilometer ständig beherrschen?“, fragt sich Solmecke. „Das OLG Koblenz sagt: Über 200 kann man schon nicht mehr ständig beherrschen, insofern muss man wohl sagen bei über 400 Sachen verstößt man schon gegen Paragraf 3 der Straßenverkehrsordnung.“ Zudem handele es sich beim Paragrafen 3 um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, erklärt der Anwalt. Im Klartext: Es muss nicht mal eine konkrete Gefahrensituation vorliegen, um die rasende Fahrt zu ahnden. Allerdings müssten dann die Behörden Passer nachweisen, dass er das Fahrzeug nicht beherrschen konnte – und das sei schwierig.
Für die meisten unserer Facebook-Freunde stellt sich die Sachlage hingegen relativ eindeutig dar. „Freie Strecke, fast keine Autos, kein Limit. Daher nach meiner Meinung alles ok“, schreibt ein Nutzer und erhält dafür viel Zustimmung. Ein weiterer findet: „Solange er niemand anderen gefährdet, kann er das doch machen. Ist mir relativ egal. Würde jemand allerdings mit 400 km/h an meinem Caddy vorbeidonnern, würde ich vermutlich spontan aussteigen, weil ich den Eindruck hätte, zu stehen…“ Nun, man darf gespannt sein, wie es mit „Bugatti-Gate“ weitergeht, wir bleiben dran an Radim Passer – rein bildlich gesprochen.
Jingle
Auffällig ist, dass vor allem bei den gebundenen Versicherungsvertretern ein deutlicher Aderlass zu beobachten ist. Während etwa die Maklerschaft mit zu Jahresbeginn 46.353 Registrierungen gänzlich unverändert zum Vorquartal blieb, hat sich die Vertreterzahl allein im vierten Quartal um 1.861 vermindert.
Beim Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) ist man angesichts der anhaltend rückläufigen Vertreter-Zahlen besorgt. Innerhalb nur eines Jahres habe sich dieser Vertriebsweg um fast 5 Prozent verringert, kommentierte BVK-Präsident Michael Heinz den Schwund. „Das finden wir bedenklich, zumal gerade unser Berufsstand einen sozialpolitischen Auftrag zur Absicherung der Bevölkerung hat“, so Heinz weiter.
Als „begrüßenswerten Trend“ bezeichnete Heinz zugleich die wachsende Zahl der Versicherungsvertreter mit eigener Erlaubnis. Diese stieg binnen Jahresfrist um 694 Personen beziehungsweise rund 2,5 Prozent. So habe sich der Verband immer dafür eingesetzt, so Heinz, „dass die Versicherungsvertreter unabhängig von den Unternehmen registriert sind“.
Jingle
Zwar halte er es für wichtig, „Bevölkerung und Politik dafür zu sensibilisieren, dass wir durch die Alterung der Babyboomer-Generation in den nächsten 20 Jahren vor Herausforderungen stehen“. Es bestünde aber noch viel Potenzial, so Klüsener weiter, „die Fähigkeiten und Erfahrungen älterer Menschen für den Arbeitsmarkt besser zu erschließen und Frauen eine höhere Erwerbsbeteiligung zu ermöglichen. Dies sollten wir durch kluge Strategien nutzen“.
Zudem wies der Forscher gegenüber der SZ darauf hin, dass das gesetzliche Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steige, das tatsächliche Renteneintrittsalter derzeit aber bei nur 62,2 Jahren liege. Vor diesem Hintergrund sei es erforderlich, die Gesundheitsvorsorge zu verbessern, damit die Menschen die Anforderungen ihres Berufs auch bis ins höhere Alter erfüllen könnten. „Diese Prävention wurde in Deutschland Jahrzehnte lang stark vernachlässigt“, kritisierte Klüsener. Als eine Maßnahme nannte der Forscher die altersgerechte Ausgestaltung und Ausstattung der Arbeitsplätze, um etwa den heute weitverbreiteten Rückenleiden vorzubeugen.
Auch mit Blick auf die Erwerbsarbeit von Frauen sieht der Wissenschaftler noch viel schlummerndes Potenzial. Zwar liege der Prozentsatz der Frauen in Deutschland, die Arbeit hätten oder suchten, mit 78,2 Prozent „schon recht hoch“. Allerdings sei die Zahl der Arbeitsstunden, die Frauen leisteten, gerade in Westdeutschland „noch relativ gering“. Grund hierfür sei, dass sich weiterhin Frauen mehr um die Kinder kümmerten. „Durch den Ausbau der Kinderbetreuung ist das zwar heute schon deutlich besser geworden, lässt sich aber noch erheblich steigern“, konstatierte Klüsener.
Den Plan der Ampel, mehr „erwerbsbezogene und qualifizierte“ Zuwanderung zu erreichen, um die negativen Folgen der demografischen Entwicklung zu mindern, kommentierte Klüsener mit einem „durchaus nicht leicht“. So wies er darauf hin, dass etwa in Osteuropa, von wo aus seit den 1990er-Jahren sehr viel Zuwanderung erfolgt sei, ebenfalls „ein sehr starker Alterungsprozess im Gange“ sei. Daher würden künftig aus Osteuropa „wahrscheinlich nicht mehr in dem Maße Menschen zu uns kommen wie bisher“, so der Demografie-Experte.
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Und damit sind wir am Ende dieser Podcast-Folge angelangt. Wir hoffen, sie hat Ihnen gefallen. Geben Sie uns gerne Feedback unter [email protected].
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