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Moin aus Hamburg und herzlich Willkommen zu einer Spezialausgabe von „Die Woche“. Heute ist der 2. August 2021 und folgende Themen rund um die Gewerbeversicherung erwarten Sie in diesem Podcast:
Der Respekt vieler Vermittler vor dem Einstieg ins Gewerbegeschäft ist oft groß. Wir haben daher ein paar Tipps zusammengestellt, wie man die ersten Kontakte knüpfen kann.
Warum Firmenkunden überhaupt eine attraktive Zielgruppe für Vermittler sind und worauf es bei der Beratung ankommt, besprachen wir mit Jan Roß, Bereichsvorstand Maklervertrieb bei der Zurich Gruppe Deutschland.
Die erwartete Pleitewelle im Zuge der Corona-Pandemie ist bisher noch ausgeblieben, zeigte eine aktuelle Untersuchung. Allerdings dämpfen hier noch Sondereffekte die Folgen ab.
Versicherungsmakler Markus Hartmann erklärt uns im Gespräch, wie sich Makler im Angesicht der Flutkatastrophe als verlässliche Partner für ihre Kunden erweisen können und worauf es in der Dokumentation von Beratungsgesprächen ankommt.
Einfache Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz – diese drei Faktoren beeinflussen die Übernahme der Kosten seitens des Versicherers. Wie sich das auf die Haftpflichtversicherung bei Gewerbetreibenden auswirkt, erfahren Sie hier.
**Aber bevor wir starten, geht an dieser Stelle ein Dank an den Sponsor dieses Specials – die Zurich Gruppe Deutschland.
News 1
Doch der Aufwand lohnt sich. Denn entsprechend des Einsatzes ist auch die Courtage für Gewerbeversicherungen deutlich nachhaltiger und stabiler als im Privatkundengeschäft. Und: Die Wechselbereitschaft der Firmen ist geringer. Denn wenn ein Unternehmer erst einmal jemanden gefunden hat, der ihn, sein Unternehmen und seine Branche mit all den dazugehörigen Risiken versteht, hat er keinen Grund zu wechseln. Selbst ein paar Euro Ersparnis in der Prämie verleiten da nicht so schnell zum Wechseln wie vielleicht bei einer Privatperson.
Gerade der Blick ins direkte Umfeld – bei den Handwerksbetrieben, in der Gastronomie, bei Einzelhändlern, der Apotheke oder auch den Ärzten – zeigen sich oft schon erste geeignete Kandidaten für eine Kontaktaufnahme. Gerade diese kleineren Gewerbetreibenden werden oft übersehen. Außerdem haben sie meist nur wenige Angestellte und im Tagesgeschäft nicht immer Zeit, sich intensiv mit der Risikoabsicherung zu beschäftigen. Sie sind dankbar, wenn sie hier Unterstützung bekommen. Und da ein Geschäftsführer oder Unternehmer immer auch eine Privatperson ist, die selbst Absicherungsbedarf hat, oder etwas für die Mitarbeiterbindung machen möchte, ist das Cross-Selling-Potenzial hier enorm.
Um im Firmenbereich einen Fuß in die Tür zu bekommen, müssen Makler vor allem sicher vermitteln können, dass sie die Sorgen und Nöte ihrer Kunden verstehen. Es muss dabei gar nicht gleich um ein konkretes Produkt gehen. Es reicht manchmal schon, einen Unternehmer oder Geschäftsführer auf ein konkretes Risiko aufmerksam zu machen. Haben sie etwa über ein paar Ecken erfahren, dass ein Unternehmen in der Umgebung Ziel eines Hackerangriffs geworden ist, können Vermittler diesen Anlass nutzen, um einen kurzen Vortrag zum Thema Cybergefahren zu halten – entweder gleich mit mehreren Unternehmern oder aber im Einzelgespräch. Er kann seine Expertise als Risikoexperte anbieten und so im Gespräch herausfinden, wo es vielleicht weitere Risiken gibt, die vermeidbar sind. Und von da an, ist der Weg zu Versicherungsprodukten dann gar nicht mehr so weit.
Im Gespräch
News 2
„Bei der Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen wirken weiterhin die staatlichen Corona-Hilfsmaßnahmen nach – insbesondere die Aufhebung der Insolvenzantragspflicht, die bis Ende April galt“, sagt Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Creditreform-Wirtschaftsforschung. Das Insolvenzgeschehen werde also weiterhin deutlich durch Sondereffekte verzerrt.
Wie die Untersuchung der Auskunftei weiter zeigt, waren in den ersten sechs Monaten dieses Jahres vor allem Kleinstunternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 250.000 Euro von Zahlungsunfähigkeit betroffen. 51,4 Prozent aller Firmeninsolvenzen entfielen auf diese Größenklasse, die sich hauptsächlich aus Einzelunternehmen und Freiberuflern zusammensetzt.
Durch die geringe Zahl an großen Firmenpleiten hielten sich auch die Auswirkungen für Arbeitnehmer und Gläubiger in Grenzen, meldet die Creditreform weiter. Demnach waren etwa 90.000 Mitarbeiter in der ersten Hälfte dieses Jahres von der Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffen – im Vorjahreszeitraum waren es noch 125.000 Menschen. Die Schäden für die Gläubiger beliefen sich auf geschätzte 12 Milliarden Euro. Auch hier gab es einen Rückgang gegenüber 2020 mit 15,6 Milliarden Euro.
Beim Blick auf die Branchen zeigt die Auswertung, dass das Insolvenzaufkommen gerade in den Bereichen hoch war, die besonders hart vom Lockdown betroffen waren. Der Handel verzeichnete danach 1.920 Insolvenzen – ein Plus von 3,8 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Im Dienstleistungsgewerbe gab es 5.120 Insolvenzen. Auch das ist ein leichter Anstieg von 0,2 Prozent. Im Verarbeitenden Gewerbe war hingegen ein Rückgang von minus 23,6 Prozent festzustellen. Und auch das Baugewerbe verzeichnete mit 1.210 Insolvenzen fast 5 Prozent weniger Firmenpleiten als im Vergleichszeitraum des Vorjahres.
WERBUNG
Gemeinsam mit dir und deinen Maklerkollegen, Underwritern und Branchenexperten ist ein innovatives Produktkonzept entstanden: voll digitalisierte Antragsstrecken, neue Maßstäbe bei der Policierung, weniger Rückfragen, optimierte Haftungssicherheit, wettbewerbsstark.
Die Highlights der Haftpflichtversicherung:
Die Highlights der Inhalts- und Ertragsausfallversicherung:
Weitere Informationen gibt es unter https://www.zurich-maklerimpuls.de/
Im Gespräch
News 3
Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert das im Paragrafen 276 folgendermaßen: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Die fahrlässig handelnde Person muss die Folgen ihres sorglosen Verhaltens abschätzen können. Handelt sie dem entgegen, nimmt sie das Risiko eines Schadens in Kauf. Das Versicherungsrecht unterscheidet in der Regel zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Je nachdem, wie stark die Pflicht zur Sorgfalt verletzt wurde. Grob gesagt liegt einfache Fahrlässigkeit immer dann vor, wenn ein Schaden aufgrund einer kurzen, spontanen Unachtsamkeit geschieht. Bei der groben Fahrlässigkeit wird die erforderliche Sorgfaltspflicht dagegen in besonders schwerem Maße verletzt.
Für die Betriebshaftpflichtversicherung bedeuten Missgeschicke, die unabsichtlich oder aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit geschehen, grundsätzlich kein Problem. Denn wie schnell kann es zum Beispiel geschehen, dass ein Maler bei der Arbeit einen teuren Perserteppich mit Farbe verunreinigt. Das grob fahrlässige Verhalten wird in den Versicherungstarifen in zwei Arten unterteilt. Das grob fahrlässige Herbeiführen des Versicherungsfalles und die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung. Ersteres ist etwa beim Überfahren einer roten Ampel gegeben, letzteres besteht zum Beispiel, wenn man einen Schaden zu spät meldet. Inzwischen gibt das Gesetz vor, dass die Schwere des Verstoßes zum prozentualen – bis hin zum vollständigen – Abzug der Leistungen führt.
Der grob fahrlässig herbeigeführte Schaden spielt lediglich bei den Sachschadenversicherungen eine Rolle. Bei der Auswahl des Tarifs, sollten Vermittler daher darauf achten, dass der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Hierzu gibt es in der Betriebshaftpflichtversicherung in der Regel keinen Leistungsausschluss, erst bei Vorsatz. Die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung greift jedoch auch bei der Betriebshaftpflichtversicherung und kann im schweren Fall bis zum Rücktritt des Versicherers führen. Gar nicht versicherbar ist der Vorsatz. Wenn also jemand mit voller Absicht und in dem Wissen, dass sein Handeln falsch ist, einen Schaden verursacht, indem er zum Beispiel absichtlich ein Feuer legt, verliert er seinen Versicherungsschutz. Je nach der Schwere des Vorsatzes muss er dann auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
So, und das war es mit dem Pfefferminzia Sonder-Podcast zum Thema Gewerbeversicherung. Ihnen schwebt ein weiteres Thema vor, dem wir uns mal im Detail widmen sollen? Dann schreiben Sie uns das unter [email protected]
Ansonsten hören wir uns beim nächsten Podcast wieder. Bis dahin gilt: Machen Sie es gut, und vor allem: Bleiben Sie gesund!
By Karen Schmidt, Andreas HarmsMoin aus Hamburg und herzlich Willkommen zu einer Spezialausgabe von „Die Woche“. Heute ist der 2. August 2021 und folgende Themen rund um die Gewerbeversicherung erwarten Sie in diesem Podcast:
Der Respekt vieler Vermittler vor dem Einstieg ins Gewerbegeschäft ist oft groß. Wir haben daher ein paar Tipps zusammengestellt, wie man die ersten Kontakte knüpfen kann.
Warum Firmenkunden überhaupt eine attraktive Zielgruppe für Vermittler sind und worauf es bei der Beratung ankommt, besprachen wir mit Jan Roß, Bereichsvorstand Maklervertrieb bei der Zurich Gruppe Deutschland.
Die erwartete Pleitewelle im Zuge der Corona-Pandemie ist bisher noch ausgeblieben, zeigte eine aktuelle Untersuchung. Allerdings dämpfen hier noch Sondereffekte die Folgen ab.
Versicherungsmakler Markus Hartmann erklärt uns im Gespräch, wie sich Makler im Angesicht der Flutkatastrophe als verlässliche Partner für ihre Kunden erweisen können und worauf es in der Dokumentation von Beratungsgesprächen ankommt.
Einfache Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz – diese drei Faktoren beeinflussen die Übernahme der Kosten seitens des Versicherers. Wie sich das auf die Haftpflichtversicherung bei Gewerbetreibenden auswirkt, erfahren Sie hier.
**Aber bevor wir starten, geht an dieser Stelle ein Dank an den Sponsor dieses Specials – die Zurich Gruppe Deutschland.
News 1
Doch der Aufwand lohnt sich. Denn entsprechend des Einsatzes ist auch die Courtage für Gewerbeversicherungen deutlich nachhaltiger und stabiler als im Privatkundengeschäft. Und: Die Wechselbereitschaft der Firmen ist geringer. Denn wenn ein Unternehmer erst einmal jemanden gefunden hat, der ihn, sein Unternehmen und seine Branche mit all den dazugehörigen Risiken versteht, hat er keinen Grund zu wechseln. Selbst ein paar Euro Ersparnis in der Prämie verleiten da nicht so schnell zum Wechseln wie vielleicht bei einer Privatperson.
Gerade der Blick ins direkte Umfeld – bei den Handwerksbetrieben, in der Gastronomie, bei Einzelhändlern, der Apotheke oder auch den Ärzten – zeigen sich oft schon erste geeignete Kandidaten für eine Kontaktaufnahme. Gerade diese kleineren Gewerbetreibenden werden oft übersehen. Außerdem haben sie meist nur wenige Angestellte und im Tagesgeschäft nicht immer Zeit, sich intensiv mit der Risikoabsicherung zu beschäftigen. Sie sind dankbar, wenn sie hier Unterstützung bekommen. Und da ein Geschäftsführer oder Unternehmer immer auch eine Privatperson ist, die selbst Absicherungsbedarf hat, oder etwas für die Mitarbeiterbindung machen möchte, ist das Cross-Selling-Potenzial hier enorm.
Um im Firmenbereich einen Fuß in die Tür zu bekommen, müssen Makler vor allem sicher vermitteln können, dass sie die Sorgen und Nöte ihrer Kunden verstehen. Es muss dabei gar nicht gleich um ein konkretes Produkt gehen. Es reicht manchmal schon, einen Unternehmer oder Geschäftsführer auf ein konkretes Risiko aufmerksam zu machen. Haben sie etwa über ein paar Ecken erfahren, dass ein Unternehmen in der Umgebung Ziel eines Hackerangriffs geworden ist, können Vermittler diesen Anlass nutzen, um einen kurzen Vortrag zum Thema Cybergefahren zu halten – entweder gleich mit mehreren Unternehmern oder aber im Einzelgespräch. Er kann seine Expertise als Risikoexperte anbieten und so im Gespräch herausfinden, wo es vielleicht weitere Risiken gibt, die vermeidbar sind. Und von da an, ist der Weg zu Versicherungsprodukten dann gar nicht mehr so weit.
Im Gespräch
News 2
„Bei der Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen wirken weiterhin die staatlichen Corona-Hilfsmaßnahmen nach – insbesondere die Aufhebung der Insolvenzantragspflicht, die bis Ende April galt“, sagt Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Creditreform-Wirtschaftsforschung. Das Insolvenzgeschehen werde also weiterhin deutlich durch Sondereffekte verzerrt.
Wie die Untersuchung der Auskunftei weiter zeigt, waren in den ersten sechs Monaten dieses Jahres vor allem Kleinstunternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 250.000 Euro von Zahlungsunfähigkeit betroffen. 51,4 Prozent aller Firmeninsolvenzen entfielen auf diese Größenklasse, die sich hauptsächlich aus Einzelunternehmen und Freiberuflern zusammensetzt.
Durch die geringe Zahl an großen Firmenpleiten hielten sich auch die Auswirkungen für Arbeitnehmer und Gläubiger in Grenzen, meldet die Creditreform weiter. Demnach waren etwa 90.000 Mitarbeiter in der ersten Hälfte dieses Jahres von der Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffen – im Vorjahreszeitraum waren es noch 125.000 Menschen. Die Schäden für die Gläubiger beliefen sich auf geschätzte 12 Milliarden Euro. Auch hier gab es einen Rückgang gegenüber 2020 mit 15,6 Milliarden Euro.
Beim Blick auf die Branchen zeigt die Auswertung, dass das Insolvenzaufkommen gerade in den Bereichen hoch war, die besonders hart vom Lockdown betroffen waren. Der Handel verzeichnete danach 1.920 Insolvenzen – ein Plus von 3,8 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Im Dienstleistungsgewerbe gab es 5.120 Insolvenzen. Auch das ist ein leichter Anstieg von 0,2 Prozent. Im Verarbeitenden Gewerbe war hingegen ein Rückgang von minus 23,6 Prozent festzustellen. Und auch das Baugewerbe verzeichnete mit 1.210 Insolvenzen fast 5 Prozent weniger Firmenpleiten als im Vergleichszeitraum des Vorjahres.
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Gemeinsam mit dir und deinen Maklerkollegen, Underwritern und Branchenexperten ist ein innovatives Produktkonzept entstanden: voll digitalisierte Antragsstrecken, neue Maßstäbe bei der Policierung, weniger Rückfragen, optimierte Haftungssicherheit, wettbewerbsstark.
Die Highlights der Haftpflichtversicherung:
Die Highlights der Inhalts- und Ertragsausfallversicherung:
Weitere Informationen gibt es unter https://www.zurich-maklerimpuls.de/
Im Gespräch
News 3
Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert das im Paragrafen 276 folgendermaßen: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Die fahrlässig handelnde Person muss die Folgen ihres sorglosen Verhaltens abschätzen können. Handelt sie dem entgegen, nimmt sie das Risiko eines Schadens in Kauf. Das Versicherungsrecht unterscheidet in der Regel zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Je nachdem, wie stark die Pflicht zur Sorgfalt verletzt wurde. Grob gesagt liegt einfache Fahrlässigkeit immer dann vor, wenn ein Schaden aufgrund einer kurzen, spontanen Unachtsamkeit geschieht. Bei der groben Fahrlässigkeit wird die erforderliche Sorgfaltspflicht dagegen in besonders schwerem Maße verletzt.
Für die Betriebshaftpflichtversicherung bedeuten Missgeschicke, die unabsichtlich oder aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit geschehen, grundsätzlich kein Problem. Denn wie schnell kann es zum Beispiel geschehen, dass ein Maler bei der Arbeit einen teuren Perserteppich mit Farbe verunreinigt. Das grob fahrlässige Verhalten wird in den Versicherungstarifen in zwei Arten unterteilt. Das grob fahrlässige Herbeiführen des Versicherungsfalles und die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung. Ersteres ist etwa beim Überfahren einer roten Ampel gegeben, letzteres besteht zum Beispiel, wenn man einen Schaden zu spät meldet. Inzwischen gibt das Gesetz vor, dass die Schwere des Verstoßes zum prozentualen – bis hin zum vollständigen – Abzug der Leistungen führt.
Der grob fahrlässig herbeigeführte Schaden spielt lediglich bei den Sachschadenversicherungen eine Rolle. Bei der Auswahl des Tarifs, sollten Vermittler daher darauf achten, dass der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Hierzu gibt es in der Betriebshaftpflichtversicherung in der Regel keinen Leistungsausschluss, erst bei Vorsatz. Die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung greift jedoch auch bei der Betriebshaftpflichtversicherung und kann im schweren Fall bis zum Rücktritt des Versicherers führen. Gar nicht versicherbar ist der Vorsatz. Wenn also jemand mit voller Absicht und in dem Wissen, dass sein Handeln falsch ist, einen Schaden verursacht, indem er zum Beispiel absichtlich ein Feuer legt, verliert er seinen Versicherungsschutz. Je nach der Schwere des Vorsatzes muss er dann auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
So, und das war es mit dem Pfefferminzia Sonder-Podcast zum Thema Gewerbeversicherung. Ihnen schwebt ein weiteres Thema vor, dem wir uns mal im Detail widmen sollen? Dann schreiben Sie uns das unter [email protected]
Ansonsten hören wir uns beim nächsten Podcast wieder. Bis dahin gilt: Machen Sie es gut, und vor allem: Bleiben Sie gesund!

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