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Viele Unternehmen setzen US-Dienstleister ein. Und sofern die Unternehmen (oder öffentlichen Stellen) etwas von dem „Schrems II“-Urteil des EuGH (Urteil vom 16.07.2020, Az.: C-311/18) mitbekommen haben sollen, haben sie vielleicht schon einmal nach Alternativen zu Dienstleistern in der EU geschaut.
Dann wird man zum Teil fündig, zum Teil aber auch nicht, weil es für bestimmte Dienste noch nicht einmal eine EU-Alternative gibt. Manchmal merkt man dann auch ganz schnell, das Leistung und Qualität der europäischen Alternativen nicht ganz vergleich bar sind. Ich kann davon ein Lied singen. Leider.
Wenn ich nun aber US-Dienstleister einsetzen möchte, bleiben mir (neben den Ausnahmeregelungen in Art. 49 DSGVO) nur die sog. EU-Standardvertragsklauseln. Diese muss ich aber ggf. nach der Rechtsprechung des EuGH durch besondere Schutzmaßnahmen ergänzen, um für ein angemessenes Schutzniveau zu sorgen.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg (LfDI BW) hat gestern dazu eine Orientierungshilfe: Was jetzt in Sachen internationaler Datentransfer? (PDF) veröffentlicht.
Über diese Vorschläge spreche ich in dieser Podcast-Folge mit dem lieben Rechtsanwaltskollegen Paul Voigt.
Viele Unternehmen setzen US-Dienstleister ein. Und sofern die Unternehmen (oder öffentlichen Stellen) etwas von dem „Schrems II“-Urteil des EuGH (Urteil vom 16.07.2020, Az.: C-311/18) mitbekommen haben sollen, haben sie vielleicht schon einmal nach Alternativen zu Dienstleistern in der EU geschaut.
Dann wird man zum Teil fündig, zum Teil aber auch nicht, weil es für bestimmte Dienste noch nicht einmal eine EU-Alternative gibt. Manchmal merkt man dann auch ganz schnell, das Leistung und Qualität der europäischen Alternativen nicht ganz vergleich bar sind. Ich kann davon ein Lied singen. Leider.
Wenn ich nun aber US-Dienstleister einsetzen möchte, bleiben mir (neben den Ausnahmeregelungen in Art. 49 DSGVO) nur die sog. EU-Standardvertragsklauseln. Diese muss ich aber ggf. nach der Rechtsprechung des EuGH durch besondere Schutzmaßnahmen ergänzen, um für ein angemessenes Schutzniveau zu sorgen.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg (LfDI BW) hat gestern dazu eine Orientierungshilfe: Was jetzt in Sachen internationaler Datentransfer? (PDF) veröffentlicht.
Über diese Vorschläge spreche ich in dieser Podcast-Folge mit dem lieben Rechtsanwaltskollegen Paul Voigt.
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