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Im neuen Podcast schauen Niko Härting und Stefan Brink in Querbeet (ab Minute 00:40) zunächst auf einen Beitrag Hans Peter Bull in der FAZ zum Thema Verfassungsschutz und AfD. Er sieht die Politiker in der Bürokratiefalle, denn anstatt eine politisch-moralische Auseinandersetzung zu führen sollen jetzt die Verfassungsschutzbehörden „liefern“. Die bedrohe nicht nur die Meinungsfreiheit, amtliche „Verrufserklärungen“ hätten auch keine gesetzliche Grundlage. Letztlich fordert Bull eine gesetzliche Neuformulierung ihres Auftrags als Inlandsnachrichtendienste für Vorfeldermittlungen – das lässt sich hören.
Dann geht es (ab Minute 18:19) um das Lindenapotheken-Urteil des EuGH (Urteil vom 4.10.24 C-21/23). Zugrunde liegt eine Wettbewerbsklage zwischen zwei Apotheken mit dem Ziel zu verbieten, apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon zu vertreiben, solange nicht sichergestellt sei, dass Kunden vorab die Möglichkeit hätten, in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einzuwilligen. Der EuGH hält fest: Die DS-GVO steht anderen Klagemöglichkeiten (hier: Wettbewerbsrecht) nicht entgegen, wenn sich diese auf einen Verstoß gegen DS-GVO berufen – mal wieder ein langer Streit in Fachkreisen beendet nach dem Motto: viel hilft viel!
By Prof. Niko Härting1
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Im neuen Podcast schauen Niko Härting und Stefan Brink in Querbeet (ab Minute 00:40) zunächst auf einen Beitrag Hans Peter Bull in der FAZ zum Thema Verfassungsschutz und AfD. Er sieht die Politiker in der Bürokratiefalle, denn anstatt eine politisch-moralische Auseinandersetzung zu führen sollen jetzt die Verfassungsschutzbehörden „liefern“. Die bedrohe nicht nur die Meinungsfreiheit, amtliche „Verrufserklärungen“ hätten auch keine gesetzliche Grundlage. Letztlich fordert Bull eine gesetzliche Neuformulierung ihres Auftrags als Inlandsnachrichtendienste für Vorfeldermittlungen – das lässt sich hören.
Dann geht es (ab Minute 18:19) um das Lindenapotheken-Urteil des EuGH (Urteil vom 4.10.24 C-21/23). Zugrunde liegt eine Wettbewerbsklage zwischen zwei Apotheken mit dem Ziel zu verbieten, apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon zu vertreiben, solange nicht sichergestellt sei, dass Kunden vorab die Möglichkeit hätten, in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einzuwilligen. Der EuGH hält fest: Die DS-GVO steht anderen Klagemöglichkeiten (hier: Wettbewerbsrecht) nicht entgegen, wenn sich diese auf einen Verstoß gegen DS-GVO berufen – mal wieder ein langer Streit in Fachkreisen beendet nach dem Motto: viel hilft viel!

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