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Direkt zu Beginn der Folge gibt Prof. Niko Härting einen kleinen Einblick in seinen letztwöchigen Besuch in den Vereinigten Staaten anlässlich des Privacy and Security Forums in Washington DC. Anschließend starten er und Dr. Stefan Brink in eine illustre Folge.
In dieser setzen sie sich zunächst (07:11) mit einem am Ende wenig kontroversen, aber doch kuriosen Fall des Bundesverwaltungsgerichts auseinander (Beschluss v. 30.1.2025 – BVerwG 1 WB 7.24). Dieses musste sich damit beschäftigen, ob ein Oberstleutnant der Bundeswehr bei einer Sicherheitsprüfung seine russischen Facebook-Freunde als „sonstige Beziehungen“ hätte angeben müssen.
Nachdem sie sich im Rahmen eines kurzen Ausflugs zu den Aussagen des neuen und offensichtlich tatendurstigen Digitalministers Wildberger mit dem Begriff des „EuroStack“ beschäftigen, behandeln sie schließlich einen Fall, der nicht allein durch seine Länge – fünf Gerichtsentscheidungen in acht Jahren – bemerkenswert ist. ( Das Bundesverwaltungsgericht sah sich mit einer Klägerin konfrontiert, der von der saarländischen LfDI das Cold Calling bei Zahnarztpraxen zum Zwecke des Ankaufs von Edelmetallen untersagt wurde (BVerwG, Urteil v. 29.1.2025 – 6 C 3.23). Hierbei beleuchten Dr. Brink und Prof. Härting neben vielem Weiteren anschaulich, warum das UWG zur Auslegung von europäischem Recht herangezogen werden kann, warum sie Sympathien für eine teils überraschende Argumentation des BVerwG hegen und welche – mitunter mit einem Augenzwinkern strafrechtlich angehauchten – Ausführungen das BVerwG zum Schicksal von Zahngold macht.
By Prof. Niko Härting1
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Direkt zu Beginn der Folge gibt Prof. Niko Härting einen kleinen Einblick in seinen letztwöchigen Besuch in den Vereinigten Staaten anlässlich des Privacy and Security Forums in Washington DC. Anschließend starten er und Dr. Stefan Brink in eine illustre Folge.
In dieser setzen sie sich zunächst (07:11) mit einem am Ende wenig kontroversen, aber doch kuriosen Fall des Bundesverwaltungsgerichts auseinander (Beschluss v. 30.1.2025 – BVerwG 1 WB 7.24). Dieses musste sich damit beschäftigen, ob ein Oberstleutnant der Bundeswehr bei einer Sicherheitsprüfung seine russischen Facebook-Freunde als „sonstige Beziehungen“ hätte angeben müssen.
Nachdem sie sich im Rahmen eines kurzen Ausflugs zu den Aussagen des neuen und offensichtlich tatendurstigen Digitalministers Wildberger mit dem Begriff des „EuroStack“ beschäftigen, behandeln sie schließlich einen Fall, der nicht allein durch seine Länge – fünf Gerichtsentscheidungen in acht Jahren – bemerkenswert ist. ( Das Bundesverwaltungsgericht sah sich mit einer Klägerin konfrontiert, der von der saarländischen LfDI das Cold Calling bei Zahnarztpraxen zum Zwecke des Ankaufs von Edelmetallen untersagt wurde (BVerwG, Urteil v. 29.1.2025 – 6 C 3.23). Hierbei beleuchten Dr. Brink und Prof. Härting neben vielem Weiteren anschaulich, warum das UWG zur Auslegung von europäischem Recht herangezogen werden kann, warum sie Sympathien für eine teils überraschende Argumentation des BVerwG hegen und welche – mitunter mit einem Augenzwinkern strafrechtlich angehauchten – Ausführungen das BVerwG zum Schicksal von Zahngold macht.

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