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Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting stoßen wir auf Altbekanntes und Überraschendes.
Sodann geht es (11:50) um ein Urteil des 6. Senats des BGH vom 13.5.2025 zu Art. 82 DS-GVO. Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen der unverschlüsselten Versendung von verwaltungsgerichtlichen Empfangsbekenntnissen per Telefax auf Geldentschädigung in Anspruch. Die Stadt sagte ursprünglich Unterlassung zu, versandte dann aber sieben Mal unverschlüsselte Telefaxe, anstatt postalisch zu agieren. Der Kläger verlangte 17.500 € Schadenersatz, bekam vorm LG 7.000 € und unterlag jetzt komplett vorm BGH: „Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.“ Klingt bekannt.
Dann geht es (20:37) um die Beschlüsse des 1. Senats des BVerfG vom 24.6.2025 zur Quellen-TKÜ und online-Durchsuchung. Das Gericht befand die Regelungen des PolG NRW für vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar; die angegriffenen Regelungen der Strafprozessordnung seien teilweise verfassungswidrig, da die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung solcher Straftaten, die lediglich eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen, nicht verhältnismäßig im engeren Sinne seien und vom Senat insoweit für nichtig erklärt wurden.
Auffällig war etwas anderes: Die Verfassungsbeschwerden wurden größtenteils für unzulässig da unsubstantiiert befunden. So sei nicht hinreichend dargelegt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit und der Normenklarheit vorliege oder die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung in sich widersprüchlich sei.
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Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting stoßen wir auf Altbekanntes und Überraschendes.
Sodann geht es (11:50) um ein Urteil des 6. Senats des BGH vom 13.5.2025 zu Art. 82 DS-GVO. Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen der unverschlüsselten Versendung von verwaltungsgerichtlichen Empfangsbekenntnissen per Telefax auf Geldentschädigung in Anspruch. Die Stadt sagte ursprünglich Unterlassung zu, versandte dann aber sieben Mal unverschlüsselte Telefaxe, anstatt postalisch zu agieren. Der Kläger verlangte 17.500 € Schadenersatz, bekam vorm LG 7.000 € und unterlag jetzt komplett vorm BGH: „Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.“ Klingt bekannt.
Dann geht es (20:37) um die Beschlüsse des 1. Senats des BVerfG vom 24.6.2025 zur Quellen-TKÜ und online-Durchsuchung. Das Gericht befand die Regelungen des PolG NRW für vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar; die angegriffenen Regelungen der Strafprozessordnung seien teilweise verfassungswidrig, da die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung solcher Straftaten, die lediglich eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen, nicht verhältnismäßig im engeren Sinne seien und vom Senat insoweit für nichtig erklärt wurden.
Auffällig war etwas anderes: Die Verfassungsbeschwerden wurden größtenteils für unzulässig da unsubstantiiert befunden. So sei nicht hinreichend dargelegt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit und der Normenklarheit vorliege oder die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung in sich widersprüchlich sei.
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