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Im neuen Podcast betrachten Niko Härting und Stefan Brink kritisch aktuelle Behörden- und Gerichtsentscheidungen. In Querbeet (ab Minute 00:56) blicken beide auf das Verbot des Magazins Compact nach § 3 Vereinsgesetz durch das Bundes-Innenministerium. Ob sich dieses auf Art. 9 Abs. 2 des GG stützen lässt, wird mit guten Gründen bezweifelt. Der Vorwurf einer Medienzensur über den Umweg des Vereinsverbots wiegt schwer.
Im Zentrum des Podcasts (ab Minute 25:55) steht ein Beschluss des BVerwG (2 B 24.23 vom 2.5.24). Danach können Beamte sich hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht auf die Grundrechte berufen. Sie dürfen ihre private Auffassung nicht als dienstliche Stellungnahme kennzeichnen. Im Fall hatte ein Beamter des Bundes-Innenministeriums kritische Beurteilungen der Corona-Politik des Hauses intern und extern verbreitet. Im Mai 2020 untersagte das BMI dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte und erteilte ihm ein Hausverbot, 2022 folgte Entfernung aus dem Dienst. Klagen hiergegen blieben ohne Erfolg, das BVerwG hält fest: „Die mit der Ausübung von Hoheitsgewalt verbundene Rechtsmacht wird dem Beamten nicht zur Verwirklichung eigener Vorstellungen oder Grundrechte verliehen; er nimmt die ihm übertragenen Aufgaben nicht als Privatperson, sondern als Amtsträger wahr.
By Prof. Niko Härting1
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Im neuen Podcast betrachten Niko Härting und Stefan Brink kritisch aktuelle Behörden- und Gerichtsentscheidungen. In Querbeet (ab Minute 00:56) blicken beide auf das Verbot des Magazins Compact nach § 3 Vereinsgesetz durch das Bundes-Innenministerium. Ob sich dieses auf Art. 9 Abs. 2 des GG stützen lässt, wird mit guten Gründen bezweifelt. Der Vorwurf einer Medienzensur über den Umweg des Vereinsverbots wiegt schwer.
Im Zentrum des Podcasts (ab Minute 25:55) steht ein Beschluss des BVerwG (2 B 24.23 vom 2.5.24). Danach können Beamte sich hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht auf die Grundrechte berufen. Sie dürfen ihre private Auffassung nicht als dienstliche Stellungnahme kennzeichnen. Im Fall hatte ein Beamter des Bundes-Innenministeriums kritische Beurteilungen der Corona-Politik des Hauses intern und extern verbreitet. Im Mai 2020 untersagte das BMI dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte und erteilte ihm ein Hausverbot, 2022 folgte Entfernung aus dem Dienst. Klagen hiergegen blieben ohne Erfolg, das BVerwG hält fest: „Die mit der Ausübung von Hoheitsgewalt verbundene Rechtsmacht wird dem Beamten nicht zur Verwirklichung eigener Vorstellungen oder Grundrechte verliehen; er nimmt die ihm übertragenen Aufgaben nicht als Privatperson, sondern als Amtsträger wahr.

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