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Haftungsfalle Cybercrime: Wenn Hacker die Insolvenz auslösen | Folge 32


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Wie kann ein Cyberangriff eine Insolvenz auslösen und welche rechtlichen Fallstricke lauern auf Geschäftsführer?

In einer zunehmend digitalisierten Unternehmenswelt reicht ein erfolgreicher Cyberangriff aus, um die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens zu bedrohen – nicht selten mit dramatischen Folgen für die Geschäftsführung. Ein IT-Vorfall kann nicht nur Systeme lahmlegen, sondern auch zur Insolvenz führen. Doch ab wann sind Geschäftsführer verpflichtet, die Reißleine zu ziehen? Und was passiert, wenn sie es nicht tun?

In der aktuellen Folge von WeTalkSecurity spricht Christian Lueg mit Dr. Jens Eckhardt, Fachanwalt für IT-Recht und IT-Compliance-Experte bei der Kanzlei pitc Legal, über die rechtlichen Risiken von Cyberangriffen, Insolvenzantragspflichten und persönliche Haftung – ein Thema, das für viele überraschender und brisanter ist, als es auf den ersten Blick scheint.

Über den Gast

Dr. Jens Eckhardt ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Datenschutzauditor sowie IT-Compliance-Manager bei der Düsseldorfer Kanzlei pitc Legal. In seiner täglichen Praxis berät er Unternehmen an der Schnittstelle zwischen IT-Vorfall, Datenschutz und regulatorischer Verantwortung. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Frage, wann aus einem Cyberangriff ein Haftungsfall wird – insbesondere für Geschäftsführer.

Cyberangriff, Stillstand, Insolvenz – eine gefährliche Kette

Dr. Eckhardt erklärt, wie ein erfolgreicher Cyberangriff zu massiven Betriebsunterbrechungen führen kann – mit wirtschaftlichen Folgen bis hin zur Insolvenz. Besonders kritisch: Die gesetzlichen Fristen zur Insolvenzanmeldung sind kurz – und Geschäftsführer, die zu spät reagieren, haften persönlich. Die Bewertung, ob eine Insolvenz vorliegt, erfolgt dabei oft rückwirkend, was eine rechtzeitige Reaktion umso wichtiger macht.

Haftung in der Krise

Die Folge beleuchtet, wie sich betriebswirtschaftlich angespannte Lagen durch einen Angriff schnell zuspitzen können. Wenn kein aktuelles Backup existiert, Daten dauerhaft verloren sind oder Produktionsausfälle nicht kompensiert werden können, kann ein Angriff allein das Unternehmen in die Pleite treiben. Spätestens dann wird aus einer IT-Krise ein rechtliches Problem – und für Geschäftsführer steht nicht nur Vermögen, sondern auch Strafverfolgung im Raum.

Pflichten und Fallstricke

Besonders deutlich wird: Geschäftsführer sind verpflichtet, sich mit der eigenen IT-Sicherheitslage aktiv auseinanderzusetzen – und diese Auseinandersetzung auch zu dokumentieren. Wer IT-Risiken ignoriert oder bei der Krisenbewältigung zu lange zögert, bringt sich selbst in Gefahr. Die Verantwortung beschränkt sich dabei nicht auf große Unternehmen oder kritische Infrastrukturen – auch kleine und mittlere Betriebe müssen resilient aufgestellt sein.

Drei Empfehlungen für Geschäftsführer

Zum Abschluss gibt Dr. Eckhardt drei zentrale Handlungsempfehlungen:

  1. Awareness schaffen: Geschäftsführer müssen sich aktiv mit IT-Sicherheit und möglichen Risiken beschäftigen – und das schriftlich dokumentieren.
  2. Ressourcen prüfen und effizient einsetzen: Es gilt zu klären, welche Budgetmittel für IT-Sicherheit zur Verfügung stehen und wie diese gezielt und am Schutzbedarf orientiert eingesetzt werden.
  3. Handlungsfähig bleiben: Für den Ernstfall braucht es klare Abläufe und externe Ansprechpartner – von IT-Forensikern über Versicherer bis zu rechtlicher Beratung. Denn wenn der Angriff kommt, ist schnelle Reaktion entscheidend.
  4. Fazit: Cybersicherheit ist längst keine rein technische Frage mehr – sondern ein rechtlich hochrelevantes Führungsrisiko, dem sich Geschäftsführer aktiv stellen müssen.

    **Weiterführende Links: **

    • Kanzlei pitc Legal: https://pitc-legal.de/
    • "Stand der Technik in der IT-Sicherheit - von Rechts wegen kritisch?": https://wetalksecurity.podigee.io/15-stand-der-technik-juristisch
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