Der Datenschutz Talk

Hanau verbietet Tracking von Kindern in KiTa- Datenschutz News KW 48/2024


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Was ist in der KW 48 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant?
Wir geben einen kurzen Überblick der aktuellen Themen:

  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2024, Az. 2 Sa 181/23, Kein Schadenersatz wegen vermeintlicher Überwachung durch ein Fernwartungsprogramm
  • „Quishing“ – neue Betrugsmasche mit QR-Codes
  • LDI NRW zu Rauchmelder mit Klima-Monitoring
  • Änderungen und Anpassungen im EKD-Datenschutzgesetz
  • Hanau verbietet Tracking von Kindern
  • Australien verbietet Minderjährigen Social Media
  • Empfehlungen & Lesetipps:

    • Orientierungshilfe für Anbieter digitaler Dienste
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      #TeamDatenschutz #TeamInfoSec #DSTalk

      Transkript zur Folge:
      Herzlich willkommen zum Datenschutz-Talk, eurem wöchentlichen Datenschutz-Update.
      Heute ist Freitag, der 29.11.2024. Unser Redaktionsschluss war wie immer um 10 Uhr.
      Und an meiner Seite ist heute meine liebe Kollegin Laura Druschinski.
      Hallo lieber Lothar.
      Hallo, grüße dich Laura. Ja, lass uns starten. Laura, was haben wir auf dem Z? Lies vor.
      Ich bringe heute zuallererst mit ein Urteil zum Thema Fernwartungssoftware und
      ob diese einen Schadensersatzanspruch auslösen kann, wenn man sich dadurch bedrängt fühlt.
      Dann geht es weiter mit einer Veröffentlichung von der Landesbeauftragten für
      Datenschutz und Informationsfreiheit Neutrhein-Westfalen, die sich zum Thema
      Rauchmelder mit Klima-Monitoring geäußert hat.
      Weiter geht’s mit unserem Top-Thema, nämlich dem Verbot von Tracking, Kindergartenkinder.
      Und zu guter Letzt habe ich noch eine
      Leseempfehlung für das Wochenende mitgebracht. Wie sieht’s bei dir aus?
      Sehr schön. Ich habe mitgebracht eine Meldung zum Quishing, also eine Betrugsmasche mit QR-Codes.
      Dann schauen wir uns mal die evangelische Kirche an und zwar genau die Evaluierung
      des Datenschutzrechts in der evangelischen Kirche.
      Und zu guter Letzt habe ich eine Meldung aus Australien, die nämlich Minderjährigen
      die Nutzung von Social Media verbietet.
      Das nenne ich mal abwechslungsreiche Themen heute.
      Genau, international viele Themen. Los geht’s.
      Los geht’s. Genau, wie ich sagte, habe ich ein Urteil mitgebracht.
      Erstmal herzlichen Dank an Stiftung Datenschutz. Sie haben das nämlich diese
      Woche uns mit der Nase drauf gestoßen.
      Das Urteil ist zwar schon vor Mai, aber nicht weniger interessant,
      weshalb wir das hier heute auch mitgebracht haben.
      Und zwar geht es um eine Entscheidung vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, die besagt,
      dass allein die theoretische Möglichkeit, dass eine Software,
      hier in dem Fall eine Fernwartungssoftware, gegebenenfalls auch zweckwidrig
      oder missbeutlich zur Überwachung eines Arbeitnehmers hätte eingesetzt werden können,
      dass das alleine kein Schadensersatzanspruch begründet.
      Die Entscheidung war Teil eines etwas größeren Gerichtsverfahrens oder ich sag
      jetzt mal umfassenderen Gerichtsverfahrens im Rahmen eines Streits um die Kündigung
      eines Beschäftigungsverhältnisses und konkret war jetzt nun auch die Klägerin
      im Frühjahr auch schon einmal in Berufen gegangen.
      Und für sie lag eben nahe, dass mindestens die Installation von Fernwartungsprogrammen
      auf ihrem Dienstlaptop für sie ein ungutes Gefühl auslöste, also sie sich hier
      in ihren Persönlichkeitsrechten massiv verletzt sah,
      weil sie eben der Meinung war, dass diese Programme sie überwachten und ausspionierten
      im Rahmen ihrer Tätigkeit.
      Dazu wissen muss man, dass in dem Falle sie schon darüber Kenntnis hatte,
      also es war jetzt keine geheime Fernwartungssoftware, sondern sie hatte das
      damals im Rahmen ihrer Beschäftigung auch aktiv genutzt.
      Im Ergebnis führte nun das Landesarbeitsgericht an, dass die Klägerin keine
      Anhaltspunkte für die heimliche Überwachung bzw.
      Missbräuchliche Nutzung der bezeichneten Software in dem Verfahren und einen
      hierdurch verursachten immateriellen Schaden vorbringen konnten.
      Also sie hatte auch einen Gutachter mit eingesetzt, dieser ebenfalls keine missbräuchliche
      Verwendung der Fernwartungssoftware nachweisen konnte.
      Also nochmal zusammengefasst, dass die Software bestimmungsgemäß zur Fernwartung
      genutzt wird und darüber hinaus auch zweckwidrig und missbräuchlich zur Überwachung
      eines Arbeitnehmers hätte eingesetzt werden können,
      reicht eben zur Begründung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht aus, so das Gericht.
      Ich glaube, schließt sich auch hier dem Europäischen Gerichtshof an,
      insbesondere ja auch mit Hinblick auf den immateriellen Schadensersatz.
      Also, wenn ich ihn nicht nachweisen kann, ist er auch nicht da.
      So sieht es aus, genau.
      Und aber finde ich trotzdem für die Praxis in Anführungsstrichen nachvollziehbar
      und auch ein ganz klein wenig beruhigend, weil Fernwartungssoftware,
      das ist ja was, was eigentlich fast jeden betrifft.
      Ja, absolut, absolut. Gerade in so Zeiten, wir sind ja immer noch in Post-Corona-Zeiten,
      wo viele von zu Hause arbeiten, das Arbeiten gelernt haben.
      Man möchte ja auch agil und flexibel arbeiten.
      Ja, wie stelle ich mir dann die Arbeit eines Administrators vor,
      der dann tankt, dass die Heide wackelt und dann von A nach B fährt, um Systeme abzudaten.
      Also eine andere Chance hat man nicht und ich kann es echt nur begrüßen.
      Ja und insbesondere so Programme unter Generalverdacht zu stellen,
      klar hat man seinen Laptop zu Hause und vielleicht könnten sie auch eventuellerweise
      irgendwas abhören, aber am Ende des Tages ohne Beweise wird es schwierig.
      So sieht es aus.
      Kommen wir zu einer Betrugsmasche. Also es gibt zahlreiche Gazetten,
      die darüber berichten, unter anderem heise, dass wir derzeit ein vermehrtes
      Aufkommen von manipulierten QR-Codes an Parkscheinautomaten haben.
      Das ist eine Betrugsmasche, bei der Kriminelle versuchen, über diese Codes an
      sensible Daten zu gelangen und man bezeichnet das als Quishing.
      In Freiburg wurden Ende November an mehreren Parkscheinautomaten gefälschte
      QR-Codes entdeckt und die Fälschung führten zu einer täuschend echten Internetseite
      des Unternehmens, auf der die Betroffenen aufgefordert wurden,
      ihre Kreditkartendaten einzugeben.
      Hier war erst im September eine Frau auf einem Parkplatz in Baden-Baden mit
      dieser Masche um 2000 Euro erleichtert worden.
      Die Betrüger hatten dort QR-Codes der Firma EasyPark überklebt.
      Mittlerweile sind auch Stromtankstellen betroffen, EasyPark bestätigt.
      Hier haben wir ein Zitat von Nico Schlegel, Geschäftsführer der EasyPark Deutschland.
      Bisher sind uns Betrugsversuche in Landau, Baden-Baden, Hannover,
      Berlin und Frankfurt bekannt. Das Unternehmen rät, die App herunterzuladen.
      Denn wer einen echten QR-Code einscannt, startet entweder die App oder landet
      direkt im App Store, wenn sie nicht installiert ist, aber nie auf einer Internetseite.
      Das heißt auch, das ist ein guter Tipp, um hier dem vorzubeugen.
      So sollte man sich ja schon mit dem Prozedere der Parking-App schon beschäftigen.
      Wie reagiert die App? Wo wird man weitergeleitet?
      Also Obacht beim Scannen von Codes jetzt nicht nur an Ladesäulen insgesamt.
      Es scheint wohl im Moment ganz große Mode zu sein.
      Ich glaube auch in dem Zusammenhang, das ist eine gute Idee,
      ein Unternehmen, den Dienstwagenverteiler mal einer Information zukommen zu lassen.
      So ist es. Ich habe sogar gehört, es sei wohl auch QR-Codes auf der gerade allseits
      beliebten Dubai-Schokolade zu finden,
      wo dann wiederum auch hier Cyberkriminelle an eben begehrte Daten kommen können,
      ohne dass die betroffene Person davon Kenntnis hat. Die Welt ist schlecht.
      Die Welt ist schlecht und da haben die Cyberkriminellen aber auch wirklich wieder
      einen Bereich herausgegriffen. Dubai-Schokolade wird ja unglaublich viel Geld für verlangen.
      Richtig, so ist es.
      Da ist der Kreis mit drin, würde ich sagen.
      Das war mein Wort.
      Was darf ich hier nicht sagen.
      Ist mit abgegolten. Also das ist auch völlig an mir vorbeigegangen,
      diese Dubai-Schokoladen-Hype-Geschichte.
      Letztens habe ich auf der Rückfahrt im Auto gehört, dass am Flughafen jemand
      erwischt wurde, der 45 Kilo Dubai-Schokolade geschmuggelt hat.
      Dann fing ich an, mich damit zu beschäftigen. Also das ist schon irre.
      Ja, 15 Euro für 100 Gramm. Da weiß er, was los ist.
      Okay, also bitte aufpassen, passt auf euch auf bei dem Thema QR-Code-Scan.
      So ist es. Auch Obacht bei Rauchmeldern, wenn man denn Mieter in einer Wohnung ist.
      Denn ja, hier hat jetzt im Laufe der Woche die Landesbeauftragte für Datenschutz
      und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen auf die datenschutzrechtlichen
      Aspekte von Rauchmeldern mit Klima-Monitoring hingewiesen und warnt eben Vermieter.
      Warum? Sie erreichen derzeit eine Vielzahl an Beschwerden von Mieterinnen und
      Mietern, die eben mit der Installation eines solchen Geräts nicht einverstanden sind.
      Also diese können mehrere Faktoren innerhalb der Wohnung halt messen und halt
      auch für den Vermieter abrufbar machen.
      Also es ist nicht nur für den eigenen Bedarf bestimmt.
      Bieten eben Rauchwarnmelder Funktionsmöglichkeiten, die über die gesetzlich
      vorgeschriebene reine Rauchwarnmeldung hinausgehen, müssen die Betroffenen selbst
      entscheiden können, ob sie diese zusätzliche Funktion überhaupt nutzen wollen.
      Heißt eben auch, erst nach Installation darf halt aktiv die Aktivierung vorgenommen werden.
      Und insbesondere spannend finde ich es auch, wenn es um einen Mieterwechsel geht.
      Also jemand zieht aus, jemand Neues zieht ein, dass man dann eben nicht automatisch
      davon ausgehen darf, dass dieser Rauchwarnmelder auch die Zustimmung des neuen Mieters hat.
      Was ich persönlich natürlich aus datenschutzrechtlicher Sicht weiterhin spannend
      finde, ist, dass eben auch die Einwilligung die Anforderung der Freiwilligkeit
      nach der Datenschutzgrundverordnung standhalten muss und eben sie hier auch,
      dass nicht an ein Zustandekommen des Mietvertrags gekoppelt sein darf.
      Ich glaube, bei dem aktuellen Wohnungsmarkt, vielleicht in manchen Städten,
      doch ein heißes Eisen, wenn man sagt, okay, du darfst diese Wohnung auch erst
      haben, wenn du mir auch in diesen Rauchwarnmelder einwilligst.
      Da sagt natürlich die LDI NRW, dass das natürlich nicht geht und sie berät gerade
      aktiv Vermieterinnen und Vermieter, die solche Geräte derzeit einbauen oder
      auch einzubauen planen.
      Sie betont in ihrer Veröffentlichung, dass sie die aktuelle Situation sehr ernst
      nimmt und intensiv beobachtet und sie halt jedem die datenschutzkonforme Nutzung ans Herz legt,
      weil sie auch nichts davor zurückschrecken möchte, Busgelder zu verteilen.
      Ja, wie das auch ihr Job ist in dem Zusammenhang.
      Also da an alle Vermieterinnen und Vermieter, aber vielleicht auch liebe Datenschützerinnen
      und Datenschützer, die in der Immobilienbranche tätig sind, da vielleicht ein Auge drauf zu haben.
      Insbesondere auch vielleicht, was das Thema Dienstleister angeht.
      Also wer installiert die Themen? Haben wir vielleicht auch einen Dienstleister,
      der die Überwachung übernimmt?
      Wird da wahrscheinlich auch sicherlich eine Auftragsverarbeitung mal zur Diskussion stehen?
      Absolut, absolut. Und gerade das Thema Einwilligung, da bin ich gerade noch
      so ein bisschen, ich hänge dem noch so ein bisschen nach.
      Das kennen wir ja aus verschiedenen anderen Aspekten des Datenschutzes.
      Zum Beispiel im Mitarbeiterkontext. Wann ist denn eine Einwilligung tatsächlich freiwillig?
      Also das muss man sich da mal genau angucken. Möchtest du die Wohnung oder möchtest du kein Rauchmilder?
      Das ist heiße Diskussion, genauso wie die Auftragsverarbeitung.
      Da gebe ich dir recht, das stimmt.
      Okay, die evangelische Kirche reformiert. Ja, was soll sie sonst anderes tun?
      Sie sind ja auch so entstanden und zwar dieses Mal ihr Datenschutzrecht.
      Die Datenschutznotizen berichten über die Weiterentwicklung des Datenschutzgesetzes
      der evangelischen Kirche in Deutschland.
      Die Kirchen haben ein eigenes Datenschutzrecht, ja,
      haben sie, denn die Öffnungsklausel des Artikel 91 DSGVO ermöglicht es,
      Kirchen und religiösen Vereinigungen selbst Regelungen zum Schutz natürlicher
      Personen bei der Verarbeitung ihrer Daten anzuwenden, in Klammern,
      solange diese in Einklang mit der DSGVO stehen.
      Grundsätzlich besteht, wie auch im katholischen Datenschutzrecht,
      das wäre dann das KDG, eine sehr große Übereinstimmung mit der DSGVO.
      Allerdings gibt es auch doch einige Unterschiede. Zum Beispiel die Überwachung
      des Datenschutzes erfolgt nicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder oder
      des Bundes, sondern durch kirchliche Körperschaften.
      Oder eine weitere Abweichung ist die Auslegung des Artikel 9 hinsichtlich der
      religiösen Weltanschauung, wie solche Daten dann im Kirchenrecht als reguläre
      Daten verarbeitet werden. Okay, nun zu den Änderungen der Reform.
      Die Änderungen wurden am 13. November von der EKD-Synode in Würzburg beschlossen.
      Interessant dabei, finde ich, ist die Vorgehensweise, denn das Ganze wurde über
      ein vorausgegangenes, breit angelegtes Beteiligungsverfahren gemacht.
      Es sollte nämlich das Ziel verfolgt werden, mit der Reform einerseits eine Annäherung
      an die Datenschutzgrundverordnung zu erreichen, zum anderen aber auch kirchliche
      Besonderheiten im Datenschutzrecht zu regeln.
      Zum Beispiel die Unterwerfungsklausel für nichtkirchliche Auftragsverarbeiter
      unter das kirchliche Datenschutzrecht.
      Sie wurden ersatzlos gestrichen.
      Es wurden Möglichkeiten eröffnet, Software zentral zu beschaffen und dann innerhalb
      der Gliedkirche einzusetzen.
      Und die Erlaubnis der Kirche, die Verarbeitung von Meldedaten und kirchlichen
      Daten des Gemeindemitgliederverzeichnisses, insbesondere um den Mitgliedern
      zu kommunizieren, wurden vereinfacht.
      Dadurch soll die Kommunikation mit den Mitgliedern der Gemeinde erheblich vereinfacht werden.
      Gestrichen wurde die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung aus kirchlichem Interesse
      als Grundlage und durch die Reform besteht nun die Pflicht zur Information der
      Betroffenen zum Zeitpunkt der Datenerhebung.
      Dadurch kommt es zu einer Annäherung an den Artikel 13.
      Vorher wurde auf Anfrage informiert, jetzt besteht die Pflicht vor der Verarbeitung
      zu informieren. Ja, abschließend wurde auch noch das Auskunftsrecht von betroffenen Personen erleichtert.
      Ja, die Neuerungen treten zum 1.
      Mai 2025 in Kraft und der Datenschutzbeauftragte ist reichlich zufrieden.
      Also Michael Jakob ist der Datenschutzbeauftragter der evangelischen Kirche
      in Deutschland, begrüßt jetzt das Zitat, die rechtlich notwendigen und dem evangelischen
      Profil dienen Änderungen und Anpassungen im Datenschutzgesetz der EKD sehr und
      er ist ferner überzeugt, jetzt wieder das Zitat,
      mit einem Gesetz die datenschutzrechtlichen Herausforderungen in Kirche und
      Diakonie künftig noch besser im Sinne der in den Daten stehenden Menschen und
      der verantwortlichen Stellen lösen zu können.
      Also ein Tipp an alle Unternehmen, die mit kirchlichen Stellen und Körperschaften zu tun haben.
      Da wird etwas Neues kommen. Ein Blick lohnt sich in die Reform.
      Zum ersten Mal wird es gültig.
      Ist ja schon fast ein Lesetipp.
      Das ist ein durchaus Lesetipp, stimmt. Wir wiederholen es gleich nochmal.
      Genau, aber da sind wir noch nicht angekommen. Und zwar habe ich jetzt eine
      Nachricht aus Hannau mitgebracht. Denn ab dem kommenden Sonntag, den 1.
      Dezember, dürfen Kinder aus Hanau, die in einer Kindertagesstätte der Stadt
      betreut werden, nicht mehr getrackt werden.
      Das teilte der Bürgermeister der Stadt in der vorletzten Woche mit.
      Es wurde ein Beschluss erlassen, der ein Verbot über die Nutzung von GPS-Trackern,
      Smartwatches, Handys oder anderen Geräten, die Kinder und ihren Standort erfassen können, umfasst.
      Die Möglichkeit einer dauerhaften Ortung könne in privaten Situationen zwar
      hilfreich sein, so die Pressemitteilung, in Kitas sei sie aber überflüssig oder
      sogar kontraproduktiv.
      Nach seinen Aussagen hat die Kindertagesbetreuung den Auftrag,
      die Rechte und die Autonomie der Kinder zu achten und zu fördern.
      Und jedes Kind hat das Recht auf Selbstversprämung und darauf,
      seine Umwelt frei und ohne ständige Überwachung zu erkunden.
      Ebenso sieht er, dass die Beziehung zwischen Kindern und Betreuern dadurch belastet
      wäre und Eltern doch aufgerufen sind, Vertrauen in die Mitarbeiterinnen und
      Mitarbeiter einer Kita zu haben.
      Ja, super schwieriges Thema. Harte Kost.
      Aber ich glaube, was man in dem Zusammenhang immer nicht vergessen darf,
      sind wahrscheinlich wirklich die Personen im Umfeld der Kinder.
      Also die Erzieher, sei jetzt mal dahingestellt, ob sie dann ein gestörtes Verhältnis
      zu den Kindern haben, wahrscheinlich in manchen Fällen eher zu den Erziehungsberechtigten.
      Das zeigt eben auch ein recht aktuelles Urteil vom Bundesverwaltungsgericht
      in Österreich, was ich hier auch mal mit verlinke.
      Ist zwar nicht der gleiche Sachverhalt, hier hatten sich nämlich zwei getrennt
      lebende Erziehungsberechtigten gestritten, da die Tochter über eine Handy-App
      ebenso ordnbar war und sich der gerade bei ihr befindliche Ex-Partner sich in
      seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah.
      Weil halt eben die Ex-Frau wusste, meine Tochter ist bei ihm und damit eben
      Rückschlüsse aus seinem Aufenthaltsort schließen konnte.
      In Österreich war jetzt der Fall, dass das Gericht die Klage abgewiesen hatte
      in diesem speziellen Fall, weil eben diese Datenverarbeitung im Sinne der familiären
      Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe C DSGVO gewertet worden ist.
      Aber dennoch, finde ich, zeigt es halt eben die Brisanz bei dem ganzen Thema.
      Also insbesondere bei der Erforderlichkeit, sich dann halt auch eben zu betrachten,
      naja, gibt es nicht vielleicht nur um mein Kind alleine und mein Sicherheitsgefühl,
      insbesondere bei einem gewissen Alter des Kindes, sind nicht vielleicht auch
      wirklich andere Personen drumherum vom Betroffenen.
      Ja klar. Also ich werde, wenn ich Kinder betreue, auch auf Ausflügen und ähnliches getrackt.
      Also ich bin visibel. Das ist echt ein schwieriges Thema.
      Und ich sehe schon viele Eltern den Tracker in die Gummistiefel schmuggeln,
      wenn es verboten ist mit diesen Eltern.
      In die Räumlichkeiten zu kommen. Ja, wir bleiben im Kontext der Kinder.
      Wie vorhin schon vorgestellt, Australien verbietet Minderjährigen die Nutzung
      von Social Media Plattformen.
      Die australische Regierung sieht das Wohl von Kindern und Jugendlichen offensichtlich
      durch soziale Medien gefährdet.
      Daher, so berichtet die Tagesschau, hat das australische Parlament eine Gesetzesvorlage
      verabschiedet, mit dem die Nutzung von Social Media Plattformen für unter 16-Jährige verboten wird.
      Für die australische Regierung überwiegen hierbei die Gefahren für junge Menschen
      durch diese sozialen Medien.
      Wozu der australische Minister für Kommunikation, Michelle Rowland,
      erklärt, dass fast zwei Drittel der 14- bis 17-jährigen Australien bereits sehr
      schädliche Inhalte online gesehen hätten.
      Drogenmissbrauch, Selbstmorde, Selbstverletzung, gewalttätiges Material.
      Interessant dabei ist, dass die Verantwortung dafür nicht bei den Eltern verortet
      wird, sondern eher bei den Plattformbetreibern.
      Also bei TikTok, Instagram, Facebook, X, Snapchat, wie sie auch alle heißen.
      Und jetzt müssen die Plattformbetreiber die Alterskontrolle umsetzen.
      Nach dem neuen Gesetz sind sie dazu verpflichtet. Dazu haben sie jetzt ein Jahr Zeit.
      Es ist auch ordentlich sanktioniert. Bei Unterlassungen drohen ihnen nach dem
      neuen Gesetz Geldstrafen von bis zu 31 Millionen Euro. Also Australiens Premierminister
      Anthony Albanese hat im Vorfeld immer wieder betont, dass die Technologieunternehmen
      ihrer Verantwortung endlich gerecht werden müssten.
      Es geht dabei um Kindern eine Kindheit zu ermöglichen. Es wäre nicht sozial,
      wenn einige Medien unseren jungen Australiern von echten Freunden und echten
      Erfahrungen fernhalten, so Roland.
      Allerdings, wenn jetzt die Verifizierung, wenn man mal einen Schritt weiter
      denkt, bei den Betreibern liegt, liegen jetzt auch die Daten dazu bei den Betreibern.
      Wie kann man sich das denn da vorstellen?
      Wird jetzt, wenn jetzt Face-ID Daten dort hinterlegt oder wie erfolgt?
      Die Authentifizierung oder Identifizierung als Teilnehmer mit über 16 Jahren.
      In dem Zusammenhang wird auch Tamar Liva, Professorin für Internetstudien an
      der Curtin University, zitiert, dass die Identifikationsdaten der Nutzer künftig
      bei den Plattformen liegen.
      Und das sind auch Orte, bei denen hinsichtlich der Aufbewahrung persönlicher
      Daten bislang eine ziemlich schlechte Bilanz vorliegen würde.
      Ja, wie sind die Reaktionen? Eltern und Elternverbände begrüßen das Gesetz.
      Das allerdings mehren sich auch Sorgen bei Kritikern, dass Kinder und Jugendliche
      sich ab jetzt in weniger regulierten Räumen austauschen und hier entsprechend ausweichen.
      Sehr spannendes Thema. Was hältst du denn davon, Laura?
      Ja, absolut. Also natürlich die technische Umsetzung, wie es auch auf europäischer
      Ebene wäre, mit Minderjährigen da zu agieren.
      Also ich sag mal, ganz abwegig ist das Thema eben nicht gewesen,
      weil ja auch bei TikTok diese Altersgrenze von 14 Jahren ja auch immer wieder in der Kritik stand.
      Also da wurde es ja eben auf die Erziehungsberechtigten oder auf die Verpflichtung,
      dass die Erziehungsberechtigten eben dafür Sorge tragen, umgemünzt.
      Deswegen hier mal den Spieß umzudrehen.
      Aber ich sehe das genauso wie du. Also genauso kritisch das Thema,
      will ich die Daten von meinem, in dem Fall minderjährigen Kind,
      ja, wenn sie jetzt 16 sind, nehmen wir mal an, voller Lotte bei diesen Anbietern liegen haben. Naja.
      Ja, das stimmt.
      Aber wie gesagt, in erster Linie interessiert es mich, wie es wirklich am Ende final umgesetzt wird.
      Genau.
      Und ja, da haben wir jetzt eine ganz gute Basis, um da mal weiterhin ein Auge
      Richtung Australien zu werfen.
      Ich komme zu guter Letzt zur angekündigten Leserempfehlung.
      Und zwar hat die Datenschutzkonferenz die Version 1.2 der Orientierungshilfe
      für Anbieter digitaler Dienste veröffentlicht und bietet damit einen Überblick
      über den Anwendungsbereich des TDDDG.
      Also das muss ich immer ablesen.
      Telekommunikation, digitale Dienste, Datenschutzgesetzes. So, schwieriges Wort.
      Insbesondere betrachtet diese Orientierungshilfe den Paragraf 25 und dieser
      ja eben thematisiert ja im Weiteren die Anforderungen an eine gesetzeskonforme
      Einwilligung im Bereich der digitalen Dienste.
      Aber die Orientierungshilfe bietet auch eben praxisnahe Beispiele,
      worin man sich als Anbieter orientieren kann. Ebenso Teil ist oder ein Großteil
      auch die Gestaltung von Einwilligungsbannern gewidmet.
      Das ist eine Halle, auch ein sehr spannendes Thema und in der Auslegung doch
      sehr weit gesehen und ja,
      Orientierungshilfe zieht natürlich hier ab auch auf das Thema Transparenz,
      aber auch im Kontext der Nutzungsfreundlichkeit, aber auch die weiteren Herausforderungen,
      beispielsweise Wahrnehmung von betroffenen Rechte im Kontext des Gesetzes werden betrachtet.
      Also das packen wir gerne in die Shownotes.
      Liebe Laura, schön war es.
      Schön war es, fand ich auch.
      Wir haben einen sehr, sehr interessanten, sehr facettenreichen,
      auch sehr bereichernden. Ich bin wieder ein Stückchen schlauer mit Dubai-Schokolade.
      Tatsächlich. Ja, wir sind tatsächlich durch. Wir wünschen euch ein schönes Wochenende.
      Wenn ihr den Podcast heute am Freitag hört, wenn ihr den heute am Montag hört,
      wünschen wir euch einen sehr schönen Start in die Woche. Bleibt gesund.
      Und einen guten Start in die Adventszeit.
      Es ist das erste Advent am Sonntag. Man glaubt es kaum. Es geht los.
      Das Jahr ist schon fast wieder rum.
      Ja, tatsächlich so. Es ist durch. Es ist durch. Wir sind durch.
      Und vielleicht kann ich an der Stelle auch schon mal sagen, aus dem Nähkästchenplaudern,
      die Silvester-Show mit Heiko und mir wirft schon ihre Schatten voraus.
      Also, liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, ihr dürft gespannt sein.
      Ich persönlich freue mich schon sehr drauf, dass wir es auch dieses Jahr wieder schaffen werden.
      Ja, ich freue mich drauf. Vielen Dank. In dem Sinne, bleibt uns gewogen.
      Alles Gute, bleibt gesund.
      Bis bald.
      Bis dann.

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      Dark Matters – Geheimnisse der Geheimdienste by SWR3, rbb24 Inforadio, Eva-Maria Lemke

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      Der KI-Podcast by ARD

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