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Wie weit geht der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO? Der VGH München hat in seinem Beschluss vom 21.02.2025,Az. 7 ZB 24.651 zum einen klargestellt, dass der Auskunftsanspruch der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO nicht auch die Einsicht in die Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung umfasst und zum anderen die betroffene Person kein eigenes Recht zur Überprüfung dergeschlossenen Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung hat. Vielleicht nicht überraschend, aber dennoch nun gerichtlich klargestellt.
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