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Kinder sind besonders schutzbedürftig. Ihre Rechte sollen daher künftig auch ausdrücklich im Grundgesetz erwähnt werden. Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf im Januar abgesegnet und jüngst im Bundestag debattiert. Am Montag tagte dazu auch der Rechtsausschuss des Bundestages. Doch nach Ansicht von Kinderärzten gehen die derzeitigen Formulierungen am Bedarf vorbei. Neben der Opposition und Juristen, wirft auch die deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ) der Bundessregierung vor, damit sogar hinter der aktuellen Rechtsprechung, wie sie etwa in der EU-Kinderrechtskonvention hinterlegt sei, zurückzubleiben. Im Podcast-Gespräch erläutert Professor Hans-Iko Huppertz, Generalsekretär der DAKJ, warum er die Formulierungen für „weichgespült“ hält und warum es wichtig ist, unter anderem den Anspruch auf Förderung explizit in einen Gesetzestext aufzunehmen.
In Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes soll folgende Formulierung aufgenommen werden: „Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“
By Ärzte ZeitungKinder sind besonders schutzbedürftig. Ihre Rechte sollen daher künftig auch ausdrücklich im Grundgesetz erwähnt werden. Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf im Januar abgesegnet und jüngst im Bundestag debattiert. Am Montag tagte dazu auch der Rechtsausschuss des Bundestages. Doch nach Ansicht von Kinderärzten gehen die derzeitigen Formulierungen am Bedarf vorbei. Neben der Opposition und Juristen, wirft auch die deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ) der Bundessregierung vor, damit sogar hinter der aktuellen Rechtsprechung, wie sie etwa in der EU-Kinderrechtskonvention hinterlegt sei, zurückzubleiben. Im Podcast-Gespräch erläutert Professor Hans-Iko Huppertz, Generalsekretär der DAKJ, warum er die Formulierungen für „weichgespült“ hält und warum es wichtig ist, unter anderem den Anspruch auf Förderung explizit in einen Gesetzestext aufzunehmen.
In Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes soll folgende Formulierung aufgenommen werden: „Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

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