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In dieser Folge erklären wir Dir, welche Bildrechte es überhaupt gibt und wieso es mitunter so schwierig ist, in diesem komplexen Bereich rechtlich wirklich alles richtig zu machen.
Neben dem Urheberrecht sind hier insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht von abgebildeten Personen, das Markenrecht an abgebildeten Logos und Grafiken, Hausrechte bezüglich des Grund und Bodens, von dem aus die Aufnahmen erstellt wurden und schließlich auch Urheberrechte an abgebildeten Bildern und Gegenständen relevant. Wir liefern in der Folge einen kurzen Überblick über alle diese Rechte und die geltenden Besonderheiten.
Daneben räumen wir zu den gängigsten Irrtümern auf, was das Verhältnis der Rechte untereinander angeht. Sätze wie
„solange ich das Bild nur redaktionell verwende, muss ich den Fotografen nicht fragen…"
„Das Bild wurde im Rahmen der Panoramafreiheit erstellt, daher brauchen die abgebildeten Touristen nicht um Erlaubnis gefragt zu werden…"
„Auf dem Bild bin ich zu sehen, also darf ich es auch bei Instagram posten…"
Kommen uns durchaus häufig unter. Leider ist der Wahrheitsgehalt hier eher grenzwertig und in dieser Folge lernst Du auch, wieso und was Du tun kannst, um künftig möglichst alles richtig zu machen.
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Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem von uns geführten Verfahren entschieden, dass in Influencer Posts, in denen er Marken nennt und Verlinkt, nicht als Werbung kennzeichnen muss, wenn er hierfür keine Gegenleistung erhalten hat.
Wir haben in einigen älteren Folgen schon über den Gang dieses Verfahrens berichtet und wer auch der letzten Podcastfolge aufmerksam gelauscht hat, weiß, dass unser Mandant das Verfahren gewonnen hat.
Nun liegt die Entscheidung allerdings mitsamt Urteilsbegründung vor, die wir Euch natürlich nicht vorenthalten möchten.
Die Details der Entscheidung sowie auch das Urteil als PDF findet Ihr hier.
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Wir hatten bereits in einer vorhergehenden Folge darüber berichtet wie man es schaffen kann, dass man eine einstweilige Verfügung des Verbands Sozialer Wettbewerb abwehrt, ohne irgendwas dafür zu tun.
Nachdem dieser hierauf keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wurde seitens des VSW eine einstweilige Verfügung beantragt. Diese wurde vom LG Frankfurt zurückgewiesen.
Der VSW ist hierauf in die Beschwerdeinstanz zum OLG Frankfurt gegangen. Ab diesem Moment sind wir auch ins Verfahren eingestiegen haben die Argumente gegen die Erforderlichkeit der Werbekennzeichnung dargelegt.
Das OLG Frankfurt am Main ist schließlich aber leider der Rechtsauffassung des VSW gefolgt und hat die einstweilige Verfügung gegen unseren Mandanten erlassen. Die Argumentation:
„Empfiehlt ein „Influencer" ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. Mit dieser Begründung untersagte das OLG Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss getarnte Werbung auf Instagram."
Wir haben uns nun zusammen mit unserem Mandanten dazu entschlossen, über die Einlegung eines sogenannten Widerspruchs gegen diese Entscheidung eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Dieses fand Ende September statt und seit letzter Woche liegt uns die Entscheidung vor. Das LG Frankfurt entschied durch Urteil, dass der Beschluss des OLG Frankfurt aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung des VSW abgewiesen wird.
Wir konnten durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft machen, dass unser Mandant für die angegriffenen Instagram-Posts keine Gegenleistung erhalten hat. Vielmehr wurden die Firmen nur aus dem Grund markiert, um den Besuchern seines Accounts die Nachfrage zu ersparen, welche Produkte er für das Design der von ihm gestalteten Aquarien verwendet.
Das OLG hatte hier noch Bedenken und teilte die Auffassung des VSW, dass die Umstände schon irgendwie dafür sprechen würden, dass unser Mandant schon irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt haben dürfte und lies diese bloße Vermutung zumindest für das einstweilige Verfügungsverfahren ausreichen:
„Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram als (...) auftretenden Antragsgegners handelt, steht der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil dieser nach der Einschätzung des Senats hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält", ergänzt das OLG. Dafür spreche zum einen, dass der Antragsgegner sich beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige. Zum anderen liege es nicht nur nahe, sondern sei hinsichtlich einer Firma auch belegt, dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhalte, deren Produkte er präsentiere."
Nachdem wir diese Vermutung aber durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung entkräften konnten, musste die Entscheidung abgewiesen werden. Dies wurde vom Gericht noch dadurch untermauert, dass es sich bei unserem Mandanten um einen Aquascaper handelt, der für sein Business bei Instagram Werbung macht. Wenn er im Rahmen dieser Tätigkeit Produkte oder Firmen erwähnt/markiert, ist die Annahme näher, dass es sich dabei um zulässige Eigenwerbung und nicht um Influencer-Marketing für Dritte handelt.
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3 Rechtstipps für den Umgang mit Personenbildern
Um die Verwendung von Personenbildern ranken sich vielerlei Mythen und Gerüchte. In dieser Podcastfolge bekommt Ihr die 3 wichtigsten Tipps, die Ihr für die Nutzung solcher Fotos braucht!
Falls Ihr Bilder von erkennbaren Menschen in Eurer Unternehmenskommunikation, Eurem Marketing oder wo auch immer verwendet, sind es die immer wiederkehrenden drei Punkte, die Ihr Euch kurz vergegenwärtigen solltet und bei deren Beachtung Ihr die meisten juristischen Stolpersteine im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermeiden könnt.
Den Ausgangsfall finden wir schon bei einem bloßen Blick ins Gesetz:
„§ 22 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."
Das bedeutet, dass Ihr bei Bildnutzungen darauf achten solltet, dass Ihr ein entsprechendes Release vorliegen habt. Dies wird umso wichtiger, wenn Ihr die Person auf den Bildern nicht kennt und zu dieser auch keinen Zugang mehr habt. Nutzt Ihr beispielsweise Stockbilder, werdet Ihr keine Möglichkeit mehr haben, die Einwilligung im Nachhinein einzuholen und müsst Euch auf die Garantie des Vorliegens einer solchen Erklärung seitens der Bildagentur verlassen können.
Die Einwilligung sollte sich auch hinsichtlich des Umfangs auf exakt die Verwendung beziehen, die Ihr mit dem Bild oder den Bildern vorhabt. Eine vor 5 Jahren erteilte Einwilligung wird eine nun vorgenommene Verwendung eventuell nicht mehr mit abdecken und kann für diesen Fall wertlos sein.
Formerfordernisse bestehen nicht, allerdings rate ich dazu, die Einwilligung in Schriftform oder zumindest digital, etwa per Mail, einzuholen, da Ihr dann im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung etwas vorlegen könnt.
Es gibt einige Möglichkeiten, wie Ihr Personenbilder auch ohne Einwilligung verwenden könnt:
„§ 23 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Die sicherste in der Praxis relevanteste Alternative ist die Nutzung von Bildnissen über zeitgeschichtliche Ereignisse. Nach der Rechtsprechung verhält es sich hier so, dass das Recht am Bild der abgebildeten Person dann zurückzutreten hat, wenn das Berichterstattungsinteresse bei einer Abwägung überwiegt. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn sich die Berichterstattung zur Bildverwendung möglichst konkret und umfassend mit dem Motiv auf dem Bild beschäftigt. Könnte man sich das Bild im Prinzip auch wegdenken und die Wortberichterstattung würde dadurch in Ihrer Aussagekraft nicht sonderlich leiden, habt Ihr ein starkes Indiz dafür, dass Ihr das Bild lieber nicht verwenden solltet.
Die Rechtsprechung ist einigermaßen großzügig, was die Messlatte für so ein zeitgeschichtliches Ereignis angeht. So wurde beispielsweise entschieden, dass die Berichterstattung über ein lokales Mieterfest ausreichen kann, um Bilder der daran beteiligten Mieter ohne Namensnennung zu zeigen.
Nach der DSGVO ist alles anders. Oder?
Auch die DSGVO setzt hohe Anforderungen an die Nutzung von Personenbildern, die als personenbezogene Daten gelten und damit in den Schutzbereich der DSGVO fallen.
Auch hier gibt es die Möglichkeit, dass man sich über eine Einwilligung die Befugnis der abgebildeten Person holt. Da diese aber im Gegensatz zur oben geschilderten Einwilligung nach 22 KUG frei widerruflich ist und ich der abgebildeten Person das vorher auch klar und verständlich so erklären muss, ist diese Einwilligung in der Praxis deutlich weniger verlässlich.
Alternativ darf man Personenbilder aber auch unter der DSGVO verwenden, wenn es berechtigten Interessen dient.
Hierzu entschied das OLG Köln, dass die oben geschilderten Umstände zum zeitgeschichtlichen Ereignisse als solche berechtigten Interessen im Rahmen der DSGVO gelten. Sprich: Alles neu, aber trotzdem gelten die gleichen Anforderungen an eine einwilligungsfreie Verwendung von Personenbilder, wie vor der DSGVO.
Das Ganze hat nur einen Haken: Die Kölner Richter haben die Entscheidung nur auf journalistische Presseberichterstattung bezogen. Wie sich das Ganze also im Commercial Bereich verhält, bleibt abzuwarten.
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Für dieses Interview stand uns dankenswerterweise Jurijs vom my-fish-Podcast zur Verfügung, für den ich vor einiger Zeit ein Interview gegeben habe, das sich mit dem Thema der Werbekennzeichnung befasst hatte (Link dazu findet Ihr weiter unten).
Kurz nach dem Interview bekam Jurijs eine Abmahnung des vom Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wegen vermeintlich rechtswidrig unterlassener Werbekennzeichnung. Das Besondere: Die Posts, die bemängelt wurden, wurden von mir noch im Interview zuvor als unbedenklich eingestuft…
Jurijs hat sich entschieden, die Ansprüche nicht zu erfüllen und schon kurz darauf fand er einen dicken Umschlag in seinem Briefkasten. Darin befand sich Post vom Gericht. Doch nicht etwa wie in ähnlichen Fällen aus Vergangenheit eine einstweilige Verfügung des VSW, mit dem er gezwungen gewesen wäre, die Posts zu kennzeichnen. Nein, diesmal hat das Gericht den darauf abzielenden Antrag des VSW ansatzlos und vollumfänglich abgelehnt.
Hier die wesentliche Argumentation:
„Eine geschäftliche Handlung, die die Pflicht zur Kennzeichnung als Werbung bzw. Anzeige auslösen würde, ist nicht erkennbar. Geschäftliche Handlung bedeutet nach der Legaldefinition des S 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies Voraussetzung der Absatzförderung fremder Produkte erfüllt jede Empfehlung eines Produktes, etwa auch durch Setzen von Links. Ferner kann das Interesse an fremden Produkten durch den Antragsgegner geweckt werden, wenn diese im Zusammenhang mit seiner Person auf seinem Instagram-Account präsentiert werden. Zusätzlich hat aber eine Abgrenzung zwischen reinem privatem Handeln und einer privaten grundrechtlich geschützten Meinungsäußerung von einem auf Erwerbszwecke gerichteten geschäftlichen bzw. kommerziellen Handeln zu erfolgen. Eine geschäftliche Handlung ist daher entgegen der Auffassung des LG Hagen (GRUR-RR 2017, 510) nicht allein in der bloßen Verlinkung zu Webseiten dritter Markeninhaber bzw. Unternehmen zu sehen; hier in dem Setzen einzelner "tags" auf Instagram."
(…)
„Vor dem Hintergrund, dass auch von Berufswegen tätig werdenden Personen (…) das grundgesetzlich geschützte Recht auf Meinungsfreiheit zusteht, kann von diesen nicht verlangt werden, jeden Post als „Werbung" oder „Anzeige" zu markieren, auch wenn der Post einer rein privaten Empfehlung entspringt."
Vorliegend haben wir also eine Entscheidung, welche meiner Ansicht nach absolut zutreffend wiedergibt, was und vor allem was nicht als Werbung in sozialen Netzwerken gekennzeichnet werden muss. Damit wird der bisherigen gerichtlichen Praxis, dass zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen wird, gegen die sich der Betroffene mühsam verteidigen muss, eine erste und klare Absage erteilt. Es bleibt abzuwarten, ob dies tatsächlich eine Kehrtwende der bisherigen gerichtlichen Rechtsprechungspraxis darstellt und ob der VSW hier künftig für jeden Einzelfall belegen müsste, dass tatsächlich eine geschäftliche Handlung vorgelegen hat und dies nicht nur vermuten kann. Zu hoffen wäre es!
Hier findet Ihr den Blogpost und die Entscheidung des LG Frankfurt.
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Links zu Jurijs:
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Für dieses Interview habe ich die Bloggerin und „Bundesinfluencerin" Vreni Frost in Berlin getroffen.
Wer sich ein wenig mit dem Thema Werbekennzeichnung bei Instagram und den dazugehörigen Abmahnungen / Gerichtsverfahren durch den Verband Sozialer Wettbewerb befasst hat, dem wird Vreni sicher ein Begriff sein. Sie hat es als eine der wenigen gewagt, sich gegen eine Abmahnung und die darauffolgende einstweilige Verfügung zur Wehr zu setzen und es nun erreicht, dass diese Verfügung in letzter Instanz teilweise in sehr entscheidenden Teilen aufgehoben wurde.
Vreni schildert uns nicht nur das gesamte Verfahren im Schnelldurchlauf, sondern gibt insbesondere Einblicke, was bei so einem langwierigen und kostenintensiven Verfahren hinter den Kulissen der Mandantin passiert. Ich war selbst ein Wenig überrascht, was so ein Gerichtsverfahren alles in einem Menschen bewegen kann, wurde ich hier durch alltägliche Abnutzung im Laufe der Jahre und den vielen Gerichtsverfahren, die ich bestritten habe, doch ziemlich desensibilisiert…
Schließlich erfahren wir im Detail, welcher von Vrenis beanstandeten Posts in der jüngsten Entscheidung nun doch noch von der Kennzeichnungspflicht befreit wurde und was das insbesondere für Vrenis aktuelle Kennzeichnungspraxis für Auswirkungen hat. Natürlich kommt auch der Ausblick auf die Entwicklung der aktuell eigentlich nicht hinnehmbaren Kennzeichnungspraxis nicht zu kurz!
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Shownotes:
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Links zu Vreni Frost:
web https://www.neverever.me/
mail [email protected]
instagram https://www.instagram.com/vrenifrost/
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Links zu Beiträgen zum Thema Werbekennzeichnung:
Podcast kreativ[ge]recht - 049 - Mit Felix Hummel von BuzzBird über Influencer Marketing
PodcastPodcast kreativ[ge]recht - 047 - Werbung richtig Kennzeichnen mit Frau Hölle
Podcast kreativ[ge]recht 046 - Q&A - Werbung richtig Kennzeichnen
Blogpost Werbung richtig kennzeichnen - wie und wo?
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Mit Kerstin und Paul von ROCKSTEIN fotografie hatte ich ein sehr launiges Interview, bei dem wir beinahe vergessen hätten, über Recht zu sprechen.
Die beiden sind verheiratet, arbeiten zusammen und haben sich auf die Fotografie im Bereich Hochzeitsreportage spezialisiert.
Wir sprechen in dem Interview darüber, wie sie zur Fotografie und die Idee gekommen sind, das auch noch zusammen zu machen und wie es klappt, wenn Mann und Frau sich neben Tisch und Bett auch noch das Büro teilen.
Schließlich haben wir doch noch einen sehr interessanten Fall gefunden, in dem das Recht eine Rolle spielt. Kerstin und Paul hatten den Fall, dass sie eine Hochzeitsreportage fotografiert haben und die Rechnung nicht beglichen wurde, da das Paar sich nach der Hochzeit wieder getrennt hatte. Der "Nutzen" der Fotos sei damit dahin und die Noch-Eheleute haben die Verantwortung jeweils auf den/die andere(n) geschoben.
Wir gehen hier auf die Details der gesamtschuldnerischen Haftung zweier Auftraggeber ein und Ihr bekommt in der Folge natürlich auch ein paar weitere Tipps, wie Ihr Euch für solche Fälle perfekt absichern könnt.
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Shownotes:
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Links zu Kerstin und Paul Rockstein:
web https://rockstein-fotografie.de
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instagram https://www.instagram.com/rockstein.fotografie/
facebook https://www.facebook.com/pg/ROCKSTEINfotografie
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Diese Folge richtet sich an Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Kreativsparte und gibt Euch 3 praktische Tipps für den Umgang mit Euren Nutzungsrechten.
Wieso ist das denn überhaupt ein Problem? Es ist doch klar, dass meine Angestellten nur für mich tätig sind und ich mit den Werken, welche sie für mich schaffen, machen kann was ich will. Oder?
Die Besonderheit ergibt sich hier aus dem elementaren Grundsatz des § 7 UrhG:
„Urheber ist der Schöpfer des Werkes."
Es ist demnach egal, wer was wo und womit schafft. Er ist Urheber und hat damit das stärkste Recht inne, das wir kennen.
Doch hat der deutsche Gesetzgeber den allseits etablierten Grundsatz „wer zahlt schafft an" keineswegs unberücksichtigt gelassen. So lesen wir in § 43 UrhG
„Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt."
Der Formulierung "in Erfüllung seiner Verpflichtung" bringt uns zum ersten Punkt dieser Podcastfolge:
1. Pflichtwerke
Diejenigen Werke, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung schaffen muss, fallen automatisch dem Arbeitgeber zu. Da das nicht geht, wird der Arbeitgeber aber nicht etwa als Urheber behandelt. Er bekommt aber ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Pflichtwerken. Im Zusammenhang mit den Pflichtwerken spielt der Arbeitsvertrag eine große Rolle. Man sollte als Arbeitgeber darauf achten, dass die Tätigkeitsbeschreibung exakt ist und auch wirklich wiedergibt, was der Arbeitnehmer leisten muss. Dann nur das, was hierunter fällt, kann auch ein Pflichtwerk sein.
Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer ein Werk schafft, das hiervon nicht erfasst ist? Dann handelt es sich um sogenannte
2. Freie Werke
Hierbei ist die oben genannte Folge nicht beachtlich. Vielmehr bleibt es bei dem Ausgangsfall, dass der Schöpfer der Urheber ist. Punkt. Der Arbeitgeber müsste daher dem Arbeitnehmer Nutzungsrechte abkaufen, was in der Praxis wohl auch häufig daran scheitern wird, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber überhaupt nicht davon in Kenntnis setzen wird, dass er Dinge getan hat, die nicht in seinem, Arbeitsvertrag stehen.
Die herrschende Meinung nimmt hier allerdings an, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese freien Werke als erstes anbieten muss, ihm also die Möglichkeit geben muss, Nutzungsrechte an diesen Werken zu erwerben, die keine Pflichtwerke darstellen, aber in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
3. Urhebernennung
Schließlich kommen wir noch zum Urheberpersönlichkeitsrecht der Urhebernennung. § 13 UrhG sieht vor, dass der Urheber bei Veröffentlichungen seines Werkes zu nennen ist. Da es hierzu keine gesetzliche Ausnahme, wie den § 43 UrhG für die Frage der Nutzungsrechte gibt, bleibt diese, dem Arbeitgeber in der Regel eher lästige Vorschrift, auch in Arbeitsverhältnissen in Kraft. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber hier einen Verzicht des Arbeitnehmers benötigt, um die Werke auch ohne Nennung an seine Kunden weitergeben zu können. Eine Ausnahme, auf die ich mich aber nicht verlassen würde, ist dann anzunehmen, wenn es absolut branchenunüblich ist, den Urheber am Werk zu nennen.
Fazit:
Zusammengefasst kann man daher festhalten, dass der Arbeitgeber bei sogenannten Pflichtwerken des Arbeitnehmers ganz gut abgesichert wird. Bei freien Werken und schließlich besonders bei der Urhebernennung lassen die gesetzlichen Vorschriften den Arbeitgeber aber rasch hängen. Daher sollte neben einer guten Beschreibung des Tätigkeitsbereichs auch diese beiden Punkte im Arbeitsvertrag geregelt werden.
---Shownotes:
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hier geht's zur kreativ[ge]recht Facebook Gruppe https://www.facebook.com/groups/184466058760026/
hier zur Podcast Folge "Urheberrecht und Teamwork - Tipps zur vertraglichen Regelung der Zusammenarbeit Kreativer" https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-028-urheberrecht-und-teamwork-tipps-zur-vertraglichen-regelung-der-zusammenarbeit-kreativer.html
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Ich durfte im Oktober Felix Hummel, den Geschäftsführer von BuzzBird im Rahmen der Medientage München rund um alle wichtigen Fragen zum Thema Influencer Marketing live interviewen.
Wir haben uns insbesondere mit der Frage beschäftigt, ob das Influencer Marketing denn nun wirklich eine Bedrohung für „herkömmliche" Kreative, wie etwa Fotografen, darstellt. Gerade von Fotografen hört man gelegentlich, dass diese Influencer etwa von der Fotografie an sich keine Ahnung hätten, aber dennoch Geld mit Ihren Bildern verdienen, was dem bisherigen Grundsatz, gute Bilder für gutes Geld abzuliefern, zuwiderlaufen würde.
Felix räumt mit dieser Position auf und auch ich muss sagen, dass ich genügend ausgebildete Fotografen kenne, die es trotz oder gerade weil sie handwerklich sehr gute Arbeit abliefern, geschafft haben, durch den Zweig des Influencer Marketings eine zusätzliche Einkommensquelle zu schaffen.
Schließlich widmen Felix und ich uns dem Social Media Klassiker der Werbekennzeichnung bei Instagram. Wir beleuchten kurz den aktuellen rechtlichen Stand der Dinge, konzentrieren uns aber dann hauptsächlich darauf, wohin die Reise gehen kann und ob und wir man es schaffen kann, die aktuelle Situation zu ändern.
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Shownotes:
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Links zu Felix Hummel:
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Rechtsanwältin Stefanie Auer ist diesmal im Interview mit Tatjana Braun, Creative Producerin der Berliner Agentur „dasprogramm".
Tatjana erklärt Euch in dieser Folge, wie Ihr insbesondere dir Content-Marketing-Mittel Podcast und Vlog als Kreative nutzen könnt. Es wird im Besonderen auf folgende Fragen eingegangen:
Was Ihr Euch vor dem Start überlegen solltet?
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Shownotes:
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Links zu Tatiana Braun:
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